Erlösminderung bei Hüft-TEP

    • Offizieller Beitrag

    Wie gesagt, ist es im Anfrageverfahren, ebenfalls wird es im Vorschlagsverfahren landen (eher weniger Chancen der Umsetzung...)

    Wenn dann eine Antwort kommt, ist es mir in beiden Richtungen Recht, solange es klar wird!

    Die Antwort ist nun da. So soll es dann sein:

    Sehr geehrter Herr Selter,

    vielen Dank für Ihre Anfrage vom 17.09.2019, die unter der Verfahrensnummer x bearbeitet wurde.

    Wie Sie korrekt darlegen, regelt die Kodierrichtlinie D002 hinsichtlich der Kodierung bei Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus, dass die Symptome/Diagnosen und Prozeduren beider Aufenthalte zusammen betrachtet werden. Auf diese Symptome/Diagnosen ist die Hauptdiagnosendefinition anzuwenden.

    Für den von Ihnen geschilderten Fall bedeutet dies, dass die Oberarmfraktur in der Zusammenschau den Gesamtaufenthalt insgesamt veranlasst hat und daher als Hauptdiagnose für den zusammengeführten Fall anzugeben ist. Die operativ versorgte Oberschenkelfraktur kann bei Betrachtung aller Diagnosen der beiden Aufenthalte nicht hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung der stationären Behandlung sein, da diese zum Zeitpunkt der ersten stationären Aufnahme noch nicht vorlag. Gemäß der oben aufgeführten Regel zur Kodierung bei Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus der DKR D002 werden zwar die Symptome/Diagnosen und Prozeduren beider Aufenthalte zusammen betrachtet, auf diese ist aber die Hauptdiagnosendefinition anzuwenden:

    „[…] Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist. […]“

    Dies setzt mindestens voraus, dass die als Hauptdiagnose zu kodierende Erkrankung auch zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme vorlag. Bei zusammengeführten Fällen entspricht das Aufnahmedatum des Gesamtfalles dem der ersten stationären Aufnahme. In Ihrem Fall erfüllt die Oberschenkelfraktur die Definition einer Nebendiagnose:

    „[…] Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt. […]“

    Der Absatz "Zwei oder mehr Diagnosen", die gleichermaßen der Definition der Hauptdiagnose entsprechen" kommt hier nicht zur Anwendung, da dies voraussetzen würde, dass die Oberarmfraktur und die Oberschenkelfraktur gleichermaßen die erste Aufnahme veranlasst haben, was hier aber Ihrer Darstellung zufolge nicht der Fall ist.

  • Hallo Herr Selter,


    dass Sie die für Sie ungünstige Antwort des InEK hier ( trotzdem) einstellen, nötigt mir Respekt ab! Danke dafür.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    danke für ihr Lob, ist für mich aber nicht ungünstig, sondern damit geklärt. Sinnvoll halte ich es bezüglich der Formulierung der DKR allerdings nicht. Daher werde ich auch im Vorschlagsverfahren einbringen, dass in der DKR ein Hinweis aufgenommen werden sollte, der das hier inhaltlich beschreibt:

    "Dies setzt mindestens voraus, dass die als Hauptdiagnose zu kodierende Erkrankung auch zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme vorlag. Bei zusammengeführten Fällen entspricht das Aufnahmedatum des Gesamtfalles dem der ersten stationären Aufnahme."