Wann psychotherapeutische Komplexbehandlung 9-626?

  • Guten Tag,

    wir sind ein akut-psychiatrisches Haus und haben bislang allgemeinpsychiatrische oder gerontopsychiatrische oder Regelbehandlung (A1 / G1) oder Intensivbehandlung (A2 / G2) kodiert. Nun gibt es Bestrebungen, jede Therapiewoche, in der drei und mehr ärztl. oder psychol. TE anfallen, als psychotherapeutische Komplexbehandlung 9-626 zu kodieren. An dieser Stelle frage ich mich, ob das so ganz einfach machbar ist, ohne etwa in der PsychPV eine A5 zu kodieren.

    Was hat es mit der Bestimmung im Dimdi auf sich:

    "Die Indikation für die psychotherapeutische Komplexbehandlung muss durch einen Facharzt [...] oder einen psychologischen Psychotherapeuten gestellt werden"?

    Sollte da nicht bei Behandlungsbeginn eine A5 resp. G5 erfasst werden - oder spielt das für die PEPP-Kodierung keine Rolle? Muss dies nicht in den Budgetverhandlungen erst einmal mit den Kostenträgern vereinbart werden? Welcher Verteil ergibt sich überhaupt daraus?

    Mit neugierigen Grüßen

    underwood

  • Hallo underwood,

    zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen meine folgenden Überlegungen mitteilen:

    • Die Psych-PV-Bestimmungen sind unabhängig vom OPS zu betrachten.
    • Im OPS werden die Mindestmerkmale der psychotherapeutischen Komplexbehandlung im Kode 9-626 abschließend beschrieben. Eine Einstufung in die Psych-PV-Behandlungsart 5 (Psychotherapie) wird nicht gefordert.
    • Unabhängig vom OPS muss gemäß Psych-PV-Eingruppierungsempfehlungen geprüft werden, ob ein Patient in die Psych-PV-Behandlungsart 5 (Psychotherapie) eingestuft werden muss. Die Psych-PV-Eingruppierung muss dann mittes Pseudo-OPS-Kode 9-980.x, 9-981.x, 9-982.x oder 9-983.x abgebildet werden.
    • Sowohl der OPS-Kode 9-626 als auch die o.g. Pseudo-OPS-Kodes haben (derzeit) keine Entgeltrelevanz (s. PEPP-Definitionshandbuch).
    • Wohl aber ergibt sich durch eine veränderte Psych-PV-Einstufung ein anderer Personalbedarf. Diese können Sie den §§ 5 und 9 der Psych-PV bzw. ihrer Zusammenstellung der Zeitwerte in Minuten entnehmen.
    • Die Einstufung in A5 muss nicht mit den Krankenkassen verhandelt werden, sondern es ist gemäß der Psych-PV-Eingruppierungsempfehlungen einzustufen.
    • Die Frage, ob eine Psych-PV-Einstufung "vorteilhaft" ist oder nicht darf der reinen Lehre nach gar nicht gestellt werden. Es ist anhand der Patientenmerkmale gemäß Psych-PV-Eingruppierungsempfehlungen einzustufen. Diese Einstufungen unterliegen auch dem Regime der MDK-Prüfungen.

    Ich hoffe, dies hilft zunächst ein wenig weiter.

    MfG,

    ck-pku

    Einmal editiert, zuletzt von ck-pku (8. August 2019 um 16:03)