MDK-Reformgesetz - hier: Korrektur der Abrechnung

  • Hallo,

    in der PrüfvV sind auch die Fälle geregelt, in denen eine Korrektur möglich ist:

    "§11
    Korrektur der Abrechnung und Aufrechnung

    1. 1Eine Korrektur der Abrechnung durch das Krankenhaus ist zulässig:
      a) zur Berichtigung von durch die Krankenkasse im Rahmen des Fehlerverfahrens nach der Vereinbarung gemäß § 301 Absatz 3 SGB V angemerkten Fehlern sowie

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo Forum,

    im Rahmen der Faktura wurde aus Versehen eine Rechnung im Fakturlauf ohne DRG fakturiert. Eigentlich hätte die Krankenkasse die Rechnung m.E. aus formalen Gründen ablehnen müssen - hat sie aber nicht. Stattdessen hat sie die Korrekturrechnung abgelehnt und beruft sich darauf, dass Korrekturen von Krankenhausrechnungen durch § 17c abs. 2a KHG grundsätzlich ausgeschlossen sind.

    Ist eine Rechnungskorrektur - auch bei offensichtlich formal falschen Rechnungen - dann wirklich zu Lasten des Krankenhauses ausgeschlossen?

    Gruß GeRo

  • Hallo GeRo,

    nach meinem Wissen gibt es keine Pflicht der KK bei der Rechnungstellung "behilflich" zu sein - dies liegt zu Recht im Auftrag des KH.

    Als einzige Ausnahme für eine Korrektur ist nach § 11 Abs. 1 Buchstabe a) PrüfvV festgelegt, dass ein durch die KK angemerkter Fehler im Fehlerverfahren korrigiert werden darf. Liegt dieser Hinweis der KK nicht vor, kann auch keine Korrektur erfolgen.

    Viele Grüße

    Stratego