Wiederaufnahme und Verwandtes

  • Hallo Forum, insbesondere Herr Heller,

    wir befragen unsere Versicherten in solchen oder ähnlichen Fällen auch. Allerdings tun wir dies schriftlich in Form eines Fragebogens mit offenen Fragen (nicht suggestiv), damit wir dies auch gegenüber dem Krankenhaus dokumentieren können.

    Wenn wir Einwände aufgrund der Befragung haben, wird der Fragebogen von uns als Anlage dem Krankenhaus zur Verfügung gestellt.

    Ich halte das für etwas geschickter als eine telefonische Befragung, die in der Tat rechtlich keine große Bedeutung haben dürfte.

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo, Forum,

    wir hatten heute ein Treffen unseres DRG-Arbeitskreises und dabei stellte sich folgendes Problem:

    ein Patient kommt und wird wegen einer Cholezystolithiasis operiert und landet in der DRG H03 B (rel. Gewicht 1,766)
    Er geht nach Hause und wird innerhalb der Grenzverweildauer wegen einer Wundheilungsstörung aufgenommen, die sich zu einer Sepsis mit Beatmungspflichtigkeit über 11 Tage entwickelt (kien Angst, ist nur ein Beispiel).

    Frage : wird die DRG H03 B abgerechnet und dann Zuschläge für einzelne Tage wegen Überschreitung der Grenzverweildauer?

    Oder: Groupe ich den gesamtem Fall mit einer Beatmungszeit > 11 Tage neu und gelange dann in die DRG A06 Z (rel. Gewicht, 10.177)

    Dafür spricht, dass ich den Patienten, wenn ich ihn dabehalten hätte und er beatmungspflichtig geworden wäre, auch in die DRG A06 Z eingeordnet hätte.

    Hätte ich als zweites Krankenhaus einen Patienten, der in einem anderen Haus cholzystektomiert worden wäre, aufgenommen, wäre ich auch in der A06 Z.

    Der Gesetztestext (§8) gibt die Sachlage nicht genau wieder. Er äußert sich lediglich bei Verlegungen.

    Ich halte aber solche Fälle, wenn sie lediglich nach der ICDs und OPS des ersten Aufenthaltes abgerechnet werden dürften, für medizincontrollische GAUs (gibt`s das Wort?)

    Ich bitte um rege Beteiligung.

    MfG

    Aff


    Laut unserer EDV-Abteilung stellt SAP die Sache in ISH so dar.

  • Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr Aff!

    Rein formal betrachtet:

    In der Neufassung des §8 Abs. 5 KHEntgG steht, was bei einer Wiederaufnahme wegen komplikation innerhalb der GVD berechnet wird:

    [*] Eventuell beim ersten Aufenthalt abgezogene Abschläge werden nachberechnet
    [*] und Zuschläge für Überschreitung der GVD werden berechnet.

    Im Gegensatz zur Rückverlegungsregelung der KFPV steht hier nichts von Neuberechnung. Da sich auf die GVD der ersten DRG bezogen wird, erscheint es mit auch nicht plausibel, plötzlich eine andere DRG mit anderer GVD zu berechnen.

    Warten wir mal auf die Ersatzvornahme 2004, vielleicht gibt es dann eine konkretere Regelung.

    Zur Verdeutlichung meiner Sichtweise habe ich eine Folie beigefügt.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises