Hallo Forum,
Nachdem es ja bereits Urteile gibt, die bei sogenannten "selbstauflösenden" Fäden eine Wundheilung am 6. postoperativen Tag als gegeben sehen hier der Hinweis auf ein BSG Urteil vom
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 26.3.2003, B 3 KR 25/02 R
hier geht es um das Wundheilungsdatum bei Klammern, Fäden
Der für die Abrechenbarkeit der Fallpauschale 9.021 (Herzoperation) maßgebende "Abschluss der Wundheilung" ist erst erreicht, wenn aufgrund der fachgerechten Beurteilung des verantwortlichen Krankenhausarztes die Fäden oder Klammern entfernt werden können.
Bei der Wundheilung geht es um einen über einen längeren Zeitraum verlaufenden Prozess. Innerhalb dieses Prozesses bedurfte es eines äußerlich klar erkennbaren und damit leicht festzustellenden Merkmals, um die A- und B-Pauschale voneinander abzugrenzen. Deshalb ist davon auszugehen, dass mit der ausdrücklichen Nennung der Fäden- bzw Klammerentfernung in der Leistungsbeschreibung dieses markante Ereignis innerhalb des Prozesses der Wundheilung der verbindliche Zeitpunkt für die Abgrenzung sein sollte. Außerdem ist in der Leistungsbeschreibung nicht nur von "Wundheilung", "Beginn der Wundheilung", "Eintritt der Wundheilung" oder von "äußerer" bzw "primärer" Wundheilung die Rede, sondern es wird ausdrücklich der "Abschluss der Wundheilung" verlangt. Dieser ist nach der Klammererläuterung des Verordnungsgebers erst dann erreicht, wenn der Prozess der Wundheilung so weit fortgeschritten und stabilisiert ist, dass der natürliche Vorgang des Schließens einer Körperwunde nicht länger mit "künstlichen" Mitteln unterstützt werden muss.
Das sehr ausführliche Urteil finden Sie unter:
http://www.bundessozialgericht.de/
hier Entscheidungstexte anklicken Urteil B3KR/25/02R vom 26.03.2003
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Kurt Mies