Hallo zusammen,
ich würde gerne herausfinden, wie sie mit der aktuellen Problematik in Sachen Rückforderung von Aufwandspauschalen wegen der sachlich-rechnerischen Prüfung umgehen.
Problem:
Massenrückforderungen v. AWP für Aufnahmen zwischen dem 01.01.2014 und 31.12.2015 (wurden fristgerecht angezeigt)
Der Beschluss des BVerfG vom 26.11.2018 (AZ 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17 und 1 BvR 2207/17) fiel natürlich nicht zu Gunsten der KH aus, weshalb auf den ersten Blick die Rückforderung der AWP rechtmäßig ist.
Meine Frage:
Geben sie die Fälle in Klage und beruft euch auf Vertrauensschutz, der neuen Verjährungsfrist gemäß § 109 Abs. 5 SGB V / § 325 SGB V oder wird nur geprüft, ob die Fallgestaltung eher als Auffälligkeitsprüfung zu werten ist und zahlt die übrigen AWP zurück.
Viele Grüße