MDK - was ist gemeint?

  • Hallo zusammen,

    lt. PrüfVV darf der MDK alle relevanten Unterlagen zur Prüfung einer Abrechnung anfordern. Beinhaltet das auch Unterlagen von früheren Aufenthalten des Patienten?

    Grüße, helmutwg

  • Hallo zusammen,

    unsere Rechtsanwältin kommt nach Prüfung des Sachverhaltes zu dem Schluss, dass § 276 Abs.2 SGB V die MDK-Prüfung nicht auf den aktuellen Aufenthalt beschränkt. Die Nachforderung von Unterlagen aus anderen Aufenthalten ist also anscheinend ok.

    Grüße, helmutwg

  • Guten Tag,

    das kann im Zuge der geplanten Änderungen wichtig werden. Sofern Sie Befunde aus Voraufenthalten haben, die das aktuelle Geschehen begründen (Pathologie-Befunde z.B. oder alte Arztbriefe, HLA-Befunde der Transfusionsmedizin), wird Ihnen künftig gar nichts anderes übrig bleiben, als solche Befunde bereits mitzuliefern, wenn die Fragestellung dadurch berührt wird.

    Gruß

    merguet

  • Oha merguet - aber da müsste es schon einen offensichtlichen direkten Zusammenhang zur Abrechnung des aktuell zu prüfenden Falles geben - und das scheint mir insbesondere im psychiatrischen Bereich doch sehr unwahrscheinlich. Wir würden bestenfalls in einem sog. "MDK-Entlassungsbericht" (also nicht für den Weiterbehandler, sondern ausschließlich für den MDK bestimmt) auf einen Voraufenthalt Bezug nehmen, ohne jedoch Akten dieses Voraufenthaltes mit zu versenden. Das sieht in der Somatik vermutlich anders aus.

  • Hallo,

    Alleine aus der aktuellen Akte sind bestimmte Erkrankungen nur schlecht kodierbar. Gewisse Vorinformationen sind bei bestimmten Kodes unabdingbar und nicht immer in der aktuellen Patientenakte verfügbar. Als Beispiel seien hier nur chronische Erkrankungen gemeint oder ein COPD-Stadium (Lungenfunktion wird ja nicht immer wiederholt, wenn gerade erst vor Aufnahme erfolgt). Auch ist ohne Vorinformationen die Diagnose einer "verzögerte Knochenheilung" oder "Pseudarthrose" nicht korrekt zu kodieren.

    MfG

    AlterEgo

  • Guten Morgen,

    ich kann das für den psychiatrischen Bereich sicher schlechter benennen, aber auch da fallen mir Argumente ein, z. B. die Begründung einer stationären Behandlung, deren Notwendigkeit sich mit dem Scheitern ambulanten Vorgehens in der Vorgeschichte begründet.

    In der Somatik fallen mit zahlreiche Beispiele ein:

    Die Frage nach der HD bei fortgeschrittenen TU-Erkrankungen,

    die Frage nach Antikörpern aus der Serologie bzw. Transfusionsmed. zur Begründung patientenspezifischer Transfusionen

    Der Verlauf von Kreatinin-Werten bei chron. Niereninsuffizienz

    Die im Voraufenthalt bestimmte EF zur Begründung von Euro-Score Werten bei interventionellen Verfahren

    Histologie- oder Pathologie-Befunde aus Voraufenthalten bei TU-Erkrankungen

    usf.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,


    gelten Psy Fälle auch in das neue MDK - Reformgesetz? Ich war auf 2 Schulungen: Bei der 1. sagte man die Änderungen gelten nur für den DRG Bereich und bei der 2. sprach man auch von der Psy....

    MFG

  • Da der MDK grundsätzlich zum MD mutieren wird, ist zwangsläufig auch die Psychiatrie getroffen. Der maßgebliche § 275 SGB V wird diesbezüglich auch nicht geändert. Es geht um Krankenhausabrechnungsprüfungen, bei denen nicht zwischen DRG und PEPP unterschieden wird. Entweder hatte man in der Schulung 1 nichts mit dem PEPP-System am Hut und hat deshalb eine Engrenzung für den DRG-Bereich vorgenommen, oder man hat sich nur unglücklich ausgedrückt oder man ist mißverstanden worden. Auf jeden Fall wäre eine solche Behauptung schlichtweg falsch.

  • Guten Morgen,

    wir hatten diese Problematik auch. Seitdem wir schreiben (was auch der Realität entspricht), dass examinierte Gesundheits- und Krankenpfleger (die Berufsbezeichnung aus dem OPS und nicht Pflegehelfer oder Auszubildende) die 1:1 Betreuung übernehmen haben wir dieses Problem nicht mehr.

    Einen Nachweis über eine Examensurkunde / Beschäftigungsnachweis / Leistungsvergütung übermitteln wir dem MDK nicht....^^

    Guten Tag,

    wir haben nun leider auch solch einen Fall und wehren uns natürlich dem MDK so etwas zu übermitteln.

    Wie haben sie das denn gehandhabt? Setzen Sie hier bei allen MDK Prüfungen einzelne Schreiben auf oder vermerken sie diese Information bereits auf den Dokumentationsprotokollen?

    Eine Übermittlung von Examensurkunden oder Leistungsvergütungen wird es definitv nicht geben!


    Viele Grüße und ein schönes Wochenden

    PK

  • Guten Tag,

    was Sie brauchen ist eine Konformitätserklärung, eine schlichte Unterschriftenliste der Mitarbeiter (Name, Berufsbezeichnung, Kürzel) und natürlich eine Dokumentation im 30 min. Takt. Wir haben hier keine Schwierigkeiten mehr.

    freundliche Grüße

  • ...natürlich eine Dokumentation im 30 min. Takt...

    Sorry - aber insbesondere an dem Wort "natürlich" stoße ich mich ganz gewaltig. Die Leistung "1:1-Betreuung" mutiert nämlich mehr und mehr zur Farce! Nur weil der MDK mal eben willkürlich eine zeitliche Spanne setzt, die zum Einen nirgenwo belegt ist und zum Anderen auch noch von Gutachter zu Gutachter schwankt, werden wir unsere Mitarbeiter nicht zur 30-Minuten-Dokumentation anhalten. Bevor man anschließend wieder der nächsten Willkürvorgabe hinterherläuft um Negativ-Gutachten incl. Strafzahlungen zum vermeiden ist es wirtschaftlich vermutlich sinnvoller, die ETs für Intensivmerkmale und Einzelbetreuung komplett zu vergessen.