MDK-Reformgesetz vs. Patientendatenschutz

  • Leider wird der Patientendatenschutz mit der Umsetzung des MDK-Reformgesetztes weiter ausgehebelt. Vor einem Klageweg ist nun ein sog. Erörterungsverfahren mit der Krankenkasse vorgesehen (§ 17c Abs. 2b KHG). Aus dieser Regelung geht hervor, dass der Krankenkasse in diesem Erörterungsverfahren alles zur Verfügung gestellt werden muss, was später vor Gericht genutzt werden soll (Sätze 3 und 4 in § 17c Abs. 2b KHG). Das bedeutet letztendlich, dass der Krankenkasse nicht nur im Rahmen eines Gerichtsprozesses, sondern ab 1.1.20 bereits vorher im Erörterungsverfahren die komplette Krankenakte eines Patienten ohne dessen Zustimmung (!) zur Verfügung gestellt wird. Es wird auf diese Weise immer mehr Fälle geben, in denen dieser Datenschutz faktisch nicht mehr besteht.

    Bereits der Vorgang der Einsichtnahme der Krankenkassen in Patientenakten im Rahmen von Gerichtsprozessen halte ich für grenzwertig und hatte vor einigen Monaten den Bundesdatenschutzbeauftragten um Stellungnahme gebeten. Eine Antwort ließ zwar lange auf sich warten, kam aber dann immerhin in sehr ausführlicher Form und ist für den ein oder anderen Forumsleser vielleicht von Interesse:

    Mit der nun bald festgeschriebenen Fallerörterung mit der Krankenkasse wird der Patientendatenschutz weiter "durchlöchert" - ein Hoch auf die "praktische Konkordanz":thumbdown: