Hallo,
laut der aktuellen Prüfverfahrens Vereinbarung muss die Leistungsrechtliche Entscheidung der Krankenkasse spätestens 11 Monate nach Übermittlung der Prüfanzeige dem Krankenhaus mitgeteilt werden (§8 Satz 3 PrüfvV).
Gilt diese Frist auch bei geburtshilflichen Fällen? Oder greift hier die Reichsversicherungsordnung oder eine andere Vorschrift? In der PrüfvV wird kein Ausnahmetatbestand angeführt.
Laut Aussage von Krankenkassen würde hier die PrüfvV nicht gelten sondern die "normale" Verjährungsfrist von 2 Jahren.
Was ist richtig?
Ein schönes Wochenende
Teeologephil