PPP-RL in der Praxis

  • Hallo,

    P1 oder P2, je nachdem, ob zum Zeitpunkt der Einstufung die Bedingungen für den Kode 9-634 vorliegen oder nicht.

    A6 bezieht sich meines Erachtens auf die teilstationäre Psychiatrie, eine Differenzierung stationär - teilstationär ist in der Psychosomatik nicht vorgegeben.

    In § 3 Behandlungsbereiche heißt es:

    Die Patientinnen und Patienten der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene, die einer voll-, teilstationären sowie stationsäquivalenten Krankenhausbehandlung bedürfen, werden nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den

    Behandlungszielen und -mitteln den folgenden Behandlungsbereichen unter Berücksichtigung der Eingruppierungsempfehlungen gemäß Anlage 2 zugeordnet:

    § 2 Grundsätze, Abs. 4:

    Die Patientinnen und Patienten der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche, die einer voll-, teilstationären sowie stationsäquivalenten Krankenhausbehandlung bedürfen, werden nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und -mitteln den Behandlungsbereichen gemäß § 3 in Verbindung mit Anlage 2 zugeordnet.

    Gruß,

    S. Stephan

  • Guten Morgen zusammen,


    inhaltlich leuchtet mir leider gar nicht ein, weshalb ein teilstationärer Fall während eines 40-Stündigen Behandlungszeitraums (5 Tage pro Woche x 8 Stunden Betriebsdauer) denselben (Mindest-)Pflegebedarf haben sollte, wie ein vollstationärer Fall innerhalb eines rund 100-stündigen Behandlungszeitraums (7 Tage pro Woche x 14,0 bzw. 14,5 Stunden Tagdienst ). Während seiner Anwesenheit würde der teilstationäre Patient also 2,5 x so intensiv gepflegt wie der vollstationäre.

    Das Problem mit der fehlenden Kategorie P6 bedarf m. E. einer Lösung.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo,

    anscheinend sieht die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft das auch anders:

    Teilstationäre PSM-Fälle sollen gar nicht eingestuft werden, weil es dafür keine Möglichkeit gibt.

    Viele Grüße - NV

  • Hallo,

    auf einer Veranstaltung zum Thema PPP-RL mit Referenten der DKG habe ich die gleiche Frage "Wie stufen Sie nach der PPP-RL teilstationäre psychosomatische Fälle ein?" gestellt.

    Die Antwort von den Referenten der DKG war: A6 / psychosomatisch ggf. G6 / psychosomatisch

    Schöne Grüße

  • Hallo,

    ich habe mittlerweile auch eine Antwort von der KGNW erhalten:

    wie Sie schon richtig anmerken, ist für die Psychosomatik die Unterteilung in P1 und P2 vorgesehen. Aber auch hier gibt es eine Differenzierung in voll- und teilstationär.

    Ich habe Ihnen die Tragenden Gründe für die PPP RL an diese email angehängt und unter § 6 können Sie nachlesen, wie die unterschiedliche Berechnung für die teilstationären Patienten vorgenommen werden sollte (der Unterschied zu der Psychiatrie liegt in der Berechnung, d.h. es werden unterschiedliche Quotienten gebildet).

    Hier der Link:

    https://www.g-ba.de/downloads/40-2…fassung_TrG.pdf

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo zusammen,

    ich war längere Zeit krank, auch über den Jahreswechsel, deshalb meine verspätete Frage:

    Mit Einführung der PPP-RL braucht die Einstufung nach Psych PV nicht mehr erfolgen und die entsprechenden OPS Kodes auch nicht mehr erfasst werden??

    Im OPS 2020 werden sie aber noch unverändert aufgeführt und in unserem Kis ist die Möglichkeit zur Einstufung unverändert vorhanden, es werden auch die entsprechenden Kodes abgeleitet.

    Dass eine Einstufung nach PPP-RL erfolgen muss ist mir klar.

    Kann mir jemand in meiner Verwirrung weiterhelfen?

    Vielen Dank im Voraus

    Gruß Suse

  • Hallo Suse,

    dazu hat das DIMDI eine Kodierfrage veröffentlicht:

    Die Einstufung mit den alten Psych-PV-Kodes ist nicht mehr notwendig, auch wenn es diese noch im OPS-Katalog gibt.

    Schöne Grüße