Vorstationäre Abrechnung vor tagesklinischer Abrechnung

  • Hallo liebes Forum,

    schlagt und steinigt mich nicht für diese Frage, aber ich stehe wirklich auf dem Schlauch...

    Ist eine vorstationäre Abrechnung neben anschließenden tagesklinischen Behandlung mit tagegleicher Abrechnung zulässig, oder analog zum DRG-Bereich mit gleichen Regelungen dann auch abgegolten? Danke vorab für eure Hilfe:)

  • Hallo,

    das hat der Gesetzgeber bei der Erfindung von vorstationär noch nicht auf dem Schirm gehabt und ist nicht wirklich geklärt...

    Bei uns ist es rein technisch vom KIS nicht möglich einen vorstationären Termin mit anschliessendem teilstationären Kontakt zu verbinden.

    Daher nehmen wir die Patienten, welche zur Vorbereitung ihres teilstationären Aufenthaltes (Schmerztherapie) kommen auch vorstationär auf und rechnen aber den Tag nicht ab - wie bei DRG, da würde der vorstat. Tag ja auch nicht abgerechnet.

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Hallo zusammen,

    dem Wortlaut des § 115 a Abs. 1 SGB V zufolge gibt es vorstationäre Behandlung nur im Zusammenhang mit (der Frage nach) vollstationärer Behandlung:

    § 115a

    (1) Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um

    1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder

    2. im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).

    Die Abrechnung der vorstationären Pauschale kann ich mir daher nur in Fällen vorstellen, in denen bei Vorliegen einer Einweisung zur vollstationären Behandlung die vorstationäre Untersuchung zu dem Ergebnis "teilstationäre Behandlung ist ausreichend" geführt hat.


    Einen Abrechnungsausschluss gibt es übrigens nur für Fallpauschalen:

    § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG:

    ... eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; …

    Zumindest für teilstationäre Fälle, die sich nicht in den Fallpauschalenkatalog einordnen lassen, müsste die Abrechnung der vorstationären Pauschale (unter der oben genannten Voraussetzung) möglich sein.

    Gruß

    Norbert Schmitt