Kodierung von Prozeduren (Medikamentensummierung)

  • Guten Tag an das Forum,

    wir haben ein Problem bezüglich der Auslegung der Kodierrichtlinie PP012e, beschrieben ist hier: "... Mengen- bzw. Zeitangaben sind zuaddieren, die Summe ist einmal je Aufenthalt zu kodieren." Ein Patient wurde in zwei Aufenthalten behandelt, aufgrund der Vorschriften des §2 PEPPV erfolgte eine Fallzusammenführung. Die Gabe von Paliperidon haben wird für jeden Aufenthalt separat kodiert und zweimal das ZP2018-26 abgerechnet. Wir verweisen in unserer Argumentation der Kasse gegenüber auf die Formulierung im §2 Abs. 3 PEPPV: "... Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in ein Entgelt mit den Daten aller zusammenfassenden Krankenhausaufenthalten vorzunehmen." (im Zusammenhang mit der Kodierrichtlinie PP012e ergeben sich für uns zwei Aufenthalte mit separater Kodierung). Diese Argumentation wird von den Mitarbeiterinnen der Krankenkasse nicht gesehen, diese sehen den Abrechnungsfall als einen Aufenthalt.

    Ist die ein verbreitetes Problem und wenn ja, welche Sicht auf diese Abrechnungsproblematik haben Sie bzw. können Sie mitteilen.

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

  • Hallo stei-di,

    Zitat aus der PEPPV 2018 (§2 Abs.4):

    "Die Regelungen zur Wiederaufnahme nach den Absätzen 1 bis 3 sowie die Regelungen zur Verlegung nach § 3 gelten nur für mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte nach den Anlagen 1a und 2a (...)".

    Die Zusatzentgelte stehen aber in den Anlagen 3 und (wie in Ihrem Beispiel) 4.

    Also sollten Sie diese Zusatzentgelte auch weiter getrennt abrechnen dürfen.

    Viele Grüße,

    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....

  • Hallo stei-di,

    wir haben das gleiche Thema mit einer Kasse.

    Zusätzlich zu dem oben genannten, kann man noch damit argumentieren, dass die KDR PP012e bisher nur im DRG System Gültigkeit hat.

    Es gibt in den KDR einen Hinweis der Selbstverwaltung, dass es zur Anwendbarkeit dieser Richtlinie im PEPP System noch keinen Konsens innerhalb der Selbstverwaltung gibt.

    Grüße, helmutwg

  • Guten Tag an das Forum,

    und weiter geht´s ..... Eine neue Formulierung im Begehren der Summierung von Medikamentengaben in Fallketten: " Damit müssen gem. §2 Abs. 1 PEPPV alle Aufenthaltsdaten (also auch die OPS) zu einem Fall zusammengefasst werden. Da es sich hier abrechnungstechnisch nunmehr um einen einzigen Aufenthalt handelt, gilt hier die Kodierrichtlinie PP012e, Mengen- bzw. Zeitangaben sind zu addieren, die Summe ist einmal pro Aufenthalt zu kodieren." Wir bestehen weiter auf die im ersten Post beschriebene Argumentation Neueinstufung in ein Entgelt mit den Daten aller zusammengeführter Krankenhausaufenthalten und werden hier dann wohl oder übel eine juristische Klärung herbeiführen müssen.

    MfG stei-di

  • Hallo zusammen,

    nichts desto trotz gilt ja auch der Absatz 4 des §2, nach dem die Regelung ja nur für mit "Bewertungsrelationen bewertete Entgelte".

    Wir haben das Thema allerdings auch mit 2 Kassen. Mittlerweile wird damit argumentiert, dass die KDR den Abrechnungsbestimmungen vorgehen würden. Kann dazu jemand was sagen?

    Grüße, helmutwg