doppelte Abrechnung AWP durch KH bei Fällen ohne Fallzusammenführung (mit Kodierprüfung)

  • liebes Forum,

    ich habe schon viel gelesen, um es alleine rauszufinden...ohne Erfolg

    zwei Fälle auf FZF geprüft: Resultat des MDK ist: eine FZF ist nicht durchzuführen.

    außerdem hat bei Beiden fällen auch eine Kodierprüfung stattgefunden, das Ergebnis war ebenfalls ohne Beanstandungen.

    Wir haben die AWP für beide Fälle in Rechnung gestellt. Die KK will nur einmal zahlen.

    ich schlittere von einem Urteil zum nächsten und komme zu keiner definitiven Aussage

    Kann mir jemand helfen? Und gibt es irgendwo eine gute Übersicht über die frage der zu zahlenden AWP?

    Danke

  • Hallo Lassie,

    die Krankenkassen argumentieren immer - mit der für mich nachvollziehbaren Begründung -, dass es sich bei reinen Prüfung der FZF nur um eine Fallprüfung handelt. Dieses Argument kann ich auch noch nachvollziehen, wenn in einem Fall Kodierung+FZF, in dem anderen nur FZF geprüft wurde. Schließlich wäre der andere Fall ohne den Prüfansatz der FZF nicht zum MDK gegangen und es wäre nur ein Fall geprüft worden.

    Da in Ihrem Beispiel allerdings in beiden Fällen eine Prüfung über die FZF hinaus stattgefunden hat, bin ich der Meinung, dass auch in beiden Fällen 300€ abrechenbar sind.

    Wie argumentiert die Kasse denn?

    Rechtsgrundlagen kann ich Ihnen leider nicht liefern :(

    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo,

    ich finde, es muss formal unterschieden werden zwischen bereits zusammengeführten Fällen und 2 Einzelfällen.

    Wenn bereits zusammengeführte Fälle - auf was auch immer - geprüfte werden, ist das für mich 1 Fall, also AWP für 1 Fall.

    Bei 2 Einzelfällen also AWP für 2 getrennte Fälle.

  • Hallo Lassie,

    ich wäre hier auch für 2 AWP, da eben erst die FZF negativ bewertet wurde und dann die Kodierung separat drankam. Anders könnte man das natürlich sehen, wenn man erst die Kodierung geprüft hat, um dann ggf. bei entsprechender Änderung in eine Konstellation zu kommen, bei der dann wiederum eine FZF möglich wäre (Partitionswechsel), dann wäre ja die Kodierung sozusagen nur die Vorstufe zur FZF. Es kommt hier dann letztlich sehr auf den Einzelfall und das entscheidende Gericht an, ob man damit Erfolg hat...

    MfG, RA Berbuir