PrüfvV Zahlungsziel

  • Hallo zusammen,


    ich bin gerade auf ein Problem in unseren Häusern gestoßen, welches ich bis dato noch nicht kannte.

    Eine gesetzliche Kasse, welche bundesweit offen ist, weist uns jede Rechnung ab, welche sie im Falldialog besprechen will. Die Begründung hierfür lautet beispielsweise :

    "Rechnung abgewiesen, da laufender Falldialog. Rückmeldung Med. Controlling steht noch aus"

    Mir ist dieses Vorgehen bis dato neu. Darf die Kasse dies überhaupt? Sind die nicht dazu verpflichtet, die Rechnung erstmal anzuweisen, wenn die Rechnung formal korrekt ist?

    Die Folge hiervon ist, dass uns zig Rechnungen im Konverter (ORBIS-Modul) fehlerhaft einlaufen und wir bei der erneuten Rechnungsstellung Probleme mit dem System bekommen, da die "Lfd.Nummer Geschäftsvorfall nicht fortlaufend" ist.

    Ich danke Euch bei der Hilfe, die vielen Fragezeichen auf meiner Stirn zu lösen. :/

  • Moin,

    nach meiner Auffassung darf die Kasse eine Rechnung dann abweisen, wenn sie eine med. Begründung verlangt. In derartigen Fällen ist die Rechnung nach Auffassung des BSG nicht fällig, bis eine Med. Begründung abgegeben wird. In diesem Segment finden sich die AOP-Fälle, laut Auffassung einiger KK auch nicht-operative Fälle mit mehr oder weniger klaren Hinweisen auf amb. Potential.

    Das kann sich aber nicht auf alle Fälle im Falldialog beziehen. Hier ist die Rechnung jedenfalls fällig. Für den Fall, dass sie nicht akzeptiert wird, müsste ein MBEG angestossen werden.

    Sehe ich etwas falsch?

    Gruß

    merguet

  • Hallo thebiller,

    ich sehe das so wie merguet schon ausgeführt hat: wenn die KK jeden Falldialog zum Anlass nimmt, eine fällige Abrechnung pauschal nicht zu bezahlen, ist dies unzulässig und Sie könnten den Fall nach Ablauf der landesvertraglichen Zahlungsfrist einklagen. Entweder Sie gehen diesen konfrontativen Weg (das sollte dann aber durch die GF ggü der KK vorab so angekündigt werden) oder sie nerven die KK im Nachgang zurück indem Sie bei beanstandungsfreiem Ergebnis dann Verzugszinsen geltend machen (und ggf. einklagen). Inwieweit man das Vorgehen als nicht § 301-konform gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen möchte, sollte parallel überlegt werden.

    MfG, RA Berbuir