Klassifikationen und DRG System 2020

  • Moin,

    Bislang wurde ein Bereitschaftsdienst akzeptiert. Allerdings wurde auch schon in der Vergangenheit über die Entfernung des Dienstzimmers gesprochen....

    Gruß

    merguet

  • Wenn „nur“ noch geweant wird, aber das Grundleiden nicht mehr behandelt wird, entfällt die Beatmungsberechnung demnach auch.

    Hallo Herr Breitmeier,

    wenn ein Patient beatmet wurde und dann ("nur") noch geweant wird, liegt eine Störung der vitalen Funktion Atmung vor. Die Zeit der Entwöhnung ist als Beatmungszeit zu zählen:

    • " Berechnung der Dauer der Beatmung ... sind auch beatmungsfreie Intervalle an diesen Tagen mitzuzählen, unabhängig davon, ob sich der Patient bereits in der Entwöhnung von der Beatmung befindet oder nicht ..."

    Abgesehn davon kann nach dem Dictum aus Kassel von Entwöhnung nur die Rede sein, wenn zuvor Gewöhnung vorlag. Von daher ist die Argumentation, eine Beatmung sei als solche nicht zu zählen, weil es sich um eine Entwöhnung gehandelt habe, problematisch.

    Die Beispiele 1 und 2 suggerieren, dass nur die tatsächlichen Beatmungsstunden zählen sollen, es gibt aber gar keine Angaben über den Verbleib der Patienten in den beiden Beispielen der DKR 1001s.

    Das Zählen der Lebenstag ist auch ein spitzfindiges und genau deshalb klarzustellende Problem. Am 1. Lebenstag, dem Tag der Geburt, ist das Alter 0 Jahre und 0 Tage. Erst am 2. Lebenstag ist das Alter 1 Tag! Am 1. Geburtstag, wenn das Kind "1" wird, hat das 2. Lebensjahr begonnen, das 1. Lebensjahr war somit mit Ablauf des Vortags des Geburtstags beendet, mit dem Umspringen des Uhrzeigers auf 00:00 h des Geburtstags. Somit ist HFNC nicht mehr bei Kindern zu berücksichtigen, die an ihrem 1. Geburtstag aufgenommen werden und CPAP nicht, wenn das Kind am 6. Geburtstag aufgenommen wird.

    Hallo Herr Bartkowski,

    die Beispiele 1 und 2 suggerieren mir nichts, da beidesmal jeweils unter 8 Stunden beatmet wird, mithin ohnehin nur die tatsächliche Beatmungszeit zählt.

    Nach meinem Verständnis ist mit Aufnahme, Entlassung und Verlegung, an deren Tagen nur die tatsächlich erbrachten Beatmungsstunden zählen, jeweils Aufnahme, Entlassung und Verlegung in das Krankenhaus gemeint, nicht auf die Intensivstation.

    Grund zu unterschiedlichem Verständnis können eigentlich nur "Aufnahme" und "Verlegung" geben. Diesbezüglich wird im Weiteren auf die Aufnahme und Verlegung zwischen Krankhäusern abgestellt. Ein Hinweis der Selbstverwaltung wäre gleichwohl hilfreich.

    Die Zählung nach Lebensalter ist im BGB (§187 Abs. 2) relativ genau geregelt und im Ergebnis so, wie Sie das darstellen. Ich gehe allerdings davon aus, dass nicht auf das Alter bei Aufnahme, sondern am Tag der Beatmung abzustellen ist.

    Das doppelte Aufrunden (s. Papiertieger_2 #12) ist m.E. nicht statthaft (Begründung s. Kodiak).

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (27. Oktober 2019 um 16:54)

  • Guten Tag,

    in der DKR 1001 steht ja jetzt auch drin:

    Bei allen Patienten, die länger als 95 Stunden beatmet werden und die beatmet verlegt oder die beatmet entlassen werden, ist ein passender Schlüssel für den Entlassungs /Verlegungsgrund nach § 301 SGB V, der den Beatmungsstatus des Patienten wiedergibt, anzugeben.

    Das wäre ja noch kein Problem, wenn da nicht ein weiteres Gesetz (Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz (RISG)) demnächst in Kraft treten würde, in dem festgelegt wird:

    Krankenhäuser, die keine Feststellung des Beatmungsstatus vornehmen, oder die trotz bestehendem Entwöhnungspotenzial von der maschinellen Beatmung keine Anschlussbehandlung veranlassen, müssen künftig Abschläge hinnehmen.

    Und der Beatmungsstatus ist nicht so trivial, denn in §112 SGB V soll künftig drin stehen:

    ....dabei ist auch vorzusehen, dass vor der Entlassung oder Verlegung von Beatmungspatienten eine qualifizierte fachärztliche Feststellung des Beatmungsstatus erfolgt“.

    Kennt jemand schon nähere (belastbare) Details zu dem Beatmungsstatus?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo medman2,

    Sie haben im Prinzip recht, dass die Atmung eines beatmeten Patienten vital gestört ist, aber ich bezog mich auf den zweiten Teil des Satzes: "um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnnen". Ist das Grundleiden bereits erfogreich behandelt, entfällt die Batmungszeit.

    Ich glaube, die Vertragsparteien haben hier ganz bewusst Teile des BSG Urteils zum Weaning in die DKR 1001 integriert. Das BSG hatte nämlich sinngemäss gesagt, dass bei der Entwöhnung zu prüfen sei, ob der Patient wegen seies Grundleidens weiter zeitweise beatmet werden müsse.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Foristen,

    wie in jedem Jahr hier die Tabelle mit Zusatzentgelten mit Codes und Handelsnamen, von knapp über 400 im Jahre 2005 inzwischen angewachsen auf knapp unter 4000.

    Ich habe versucht, Pflegerelevante ZE in der Spalte neben den Entgelten zu kennzeichnen, ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit.

    Ich bitte um Fehlerkorrekturen und Anregungen für den Fall dass...

    Gruß

    merguet

  • Hallo medman2,

    Sie haben im Prinzip recht, dass die Atmung eines beatmeten Patienten vital gestört ist, aber ich bezog mich auf den zweiten Teil des Satzes: "um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnnen". Ist das Grundleiden bereits erfogreich behandelt, entfällt die Batmungszeit.

    Ich glaube, die Vertragsparteien haben hier ganz bewusst Teile des BSG Urteils zum Weaning in die DKR 1001 integriert. Das BSG hatte nämlich sinngemäss gesagt, dass bei der Entwöhnung zu prüfen sei, ob der Patient wegen seies Grundleidens weiter zeitweise beatmet werden müsse.

    Guten Morgen Herr Breitmeier,

    das müssen Sie mir nochmal erklären, das verstehe ich jetzt nicht. Das Grundleiden, z.B. die COPD, ist doch genau dann erfolgreich behandelt, wenn der Patient keine Beatmung mehr braucht. Auch im Rahmen des Weanings. Ihr Text suggeriert ja, dass der Patient im Rahmen des Weanings nur noch beatmet ist, weil er sich an die Beatmung "gewöhnt" hätte, aber unabhängig von der Grunderkrankung? Das erklären Sie mal einem Beatmungsmediziner, da kriegt er Schnappatmung...

    Schöne Grüße

    Dr. Angela Klapos

  • Hallo Frau Klapos,


    bei der COPD aus Ihrem Beispiel mag das noch einfach sein, wenn aber das Grundleiden z.B. Eine Sepsis war, dann kann dieses Grundleiden erfolgreich behandelt sein, während der Pat noch von der Beatmung entwöhnt wird. Ich meine, dass das BSG und jetzt die DKR solche Konstellationen im Blick hat.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Breitmeier,

    auch ich stimme Frau Dr. Klapos und medman2 zu.

    Im BSG-Urteil heißt es:

    [...] Es genügt hierfür nicht, dass sich der Patient nicht an eine erfolgte maschinelle Beatmung gewöhnt hat, aber aus anderen Gründen - etwa wegen einer noch nicht hinreichend antibiotisch beherrschten Sepsis - nach Intervallen mit Spontanatmung wieder maschinelle NIV-Beatmung erhält, um solche Intervalle in die Beatmungszeit einzubeziehen. [...]

    An dieser Stelle ging es im Gesamtkontext um die Anrechenbarkeit von Beatmungspausen ... nicht um die generelle Anrechenbarkeit von kumuliert zu zählenden Beatmungsstunden.

    Ich stimme zu, dass in den DKR 2020 mit Ihrer benannten Aussage (Behandlung Grunderkrankung) mal wieder eine von vornherein interpretationsbedürftige und zu Unsicherheiten führende Formulierung in den DKR geschaffen wurde. Warum die Fachkräfte jedweder Profession hier aus dem Forum sofort die berechtigten Fragezeichen auf der Stirn haben, während "Fachleute" (?) der Vertragspartner in den entspr. Gremien wie auch Sozialrichter bei Gericht immer wieder dafür sorgen, bleibt wohl ein Dauerthema ...

    Entscheidend ist die Sicht auf die DKR -Aussage [...] bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebens­gefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen [...].

    Ich empfehle Ihnen, sich an das Bett eines beatmungspflichtigen Patienten zu stellen. Lassen Sie Zyanose, Dyspnoe, Hypoxie/Hyperkapnie, assoziierte Kreislaufbeeinträchtigung mit Tachykardie, Hypotonie etc. an sich heran und heben dann darauf ab, was in den DKR steht.

    Mit freundlichen Grüßen

    geoff

  • ...Ich stimme zu, dass in den DKR 2020 mit Ihrer benannten Aussage (Behandlung Grunderkrankung) mal wieder eine von vornherein interpretationsbedürftige und zu Unsicherheiten führende Formulierung in den DKR geschaffen wurde. Warum die Fachkräfte jedweder Profession hier aus dem Forum sofort die berechtigten Fragezeichen auf der Stirn haben, während "Fachleute" (?) der Vertragspartner in den entspr. Gremien wie auch Sozialrichter bei Gericht immer wieder dafür sorgen, bleibt wohl ein Dauerthema ...

    Entscheidend ist die Sicht auf die DKR -Aussage [...] bei Patienten, bei denen die für das Leben notwendigen sogenannten vitalen oder elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebens­gefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen [...].

    Ich empfehle Ihnen, sich an das Bett eines beatmungspflichtigen Patienten zu stellen. Lassen Sie Zyanose, Dyspnoe, Hypoxie/Hyperkapnie, assoziierte Kreislaufbeeinträchtigung mit Tachykardie, Hypotonie etc. an sich heran und heben dann darauf ab, was in den DKR steht.

    Mit freundlichen Grüßen

    geoff

    Hallo Geoff,

    ich stimme Ihnen gerne zu, dass in vielen Fällen (wahrscheinlich den allermeisten) sich die konkrete Situation am Krankenbett so lebensgefährlich darstellt, wie es Ihrem Statement entspricht. Und wenn das dann noch plausibel dokumentiert wird, dann ist auch alles dkr-konform.

    Ebenso unstrittig dürfte aber sein, dass es andere Konstellationen gibt, in denen klinisch stabile Patienten über Tage mit 6,1 Stunden "geweant" werden, um den nächst höheren Beatmungssplit zu erreichen. Diese andere Realität ist nicht erst seit dem Ärzte-Appell (Medizin vor Ökonomie) und dem darauf basierendem Stern-Artikel evident. Für solche Konstellationen, die Sie aus Ihrer Klinik vielleicht gar nicht kennen, kann die neue DKR- Formulierung interessant werden

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Sehr geehrter Herr Breitmeier,

    Ihr Vortrag ist ein herber Vorwurf. Der Stern mag mit seinem Apell in eine prinzipiell richtige Richtung zeigen, dass aber derartige Aussagen zur Beatmung nicht aus einer illustrierten Wochenzeitung hinreichend ableitbar sind, sollte ebenso selbstverständlich sein.

    Die DKG hatte zur der Diskussion schon verhalten. Man müsste das noch einmal beim statistischen Bundesamt erfragen. Aber eine hinreichende Evidenz dazu, dass beim Cutoff von 96Stunden eine signifikanter Sprung wäre, fehlt.

    merguet