Hallo,
in der PrüfvV sind auch die Fälle geregelt, in denen eine Korrektur möglich ist:
"§11
Korrektur der Abrechnung und Aufrechnung
- 1Eine Korrektur der Abrechnung durch das Krankenhaus ist zulässig:
a) zur Berichtigung von durch die Krankenkasse im Rahmen des Fehlerverfahrens nach der Vereinbarung gemäß § 301 Absatz 3 SGB V angemerkten Fehlern sowie
Viele Grüße
M2