HD Primärtumor oder Metastase

  • Hallo Anne,

    im ersten Satz heißt es doch: "mit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekanntem Malignom".

    Wenn die Patienten mit pathologischer Fraktur aufgenommen werden und erst in diesem Aufenthalt die Malignom-Diagnose gestellt wird, greift das Urteil des Schlichtungssausschusses nicht. HD ist dann die Diagnose mit dem meisten Ressourcenaufwand.

    Ihre 2. Konstellation: Patient war zur Tumortherapie in einer anderen Abteilung und erleidet dort eine Fraktur: hier kann nach allg. Haupt- und Nebendiagnosendefinition die Fraktur doch nicht die HD sein. Auch hier greift der Beschluss des Ausschusses nicht, oder verstehe ich hier etwas nicht?

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo,

    das sehe ich auch so. Bei zum Aufnahmezeitpunkt unbekanntem Tumorleiden ist die Entscheidung des Schlichtungsausschusses nicht einschlägig.

    Bei bekanntem Tumorleiden und pathologischer Fraktur wäre das möglich. Das würde aber allenfalls zu einem Tumor-/Metastasenkode mit Sekundärkode M90.7-* als Hauptdiagnose führen.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo,

    vielen Dank für die Beiträge zu meiner Frage vom 24. März 2022.

    Geklärt werden konnte, dass hier nicht die Entscheidung des Schlichtungsausschusses zur Anwendung kommt. Also bleiben die DKR als Grundlage für die Wahl der Hauptdiagnose?

    Die DKR 0201 (Neubildungen) hat da mehrere schöne Sätze parat, z.B.:

    - Die Reihenfolge der anzugebenden Kodes hängt von der Behandlung während des betreffenden Krankenhausaufenthaltes ab.

    - Erfolgt die Aufnahme zur Diagnostik/Behandlung des primären Malignoms, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose-Kode zuzuweisen

    - Erfolgt die Aufnahme nur zur Behandlung von Metastasen, ist/sind die Metastase(n) als Hauptdiagnose-Kode anzugeben und zusätzlich, sofern bekannt, eine bzw. mehrere Nebendiagnose(n) für den Primärtumor

    - Erfolgt die Aufnahme des Patienten sowohl zur Behandlung des Primärtumors als auch der Metastasen, ist gemäß DKR D002 Hauptdiagnose (Seite 4) (zwei Diagnosen erfüllen gleichzeitig das Kriterium der Hauptdiagnose) diejenige Diagnose als Hauptdiagnose auszuwählen, die die meisten Ressourcen verbraucht hat.

    Es ist meiner Meinung nach nicht richtig geklärt, wie vorzugehen ist, wenn während des Aufenthaltes durch verschiedene diagnostische Maßnahmen sowohl (Hirn-)Metastasen als auch der Primärtumor festgestellt wurde, die Metastasen behandelt wurden, und eine Entscheidung zur Chemotherapie getroffen wurde, die nach dem Aufenthalt ambulant begonnen wurde.

    Diese Unklarheit führt leider zu Gutachten des Medizinischen Dienstes mit Aussagen wie „Das metastasierende Bronchialkarzinom hat den stationären Aufenthalt hauptsächlich veranlasst. Das Bronchialkarzinom war bisher nicht bekannt. Es handelt sich um die Erstdiagnose, bei der der Primärtumor als Hauptdiagnose zuzuweisen ist“.

    Breitmeier: Sie schrieben:

    “Meine persönliche Antwort auf Ihre Frage wäre daher: Bei Erstdiagnose eines Karzinoms ist dieses in der Regel HD, aber nicht immer.“

    Könnten sie vielleicht ein Beispiel nennen, wann der Primärtumor nicht Hauptdiagnose wäre?

    Mit freundlichen Grüßen

    mediako

  • Guten Tag,

    ich würde die Diskussion gerne mit folgender Konstellation erweitern:

    Elelektive Aufnahme zur Resektion von Lebermetastasen bei vor sechs Monaten voroperiertem Rektumkarzinom. Zudem im aktuellen Aufenthalt Rückverlagerung eines doppelläufigen Anus Präter und Port - Entfernung bei angenommenen Port - Infekt. Darüber hinaus keine weitere Therapie in Bezug auf das Rektumkarzinom.

    Gilt hier die in DKR 0201u benannte Konkurrenz von (bereits entferntem) Primarius vs. Metastasen?

    Der Schlichtungsstellenbeschluss ist m.E. nicht einschlägig oder sieht jemand Gründe für eine Anwendbarkeit?

    Viele Grüße

    Stephan Wegmann

  • Hallo Herr Wegmann,

    formal geht es beim SchlaBu-Beschluss nur darum, ob die Folge eines Tumors oder einer Tumorbehandlung als Hauptdiagnose zu kodieren ist, was hier nicht der Fall ist, weil auch noch Metastasen behandelt wurden.

    Die Aufnahme erfolgte nicht nur zur Therapie der Metastasen, sondern auch zur Therapie anderer Tumor(therapie)folgen. Daher ist nicht "automatisch" die Metastase HD.

    Es erfolgte keine Therapie des Primärtumors, sodass m.E. die Bestimmung "konkurrierende HD "(Beispiel acht) nicht einschlägig ist.

    Im Ergebnis führt das m.E. dazu, dass der Primarius HD ist, weil für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen sowie zur Diagnostik als HD anzugeben.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo,

    ich hab auch eine Frage:

    Pat mit Bronchial Ca, Knochen (diverse Stellen; hier Problematisch in der HWS), Leber und Niere (V.a.) Metastasen.

    Bei uns wird eine Wirbelkörperresektion, Osteosynthese, Wirbelkörperersatz, Dekompression usw. an der HWS gemacht. Dann wird ein Port implantiert, bei uns KEINE Chemo.

    Ich würde jetzt nach Aufwand entscheiden und sagen die OPS an der HWS hatten eindeutig den Höchsten Ressourcenverbrauch. Bin mir aber aufgrund dieses Beschlusses nicht mehr so sicher.

    Also:

    Bronchial Ca oder Metastase in der HWS die HD? :/

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Mich würde ernsthaft einmal die Kodierung interessieren, also von der Wirbelkörperresektion + Osteosynthese und Wirbelersatz.
    Ich wette, dass die HD überhaupt keine Rolle spielt bei der Auswahl und lediglich die Prozedur(en) die Fallpauschale bestimmen.

    Ansonsten würde ich so argumentieren, dass die Portimplantation der Gesamtversorgung der Erkrankung zuzuordnen ist. Damit C34.* HD.
    Ohne die Portimplantation C79.5 HD mit C34.* als ND.

  • Hallo,

    auch wenn ich mich zu evtl. vorherigen eigenen Statements in Widerspruch setze, weil ich eine neue Sichtweise habe, ist hier zunächst der Schlichtungsbeschluss formal nicht einschlägig.

    Auch bei neu entdecktem Tumor wäre hier m.E. gemäß Beispiel 8 zur DKR 0201 die Metastase HD.

    Viele Grüße

    M2

  • Ich wette, dass die HD überhaupt keine Rolle spielt bei der Auswahl und lediglich die Prozedur(en) die Fallpauschale bestimmen.

    Ansonsten würde ich so argumentieren, dass die Portimplantation der Gesamtversorgung der Erkrankung zuzuordnen ist. Damit C34.* HD.
    Ohne die Portimplantation C79.5 HD mit C34.* als ND.

    Hallo,

    leider nicht. Dann hätte ich wohl nicht gefragt. ;)

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo Papiertiger,

    Ich sehe in der von Ihnen beschriebenen Konstellation auch nicht, dass der Schlichtungsspruch zur DKR 0201 einschlägig wäre, da eine Metastase weder eine Komplikation des Tumors noch der Therapie ist. Insofern Übereinstimmung mit Medman2.0 😉

    Eine andere Sichtweise könnte resultieren, wenn es als Komplikation der Knochenmetastase z.B. zu einer pathologischen Fraktur mit dann komplizierender Querschnittssymptomatik o.ä. Gekommen wäre.

    Nach Ihrer Schilderung würde ich aber auch die Knochenmetastase als HD annehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    die Metastase ist keine Komlikation des Tumors? aber mindestens eine Folge! So steht es auch im Schlichtungsbeschluss: einzelne Erkrankung(also auch Metastase in spezif. Lokalisation) oder Komplikation des Tumors oder der Tumorbehandlung.

    Oder sehe ich das falsch? Welche Begründung darf ich dem MD dagegehalten? Oder konnte das schon jemand gerichtlich differenzieren lassen?

    MfG

    rokka