PPP-RL in der Praxis

  • Hallo zusammen,

    ich bin auf der Suche nach der Sanktionsberechnung für die PPP-RL. Meines Wissens sollte diese am 30.06 rauskommen. Hat jemand was gehört, ob sich diese Frist aufgrund der aktuellen Lager verschoben hat?

    Vielen Dank vorab!

  • Guten Tag in die Runde,

    der G-BA hat auf seiner Internetseite erste Informationen zu den Änderungen der PPP-RL veröffentlicht:

    https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/904/

    Wichtige Änderungen: Definition teilstationär Psychosomatik, Sanktionsmechanismus wurde definiert, entfällt aber für 2021, Hilfskräfte dürfen Leistungen in begrenztem Umfang erbringen.

    Den Originaltext der neuen PPP-RL habe ich noch nicht gefunden.


    Viele Grüße, Mathias Klee

  • Guten Tag in die Runde,

    der G-BA hat jetzt auf seiner Internetseite den Beschluss mit den Änderungen der PPP-RL veröffentlicht:

    https://www.g-ba.de/downloads/39-2…retisierung.pdf

    Leider sind in dem Text nur die Änderungen zu finden. Es ist also noch keine Leseversion der neuen PPP-RL. Aber immerhin lassen sich nun die angekündigten Änderungen konkreter nachvollziehen.

    Ich wünsche einen guten Start in die Woche, Mathias Klee

  • Hallo,

    in Ba-Wü schwirrt die Information herum, dass verschiedene neue Regelungen rückwirkend auch für 2020 anzuwenden seine. So soll z.B. der Stichtag 1.1.2020 auf den 2.1.2020 verschoben werden.

    Lässt sich das verifizieren?

    Viele Grüße - NV

  • Hallo,

    also wegen dem Stichtag steht in der aktuellen Fassung der PPP-RL weiterhin das es jeder Mittwoch der ungeraden Kalenderwochen ist. Der erste Stichtag wäre somit der 06.01.2021.

    Ich habe jedoch eine Frage bezüglich der PPP-RL für die Einstufung von teilstationären psychosomatischen Fällen. Müssen die Jahresüberlieger 2020 > 2021 am 01.01.2021 in die neuen Behandlungsbereiche P3 bzw. P4 umgestuft werden? Ober werden diese noch nach der PPP-RL vom 01.01.2020 eingestuft. Habe in der aktuellen PPP-RL ( veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 22.12.2020 B3)) leider nichts gefunden.

    Viele Grüße und eine gesundes neues Jahr!

  • Hallo,

    in der GBA- Version vom 15.10.20 steht auf S.51: "Entfällt der Stichtag auf einen Feiertag, hat die Einstufung am nächsten Werktag zu erfolgen." In BAnz AT 22.12.2020 B3 ist es Seite 8. (--> In Ba-Wü ist der 6.1. ein Feiertag).

    Beim Einstieg in 2020 war die allgemeine Auffassung, dass auch aktuelle Fälle (Überlieger) ab dem 1.1.2020 nach der neuen Richtlinie eingestuft werden müssen. Irgendwo gab es dazu auch eine plausible Begründung.

    Viele Grüße

    NV

  • Hallo NV,

    Auszug:

    "Hinweis: Die Stichtagserhebungen sind jeweils an jedem Mittwoch einer ungeraden Kalenderwoche des Jahres für um 14.00 Uhr anwesende Patientinnen und Patienten durchzuführen. Entfällt der Stichtag auf einen Feiertag, hat die Einstufung am nächsten Werktag zu erfolgen."

    Quelle: https://www.g-ba.de/downloads/62-4…_2021-01-01.pdf (Seite 51)

    Hier wird ja beschrieben, dass alle anwesenden Patientinnen und Patienten einzustufen sind, ich finde keinen Ausschluss für Überlieger. (Es würde aus meiner Sicht auch systematisch keinen Sinn ergeben, Überlieger hier anders zu handhaben.)

    Beste Grüße, Mathias Klee

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe eine Frage zur Einstufung in P1/P2.

    In den Eingruppierungsempfehlungen steht, dass die Mindestmerkmale des Codes 9-62 oder 9-63 erfüllt sein müssen. Insbesondere die 3 TE/Woche durch Ärzte oder Psychologen.

    Wenn der Stichtag am Beginn der Berechnungswoche liegt kann es ja durchaus sein dass noch keine Therapie erbracht wurde. Der Patient wäre also in P1 einzustufen. Betrachtet man aber rückwirkend die gesamte Behandlungswoche in der der Stichtag liegt, müsste der Patient in P2 eingestuft werden weil nach dem Stichtag noch 3 TE erbracht wurden.

    Warte ich dann das Ende der Behandlungswoche ab um einzustufen oder zählen die Therapien die bis zu dem Stichtag gelaufen sind??

    Oder denke ich ganz falsch??

    Ratlose Grüße

    von Suse

  • Guten Morgen,

    wir betrachten die gesamte Behandlungswoche, wenn also z.B. am Montag nach dem Stichtag noch TE erzeugt wurden fließen diese in die Rechnung mit ein. So ist auch die Software eingestellt (nach den Regelwerken) die mir ja entsprechend die Behandlungswoche dann mit dem OPS 9-626 darstellt.

    Nachtrag: Ich überprüfe die Stichtagserhebungen bei Abschluss der Akte, Alles Andere ist nicht effektiv.

    Freundliche Grüße

    von Suse 104 :)

  • Guten Morgen,

    vielen Dank für Ihre Antwort, das war mir nicht so klar. Dann werden wir auch so verfahren.

    Leider haben wir Probleme mit unserer Software. Sie beachtet die Vorgabe von 3 TE nicht. Für den gesamten Aufenthalt wird die 9-63 übermittelt, egal wie viele TE erbracht wurden. :(

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende

    Suse