Hallo zusammen,
ich bin gerade auf der Suche wo genau geschrieben steht welcher Entlassungs-/Verlegungsgrund (§301-Schlüssel 5) ggfs. zu einem Verlegungsabschlag führt.
Es gibt hier gerade eine Diskussion, dass nur 06 Verlegung in anderes KH einen Verlegungsabschlag auslöst, 13 externe Verlegung zur psychiatrischen Behandlung nicht.
Ich finde nirgendwo eine Stelle wo die Logik dahinter beschrieben steht.
Vielen Dank
S. Lindenau