MDK-Reformgesetz - hier: Korrektur der Abrechnung

  • Guten Tag in die Runde,

    da das MDK-Reformgesetz so umfangreich ist, mache ich zu einer Detailfrage mal ein neues Thema auf.

    Ich bin gerade unter "Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" über nachfolgenden Passus gestolpert, der nach Absatz 2 eingefügt wird:

    „(2a) Nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse ist eine Korrektur dieser Abrechnung durch das Krankenhaus ausgeschlossen, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist. Nach Abschluss einer Prüfung nach § 275 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen keine weiteren Prüfungen der Krankenhausabrechnung durch die Krankenkasse oder den Medizinischen Dienst. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 könnenvon den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen vorgesehen werden."

    Bei wörtlicher Auslegung können wir einen abgerechneten Fall, der später mit einem folgenden Behandlungsfall zusammengelegt werden muss, nicht mehr stornieren und neu abrechnen. Ist das unter Unschärfe des Gesetzes zu verbuchen? Vermeidung von Stornorechnungen kann ich noch nachvollziehen, aber es gibt ja Sachverhalte, die nunmal korrigiert werden müssen.

    Schönes Wochenende, M. Klee

  • Hallo,

    Sie können die FZL verweigern. Dann kommt der MDK und sie führen die Fälle zusammen, da es dann die Umsetzung eines MDK-Ergebnisses ist. Zusätzlich sind dann noch 300 Euro zu zahlen.

    Da wäre es durchaus zu überlegen, vorher die FZL vorzunehmen.

    Und zusätzlich gibt es die Möglichkeit außerhalb im Falldialog mit den Kassen Dinge entsprechend zu regeln.

    Die Krankenkasse und das Krankenhaus können eine bestehende Ungewissheit über die Rechtmäßigkeit der Abrechnung durch Abschluss eines einzelfallbezogenen Vergleichsvertrags beseitigen.


    Eine andere Möglichkeit ist die gesetzlich vorgesehene Regelung in der PrüfvV

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    ich habe die gleiche Schwierigkeit. Nach der Gesetzesbegründung geht es um Rechnungen in Prüf- und/oder Sozialgerichtsverfahren.

    Nach dem Wortlaut fehlt diese Einschränkung.

    Ist das ein grundsätzlicher Ausschluss zur Rechnungsänderung?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo,

    ja, es ist ein grundsätzlicher Ausschluss der Rechnungsänderung - wobei für eine korrekte Rechnung natürlich die Abrechnungsregeln und weitere gesetzliche und Vereinbarungsvorgaben einzuhalten sind. Ich sehe da also kein Problem mit der Fallzusammenführung oder ähnlichem.

    Schönen Gruß

  • Guten Morgen in die Runde,

    ich hätte ergänzen sollen, dass wir ein psychiatrisches Fachkrankenhaus sind, also entsprechend die Fallzusammenführungen recht technisch definiert sind. Wenn wir umgehend nach Entlassung abrechnen, der Patient danach aber wieder aufgenommen wird, muss auch aus meiner Sicht nach Entlassung des Folgefalles eine neue Rechnung erstellt werden, aber die Formulierung kennt hier ja keine Ausschlüsse...

    Guten Start in die Woche wünscht

    M. Klee

  • Hallo,

    ich muss nochmal nachfragen.

    Betrifft das auch die bisherige Möglichkeit, z.B. eine Rechnung, die nicht im Zusammenhang mit einer Fallzusammenführung oder einem Prüfverfahren steht, bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres zu korrigieren?

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo Medman2,

    ich würde die neue Regelung genau so verstehen.

    Falls z.B. ein Zusatzentgelt, eine erlössteigernde Diagnose o.ä. vergessen wurde, könnte keine Rechnungskorrektur erfolgen, da dieser Grund nicht unter "es sei denn" zu finden ist.

    Zusätzliche Ausnahmen sind aber ja offenbar denkbar, z.B. wenn eine Fallzusammenführung aufgrund geltender Abrechnungsbestimmungen erforderlich ist, muss die Rechnung des 1. Behandlungsfalles storniert werden.

    Oder wie sehen Sie das, Herr Schaffert?

    Beste Grüße,

    M. Klee

  • Hallo,

    eine Rechnungskorrektur ist ja eigentlich ausgeschlossen, gilt das auch für Rechnungen die primär von der Kasse abgelehnt und gar nicht bezahlt wurden (außerhalb PrüfVv)?

    Ablehnung stationär durch Kasse mit bitte um ambulante Abrechnung.

    Problem Coronarstentimplantation vergessen zu kodieren, daher vermutlich die Kasse auf ambulantes Potential bei Herzkatheter abgestellt.

    mit Nachkodierung soger Erlös etwas höcher (86E) wegen ZE...

    Neue Rechnung möglich oder nicht? Die Kasse hat ja bisher komplett nicht bezahlt, und keine reguläre Prüfung nach PrüfVv; im Gegenteil einfach zurückgewiesen.

    MfG

    rokka

  • Hallo Rokka,

    Hallo Forum,

    erst mit der Annahme der Rechnung durch die Kasse ist eine Änderung durch das KH grundsätzlich ausgeschlossen. Nun wenn die Kasse die Rechnung nicht annimmt ist diese auch nicht fällig und kann geändert werden. Schlich Rechnerische Prüfung liegt hier vor. Zum einen kann die KK die alte Rechnung nicht mehr zur Prüfung heranziehen, da abgewiesen und nicht in deren System vorhanden, zum anderen hat das KH ja schließlich noch keine akzeptierte Rechnung verschickt.

    Das ist meine Ansicht, vielleicht habe wir im Forum noch mehr juristische Expertise die helfen kann?

    Schönen Gruß

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo Forum,

    die alles entscheidende Formulierung ist doch "nach Übermittlung der Abrechnung an die Krankenkasse". Da steht nichts von angenommener und verarbeiteter oder abgewiesener Rechnung. Persönlich würde ich die Definition auf die einmalige Rechnungserstellung mit drauffolgenden Versand abstellen. Der begrenzende Faktor ist dabei dann der erst- und einmalige Rechnungsversand, danach ist keine Korrektur außer bei den beschriebenen Sachverhalten oder (ja, auch das gibt es noch) gütlichen Absprachen mit den Kostenträgern. Fallzusammenführungen würde ich hier nicht mit einordnen, hier steht ja eine rechtliche Vorgabe vor.

    Schlussendlich wird es auf die juristische Abklärung des Wortlautes "Übermittlung" und mit viel gutem Willen unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Wollens hinauslaufen.

    MfG stei-di

    Einmal editiert, zuletzt von stei-di (9. November 2022 um 15:37)