Welcher Entlassungs- oder Verlegungsgrund führt zu einem Verlegungsabschlag

  • Hallo zusammen,

    ich bin gerade auf der Suche wo genau geschrieben steht welcher Entlassungs-/Verlegungsgrund (§301-Schlüssel 5) ggfs. zu einem Verlegungsabschlag führt.

    Es gibt hier gerade eine Diskussion, dass nur 06 Verlegung in anderes KH einen Verlegungsabschlag auslöst, 13 externe Verlegung zur psychiatrischen Behandlung nicht.

    Ich finde nirgendwo eine Stelle wo die Logik dahinter beschrieben steht.

    Vielen Dank

    S. Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau,

    berechnet Ihr KIS tatsächlich bei Entlassungsgrund 13 keinen Verlegungsabschlag? Ich halte das für falsch.

    Auch § 3 FPV enthält m. E. keinen Hinweis, dass bei Fällen, bei denen Entlassungsgrund 06 zu einem Abschlag führt, dieser bei Verlegung in den Geltungsbereich der BPflV nicht abzurechnen wäre.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    doch macht es.

    Ich möchte nur wissen wo steht, dass bei Entlassgrund 06/13 ggfs. ein Verlegungsabschlag zu ziehen ist.

    Ich finde dazu nichts

    Vielen Dank

  • Hallo Zusammen,

    ich sehe dass so wie Medman, die Lösung steht in §3FPV (Abs. 5).

    Die Somatik rechnet ja nach KHG ab, daher bei Verlegung von Somatik zu Somatik die Abschläge. Die externe Verlegung in die Psychiatrie erfolgt aber in den Bereich der Bundespflegesatzverordnung, daher kein Abschlag.

    §3FPV (5, Satz 1): "Abschläge nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur dann vorzunehmen, insofern beide an der Verlegung beteiligten Krankenhäuser dem Geltungsbereich des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unterliegen."

    Ich wünsche ein schönes sonniges Wochenende.

    Gruß,

    dw-mhtr

    Mit freundlichen Grüßen,

    dw-mhtr


    Ihr seid ja alle bloß neidisch, dass nur ich die Stimmen höre....

  • Hallo zusammen,

    das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) gilt für beide Bereiche.

    Unterhalb des KHG regeln

    • das KHEntgG die Somatik (vgl. § 17b KHG: "Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung") und
    • die BPflV die Psychiatrie/Psychosomatik (vgl. § 17d KHG: "Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen"

    Also: Auch bei einer Verlegung in ein psychiatrisch tätiges Krankenhaus in Deutschland (nur hier gilt das KHG) fallen auf der Grundlage von § 3 FPV Verlegungsabschläge an.

    @ Herrn Lindenau:

    Falls Ihr System das anders macht, empfehle ich, denjenigen, der in Ihrem KIS die Einstellungen vornimmt, nach der Grundlage dieser Einstellung zu fragen.

    Die §-301-Entlassungsgründe (06/13) sind in § 3 FPV zwar nicht explizit erwähnt; es wäre allerdings auch ziemlich unüblich, wenn Schüssel aus den technischen Anlagen zum EDV-Datenaustausch in Gesetzen und/oder Vereinbarungen auftauchen würden.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für die Rückmeldungen.

    In der Regel nehme ich die Einstellungen vor. ;)

    Allerdings sind das Einstellung im KIS, die nur der Softwarehersteller vornimmt.

    Unser System (ORBIS) nimmt Abschläge vor. Die kann man umgehen, wenn man etwas Bescheid weiß.

    Mich interessiert woher der KIS-Hersteller die Logik bekommt. Ich denke da an die Auslösekriterien im QS-Bereich. Dort ist bis auf kleinste beschrieben, wann ein Bogen ausgelöst wird.

    Dies müsste es dann hier doch auch geben!?

    Ansonsten müsste sich jeder KIS-Anbieter, diese Logik selber herleiten, dass kann es dann auch nicht sein.

    Gruß

    S. Lindenau