Ambulante Behandlung ( KV ) und eventuelle stationäre Aufnahme in einer anderen KLinik

  • Hallo liebes Forum

    ich habe kein vergleichbares Thema gefunden.

    Uns stellte sich die Frage , wo dies ggf. nach zu lesen ist.

    Beispiel :

    Versicherter Pat. ( Bundeswehr - Abrechnung über KV )

    kommt zu uns in die Notaufnahme wegen Kopfschmerzen ( mit dem Rettungsdienst )

    - bzw. V.a. Meningitis ( Verkehrsunfall im urlaub ca. 3 Wochen vorher )

    Wird hier untersucht und ein Tele Radiologie ( CT ) erbracht - danach in ein anderes Krankenhaus verlegt ( Grund nicht bekannt -wahrscheinlich belegt ). Hierbei handelt es sich um ein höherwertiges Krankenhaus - laut Akte wurde Sie dorhin verlegt ( stationär ) - es stellte sich dann später heraus , dass sie dort nur ambulant blieb

    Fragen :

    Abrechnung KV neben einer bekannten stationären Aufnahme am gleichen Tag :?:

    Geht das ? und wo steht das bitte nochmal :?:


    wäre es bei stationärer Aufnahme in der dortigen KLinik eine Verbringung ?

    und wie wäre dann die Abrechnung ? ( Leistung CT der anderen Klinik in Rechnung stellen ?


    Ergebnis nach Anruf - bleib ambulant - Abrechnung daher über KV und von der anderen Klinik auch ? !

    Bin auf die Antwort(en) gespannt und sage schon mal Danke

    R.E.

  • Hallo KKH—AA—2010,

    So wie Sie den Fall schildern verbleibt m.E. nur eine ambulante Notfallbehandlung. Denn das haben Sie ja auch erbracht.

    Die Frage, was mit dem Pat. Im 2. KHS passiert ist, spielt für Ihre Abrechnung keine so grosse Rolle.

    Eine Verbringung kann nicht vorliegen, da Sie ja nicht von Klinik B beauftragt wurden, irgendetwas zu tun.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Einmal editiert, zuletzt von Breitmeier (29. Juni 2019 um 02:51)

  • Hallo KKH—AA—2010,

    So wie Sie den Fall verbleibt m.E. nur eine ambulante Notfallbehandlung. Denn das haben Sie ja auch erbracht.

    Die Frage, was mit dem Pat. Im 2. KHS passiert ist, spielt für Ihre Abrechnung keine so grosse Rolle.

    Eine Verbringung kann nicht vorliegen, da Sie ja nicht von Klinik beauftragt wurden, irgendetwas zu tun.

    Das sehe ich genauso.

    Allerdings könnte hier das BSG noch für eine unliebsame Überraschung sorgen.

    Das LSG Berlin-Brandenburg hatte in seinem Urteil vom 12.3.2010 (L 24 KA 1017/05) über eine ähnliche Konstellation entschieden. In diesem Urteil hieß es: "Anders als vom Sozialgericht angenommen, liegt stets, wenn auf eine Notfallbehandlung eine stationäre Aufnahme erfolgt, eine einheitliche stationäre Behandlung vor ... Es macht keinen Unterschied in Bezug auf das Vorliegen einer stationären oder einer ambulanten Behandlung, ob die weiterführende Behandlung nach der Notfallaufnahme im selben oder in einem anderen Krankenhaus stattfindet." Die Konsequenz war, dass das erste Krankenhaus, welches die ambulante Notfallleistung erbracht und abgerechnet hatte, die Vergütung für die ambulante Notfallabrechnung zurück zahlen musste.

    Das LSG Berlin-Brandenburg hat diese unglückselige Entscheidung dann im Urteil vom 23.3.2018 (L 24 KA 25/17) aufgehoben. So weit, so gut. Allerdings liegt dieses Urteil jetzt beim BSG. Mal schauen, was die daraus machen. Im Hinblick auf den Wirtschaftlichkeitsgedanken ist das BSG ja richtig innovativ.

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."