Erlösminderung bei Hüft-TEP

  • Hallo zusammen,

    folgende Konstellation möchte ich Ihnen nicht vorenthalten. Ältere Dame mit "cerebralen Dysfunktionen" stürzt und zieht sich eine Oberarmfraktur zu. Es erfolgt eine konservative Behandlung und Entlassung.

    Am nächsten Tag erneuter Sturz, diesmal bricht der Oberschenkel. Es erfolgt die WA und eine Operation (Duokopf-Prothese).

    Da ein Partitionswechsel vorliegt ist die FZL unausweichlich (streng nach Wortlaut auszulegende Vorschrift etc. pp).

    HD ist ja wohl die Humerusfraktur, da die Hüfte im ersten Aufenthalt noch intakt war.

    Ergebnis:

    HD: S72.01 (Intrakapsuläre Schenkelhalsfraktur) mit OPS 5-820.41 = I47B mit RG 2,259

    HD: S42.21 (Fraktur des proximalen Endes des Humerus, Humeruskopf) mit OPS 5-820.41 = I47C mit RG 1,999

    Und erklär das mal dem Unfallchirurgen....X(

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    warum sollte hier die H# HD sein?

    DKR D002 Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus

    In allen Fällen einer Zusammenfassung von Falldaten zu einem Fall und einer Neueinstufung in eine Fallpauschale ist folgendes zu beachten:

     Sofern beide Aufenthalte gemäß Abrechnungsbestimmungen (Näheres siehe dort) mittels einer Fallpauschale (DRG) abgerechnet werden, werden die Symptome/Diagnosen und Prozeduren beider Aufenthalte zusammen betrachtet. Auf diese Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosendefinition anzuwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    Für mich ganz klar:

    Weil die Hüfte zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme noch gesund war.

    Eine später hinzugetretene Erkrankung kann nach dem Wortlaut der DKR D003 nur Nebendiagnose sein.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    mitnichten... ansonsten wäre die DKR unsinnig und müsste lauten: Bei Zusammenlegung von Fällen ist immer die Hauptdiagnose des 1. Falles die Hauptdiagnose des zusammengelegten Falles.

    Es gibt keine 2 Fälle mehr sondern nur einen! Deswegen wird auch gesagt:

    Sofern beide Aufenthalte gemäß Abrechnungsbestimmungen (Näheres siehe dort) mittels einer Fallpauschale (DRG) abgerechnet werden, werden die Symptome/Diagnosen und Prozeduren beider Aufenthalte zusammen betrachtet. Auf diese Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosendefinition anzuwenden

    Die Hauptdiagnosendefinition brauch ich bestimmt nicht zitieren. Die operativ versorgte Femurfraktur war bei Betrachtung aller Diagnosen der beiden Aufenthalte hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung der stationären Behandlung.

  • Hallo Herr Selter,

    da muss ich doch jetzt noch mal nachfragen.

    Im Juni 2005 haben Sie zu einer ähnlichen Frage geantwortet:

    "Gemeinsame Betrachtung kann nur bedeuten, dass ein Fall vorliegt, der mit dem Aufnahmedatum des 1. und dem Entlassdatum des 2. Falles endet. Die Anwendung der HD-Regel bedeutet dann, dass die Diagnose als HD zu nennen ist, die die Aufnahme primär verursacht hat (nach Analyse)."

    Im damaligen Beispiel ging es um zuerst N39.0 und im zweiten Fall um Sepsis. Sie entschieden für N39.0.
    So habe ich das bis jetzt auch immer verstanden: was bei der ersten Aufnahme zeitlich noch nicht vorlag, kann für den Gesamtfall nicht Hauptdiagnose werden.

    Wie ist aus der Formulierung "zusammen betrachten" zu entnehmen, ob die Chronologie der Erkrankungen / Symptome noch eine Rolle spielt oder nicht?

    Freundliche Grüße

    Elisabeth Kosche

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    das ist ja schon immer mal diskutiert worden und das war vor 14 Jahren und ziemlich am Anfang des Ganzen...

    Ich habe da meine Meinung mittlerweile angepasst, da die Formulierung der DKR dies auch so hergibt. Im Glauben, dass dies auch definitiv sinnvoller für das System ist, bin ich daher der oben dargestellten Meinung.

    Bei der Gesamtbetrachtung ergibt sich dann eben nicht mehr die Chronologie, sondern die Frage, welche der Diagnosen der HD-Definition entspricht. Gerade weil die DKR nicht formuliert "1. HD bleibt HD" (was ganz einfach dort ergänzt werden könnte, ok, Selbstverwaltung muss da übereinkommen....), muss ich davon ausgehen, dass dies auch nicht so gemeint ist.

  • Danke, Herr Selter,

    haben Sie denn schon Erfahrungen mit dem MDK in solchen Fällen, wie er die DKR versteht? Ich vermute, genau da klemmt es dann.

    Freundliche Grüße,

    E. Kosche

  • Hallo zusammen,

    Ich verstehe die DKR weiterhin anders, nämlich dass eine Diagnose nur dann HD sein kann, wenn sie wenigstens bei Aufnahme auch objektiv vorlag ( selbst wenn der aufnehmende Arzt sie nicht erkannt hat). Die Formulierung der DKR D003 hinsichtlich der ND lässt da für mich keinen Interpretationsspielraum zu.

    Falls die Argumentation von Herrn Selter stimmen würde, könnte praktisch nie eine Resteklassen DRG resultieren. Die zunehmende Ausgestaltung dieser 800er DRG durch die Selbstverwaltungspartner zeigt aber, dass es nicht nur auf den grössten Ressourcenaufwand während der Behandlung, sondern auch auf das zeitliche Moment der Veranlassung einer Aufnahme ankommt.

    Nichts für ungut, Herr Selter, aber im konkreten Fall bin ich weiterhin anderer Meinung.

    Vielleicht ein idealer Fall für eine juristische Klärung?

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    eine juristische Auseinandersetzung müsste ja erst mal stattfinden, dann ca. 4 Jahre auf ein Urteil warten, was dann gerne auch an anderer Stelle verhandelt, das genaue Gegenteil ergeben kann....

    Ich habe es aber im Anfrageverfahren beim InEK platziert.

    Zudem nehme ich es ins Vorschlagsverfahren 2020 bezüglich einer Klarstellung in den DKR.

  • ... mitnichten... ansonsten wäre die DKR unsinnig und müsste lauten: Bei Zusammenlegung von Fällen ist immer die Hauptdiagnose des 1. Falles die Hauptdiagnose des zusammengelegten Falles.

    Hallo Herr Selter,

    ich kann Ihre Gedanken nicht nachvollziehen. Es kann z.B. sein, dass konkurrierende Hauptdiagnosen vorliegen, bei Betrachtung des 1. Falls allein Diagnose A HD ist, bei Betrachtung des zusammengelegten Falls jedoch Diagnose B. Auch z.B. möglich ist, dass bei Betrachtung des 1. Falls kein Malignom als HD zu kodieren ist, bei Betrachtung des zusammengelegten Falls jedoch ein Malignom, weil dies erst im 2. Fall ersichtlich wird oder weil durch eine Therapie der Schlichtungsspruch einschlägig wird.

    Unbenommen davon ist, dass eine andere Regelung der HD bei Fallzusammenlegungen sinnvoller sein kann.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Guten Tag,

    ich schließe mich Herrn Breitmeier an: HD kann bei wortgetreuer Auslegung der DKR nur die Humerus-# sein.

    Vorliegend könnte man bei einer FZF die Schenkelhals-# m. E. n. nur als HD annehmen, wenn man auf den Ressourcenverbrauch abstellt. Der entsprechende Passus in den DKR stellt aber auch darauf ab, dass bei Aufnahme beide Erkrankungen bereits vorliegend müssen. Diese Bedingung ist hier nicht erfüllt, da die Schenkelhals-# erst einen Tag nach Aufnahme entsteht.

    LG