Hallo zusammen,
eine Ersatzkasse fordert uns auf, Abwesenheiten über Mitternacht (also z.B. Belastungserprobungen) an sie zu übermitteln.
Dazu wird auf Kap. 1.4.10 (S 228) im §301 verwiesen.
Dort ist tatsächlich von einer "Abwesenheit über Mitternacht" die Rede, das Fallbeispiel stellt aber einen Fall mit einer ganztägigen Abwesenheit dar.
Das ist natürlich ein Unterschied!
Könnte hier eine Nachlässigkeit im §301 vorliegen?
Oder hat die Kasse tatsächlich den Anspruch auf Übermittlung jeder Abwesenheit "über Mitternacht"?
Wir übermitteln das bisher nicht.
Wie handhaben Sie das?
Vielen Dank! - NV