Hallo Herr Breitmeier,
Ich glaube, die Vertragsparteien haben hier ganz bewusst Teile des BSG Urteils zum Weaning in die DKR 1001 integriert.
Vielleicht können wir zunächst dahingehend Einigkeit erzielen, dass die Vertragsparteien zumindest der Interpretation des BSG, eine Entwöhnungsbehandlung liege auf keinen Fall dann vor, wenn eine Sauerstoffinsufflation erfolge, eine Absage erteilt haben.
Für eine nicht indizierte "Entwöhnungsbehandlung", die ausschließlich zur Erlösgenerierung durchgeführt wird, bedarf es keiner Ausführungen in den DKR. Nichtindiziertes ist ohne Anspruch auf Vergütung.
... ich bezog mich auf den zweiten Teil des Satzes: "um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnnen". Ist das Grundleiden bereits erfogreich behandelt, entfällt die Batmungszeit.
Kodierung ist nur möglich bei "intensivmedizinisch versorgten" Patienten. Welche Patienten darunter zu verstehen sind, ergibt sich aus dem dann Folgenden. Es wird nicht ausgeführt, dass Beatmungsstunden nur so lange kodierbar sind, wie Patienten "intnensivmedizinisch versorgt" werden.
Mit welcher Dauer zu kodieren ist, ergibt sich aus dem Absatz "Berechnung der Dauer der Beatmung". Es muss die Definition erfüllt sein (Abs. 1 (!) der DKR). Die zu kodierende Dauer ergibt sich aus dem dann Folgenden, u.a. dass dies ausdrücklich unabhängig davon ist, ob eine Entwöhnung stattfindet.
Entwöhnung liegt gewöhnlich dann vor, wenn die Behandlung des Grundleidens abgeschlossen ist und weiterhin Beatmungsbedürftigkeit besteht.
Wie es auszulegen ist, wird irgendwann das BSG entscheiden. Aufgrund allfälliger Unschärfen der Sprache besteht entsprechender Spielraum.
Viele Grüße
Medman2