Straffung

  • Wenn die Chirurgen ihren Patienten mit Z.n. Cholecystektomie morgens um 8 gesehen haben mit fortbestehenden Bauchschmerzen. Und dann schreiben: "Patient hat Bauchschmerz, bleibt zur Überwachung bis morgen. " Begründet das dann diesen Tag im KH? Was ist, wenn der Chirurg diesen Satz mittags um 12 schreibt? Oder nachmittags um 16 Uhr? Ändert das etwas?

    Gilt dieses Prinzip der Aufnahmeentscheidung auch bei der Bleibt-Entscheidung?

    Hallo,

    da würde mich vor allem das weitere Diagnostik-/Therapieregime (Labor bspw. mit Bili etc., Medikation, ggf. weitere Diagnostik wie Sono Abdomen) interessieren, Einträge der Assistenzärzte,Pflegebericht, sowie die dokumentierte VAS-Skala.

    Es kommt eben auf die Gesamtdarstellung des Patientenzustandes an.

    Ähnlich gelagerter Fall:

    Operateur dokumentiert in seiner Standardmorgenvisite am 1. postop-Tag "noch starke Schmerzen+ÜW bis morgen", Pflege dokumentiert durchgehend VAS von 2, keine Schmerzmittelanordnung, im Pflegebericht mehrfaches "schmerzfreies" Pendeln zum Raucherbereich. Der Patient wird den restlichen Tag nicht mehr vom Operateur gesehen. Am nächsten Morgen zur Visite Schmerzfreiheit und Entlassung

    Notwendigkeit der stationären Behandlung über 3 BT medizinisch wirklich begründet?

    Es sei hier auch auf DKR D001a verwiesen, das gilt nicht nur für die Anwendung aller Kodierrichtlinien(!):

    "Die Bedeutung einer konsistenten, vollständigen Dokumentation in der Krankenakte kann nicht häufig genug betont werden."

    VG

    F15.2

    Grüße aus dem Salinental

  • Hallo F15.2,

    Danke für die klare Kante! Ich denke genauso. Die Dokumentation in der Akte als Ganzes und die Daraus folgenden Massnahmen sind entscheidend. Das muss konsistent und plausibel sein.

    @ McClane: Bei einer CHE sollte aber der 2. Tag auch ohne viel Dokumentation eigentlich beim MDK durchlaufen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    Medizin ist oft keine exakte Wissenschaft. Und die Entscheidung, warum jemand besser noch einen Tag bleibt, vielfach Bauchgefühl und stark subjektiv gefärbt - sowohl von Seiten des Patienten wie auch von Seiten der Ärztin. Ob die Weiterführung der Therapie unter ambulanten Bedingungen zumutbar ist, können Sie eher selten beweisen. Aber, jedenfalls als MDKler, prima behaupten. Da nützt Ihnen auch die Visitendoku nichts.

    Das war aber nicht meine Frage. Mich interessiert, ob es für den 2. und jeden folgenden Tag eine regelhafte Analogie zur Aufnahme gibt. Wenn die Aufnahme-Entscheidung korrekt war, dann kann, egal, was anschließend passiert, dieser Tag stationär abgerechnet werden. Kann man diese Regel auch auf den 2. Tag übertragen? Wenn morgens am 2. Tag die Entscheidung, der Patient solle bleiben, korrekt war, kann dann dieser Tag auch dann abgerechnet werden, wenn der Patient am Abend wider Erwarten gebessert das Haus verläßt?

    Hier würden wir bisher eher alle zucken.

    Und wie ist das zum Ende des regulären ärztlichen Tagdienstes? Wenn um 15:30 Uhr ärztlich die Notwendigkeit der weiteren vollstationären Behandlung dokumentiert wird, sich dann aber z. B. gegen 21:00 Uhr der Nierenstein löst und der Patient gegen 22:00 Uhr beschwerdefrei das Haus verläßt - ist das dann, analog zur Aufnahmeregel - eine vollstationäre Behandlung für den kompletten Tag?

    Gruß

    M.

  • Hallo,

    interessanter Denkansatz, aber bei den ersten 24h geht es ja mithin darum überhaupt 1BT bezahlt zu bekommen. Und da wir mit 1 + 1 =1 nach FPV uns schon einen überhelfen ließen (wird das eigentlich auch mal wieder abgeschafft? wir müssen ja jeden Tag einen immensen Aufwand nachweisen, da kann man die auch wieder einzeln zählen; kann man dann in den geliebten uGVD ja wieder ausgleichen)

    ...also ich denke das werden wir so hinnehmen müssen, einen virtuellen 3. Tag der nicht erfüllt war... nee das klingt irgendwie falsch.

    MfG

    rokka

  • ... Bei einer CHE sollte aber der 2. Tag auch ohne viel Dokumentation eigentlich beim MDK durchlaufen.

    Hallo Herr Breitmeier,

    Ihre Formulierung drückt da schon eine gewisse Unsicherheit aus, und das zu Recht.

    Inzwischen ist die Forderung nach Entlassung zu jeder Tageszeit, durchaus auch abends und nachts nicht ungewöhnlich, was schlicht der Lebenswirklichkeit (sprich den Arbeitsabläufen) widerspricht.

    Die Forderung der Entlassung am ersten postoperativen Tag ist bei vielen Operationen die Regel (Hernien, Varizen, Radiusfrakturen). Ich darf daran erinnern, dass mit Einführung des DRG-Systems die Einführung der unteren Grenzverweildauer seitens der Kostenträger gefordert wurde, um „blutige Entlassungen" zu verhindern. Jetzt wird genau diese „blutige Entlassung" eingefordert, um den Strafabschlag zu kassieren.

    Das ist etwa so, als wenn Sie auf der Landstraße durch einen dicht auffahrenden Wagen mit Hupe und Lichthupe genötigt werden, schneller zu fahren, dieser Sie dann überholt, die "Kelle" raushält und als Zivilstreife von Ihnen ein Bußgeld wegen Geschwindigkeitsübertretung kassiert.

    Rein medizinisch sind kürzere stationäre Verweildauern durchaus machbar, wenn man für eine adäquate ambulante Nachbetreuung Sorge trägt. Nur dann bitte auch lediglich unter Abzug der real entstehenden Einsparungen im stationären Bereich und nicht unter Abkassieren eines uGVD-Abschlages, der dazu geschaffen wurde, um genau dieses Vorgehen zu unterbinden.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo medman2,

    Sie haben mit vielem Recht, aber für mich bleibt ein entscheidender Unterschied. Sie schreiben:

    „Die Forderung der Entlassung am ersten postoperativen Tag ist bei vielen Operationen die Regel (Hernien, Varizen, Radiusfrakturen)....“

    Das sind aber auch alles Eingriffe, die unter normalen Umständen ambulant operiert werden. Da ist ein vollstationärer Tag eben schon eine Ausnahme und 2 Tage sind zumeist nicht zu begründen.

    Bei der konkret angesprochenen CHE handelt es sich aber unstreitig um eine vollstationäre OP, die nach meiner Einschätzung nur in seltenen Einzelfällen mit 1 BT vertretbar ist. Da ist der Vergleich mit der drängelnden Polizei dann schon passend.

    Ergo: Ich persönlich sehe die Beweislast für einen stationären Tag je nach OP anders verteilt.

    @ McClane: Solange wir die Mitternachtszählung haben, wird Ihr Vorschlag nicht umgesetzt werden. Das sehe ich wie rokka.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    ... Das sind aber auch alles Eingriffe, die unter normalen Umständen ambulant operiert werden. Da ist ein vollstationärer Tag eben schon eine Ausnahme und 2 Tage sind zumeist nicht zu begründen. ...

    ich meine z.B. beidseitige Hernien und Verplattungen von Radiusfrakturen (5-793.k6), die nicht im AOP-Katalog vorgesehen sind.

    Auch dabei kommt regelmäßig die Forderung nach Entlassung am ersten po-Tag.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Herr Breitmeier,

    bei uns wird das so umgesetzt - und auch geklagt. (Wenn das Gericht mal entscheidet, würde ich auch dazu berichten)

    Für den ersten Tag gilt: Begründete Entscheidung zur Aufnahme, dann Abrechnung des Tages, auch wenn unerwartet vorher entlassen.

    Für den zweiten Tag gilt???

    Nach unserer Ansicht genauso die begründete Entscheidung vor Ende des regulären Dienstes. Die Patientin bleibt dann, weil begründet erwartet wird, daß sie noch viele weitere Stunden überwacht werden muß. Wir treffen also im Prinzip jeden Tag wieder eine Aufnahme- bzw. Bleibe-Entscheidung. Und diese Entscheidung hat dann auch die gleichen Konsequenzen für die Abrechnung wie die erste Aufnahmeentscheidung.

    Gruß

    M