PPP-RL in der Praxis

  • Guten Tag,

    mich treibt gerade eine Frage zu den Stichtagserhebungen um.

    In §16 Abs. 3 PPP-RL heißt es ja:

    "Abweichend von § 6 Abs. 3 wird für die Ermittlung der Mindestpersonalausstattung für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 die vorgenommene Einstufung der Patientinnen und Patienten in die Behandlungsbereiche an den vier Stichtage im Jahr 2019 zugrunde gelegt."

    In den Tragenden Gründen steht dazu:

    "Als Folge der COVID-19-Pandemie ist für die Ermittlung der Mindestvorgaben in Abweichung der Vorgaben in § 6 Absatz 3 über das Jahr 2020 hinaus auch für das Jahr 2021 auf entsprechende Einstufung der Patientinnen und Patienten in die Behandlungsbereiche an den vier Stichtagen im Jahr 2019 abzustellen. Wegen der Pandemie und der damit verbundenen Ausnahmesituation für die Krankenhäuser würde eine Anwendung der Vorgaben in § 6 Absatz 3 – Ermittlung der Mindestvorgaben auf Grundlage der Behandlungstage des Vorjahres (hier: 2020) – ggf. zu erheblichen Verzerrungen führen."

    Nun meine Frage:

    Gilt das auch, wenn die Abweichungsregel (2,5%) aus § 6 Abs. 4 PPP-RL greift? Also wenn ich die PPP-RL 2020 berechne und eine Abweichung von mehr als 2,5% in einem Quartal zum Vorjahr feststelle. Oder muss ich dann neben den Behandlungstagen des laufenden Jahres (statt denen des Vorjahres) auch die Stichtagserfassungen des laufenden Jahres nehmen?

    Dazu die Tragenden Gründe der "alten" Fassung:

    "Liegt die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage mindestens einer Berufsgruppe außerhalb des Korridors um den Vorjahreswert, erfolgt die Berechnung der Mindestpersonalvorgabe entsprechend der Vorgaben von Absatz 1 bis 3, jedoch unter Berücksichtigung der im aktuellen Zeitraum behandelten Patientinnen und Patienten. Dabei sind sowohl die aktuellen Gesamt-behandlungstage wie auch die Ergebnisse der aktuellen Stichtagserhebungen zu berücksichtigen."

    Also nichts mehr mit den Stichtagen aus 2019?! Dann doch die verzehrten Stichtage aus 2020 (oder 2021)?

    Kann mir einer weiterhelfen?

    Gruß

  • Guten Morgen,

    ich möchte darauf hinweisen, dass der G-BA Ende vergangener Woche die überarbeiteten "Servicedokumente" gemäß § 16 Abs. 5 PPP-RL veröffentlicht hat. Diese finden Sie hier: https://www.g-ba.de/beschluesse/4675/

    Im Zuge der im Oktober 2020 erfolgten Änderung der PPP-RL ist diese Überarbeitung des "Servicedokuments" durch das IQTIG notwendig geworden.

    Achtung: Ab dem Erfassungsjahr 2022 soll die Datenübermittlung nicht mehr per Excel-Datei, sondern auf Basis einer Softwarespezifikation erfolgen. Die entsprechende Beauftragung des IQTIG mit den erforderlichen Vorarbeiten und weiteren Aufgaben ist dem folgenden Link zu entnehmen: https://www.g-ba.de/beschluesse/4299/

    Gleichzeitig wurde das IQTIG beauftragt, eine Spezifikation für die Erfassung der Regelaufgaben gemäß Anlage 3 Teil B3 (PPP-RL) zu erstellen (s. hier: https://www.g-ba.de/beschluesse/4677/). Der entsprechende Nachweis ist für das Jahr 2020 und 2021 ausgesetzt (gem. § 16 Abs. 6 PPP-RL vom 15.10.2020).

    MfG,

    ck-pku

  • Guten Morgen,

    und noch eine Frage zur Einstufung:

    Wie stufen Sie Patienten ein die in der psychiatrischen TK behandelt werden und entweder Psychotherapie oder eine entsprechende Komplexbehandlung bekommen? In der Psychosomatik gibt es dafür ja die P3 oder 4!

    Viele Grüße

    Suse

  • Guten Morgen Suse,

    wir stufen die Patienten, die an den Stichtagen den entsprechenden Komplexkode 9-62 erhalten haben, in A7 ein. Es gibt auch m.E. gem. PPP-RL keinen Grund, dies nicht zu tun. Denn obwohl in der Revision der PPP-RL am 15.10.2020 ja die P3 und P4 als Behandlungsbereiche 'nachgereicht' wurde, hat man im Bereich der Psychiatrie auf eine solche Differenzierung (bewusst?) verzichtet.

    Wenn man aber auch bedenkt, dass die Einstufung in den Behandlungsbereich den Personalbedarf abbilden soll, so ist dies ja auch trotz 'nur' tagesklinischer Behandlung m.E. durchaus angemessen.

    Bedenken müssen Sie, dass Sie die Summe der A7-Einstufungen dann aber für vollstationäre und teilstationäre Fälle differenzieren müssen, weil Sie bezüglich der Ermittlung der Behandlungswochen die Behandlungstage im ersten Fall durch sieben, im zweiten Fall durch fünf dividieren müssen.


    MfG,

    ck-pku

  • Nachtrag:

    Mir ist bewusst, dass in den Eingruppierungsempfehlungen in Spalte "2. Kranke" mal von "stationärer" (z.B. bei A4 und A5) und mal von "teilstationärer" (z.B. A6) Behandlung gesprochen wird.

    Beim Behandlungsbereich A7 ist zwar von "stationärer" Behandlung die Rede, für mich ist dies aber kein Hinweis darauf, dass hiermit ausschließlich vollstationäre Behandlung gemeint ist. Ich sehe "stationäre" Behandlung eher als Überbegriff, der sich in vollstationäre und teilstationäre Behandlung aufteilt. Teilstationäre Behandlungen konnte man ja auch in Psych-PV-Zeiten z.B. in bestimmten Fällen auch z.B. in A1 (und nicht ausschließlich nur z.B. in A6) einstufen... Tat man dies nicht, so hat man mit den Krankenkassen in den Budgetverhandlungen durchaus einen Personal-"Zuschlag für Direktaufnahmen" verhandeln können.

    Nähert man sich der Frage der korrekten Einstufung eher über den Charakter des Behandlungsziels und der Behandlungsmittel, ist eine Einstufung tagesklinischer Patienten, die den Komplexkode 9-62 oder 9-63 an den Stichtagen erfüllen, in A7 auf keinen Fall verkehrt.

    Aber ich bin gespannt, wie andere Kolleg*innen das sehen oder welche Erfahrungswerte hier mit dem MDK bzw. mit den Krankenkassen in den Budgetverhandlungen gesammelt wurden.

    MfG,

    ck-pku

  • Guten Morgen ck-pku,

    Ihre Argumente hören sich für mich schlüssig an und da keine Gegenstimmen aus dem Forum gekommen sind werde ich die Einstufung bei uns so umsetzen!

    Vielen Dank!

    Viele Grüße

    Suse

  • Guten Tag in die Runde,

    aus meiner Sicht ist bei teilstationären Patienten die A7 nicht zu verwenden. In §4 Abs. 3 PPP-RL findet sich folgender Passus:

    "Die Minutenwerte gelten bei Pflegefachpersonen gemäß § 5 für Tagdienste von täglich 14 Stunden zuzüglich einer halben Stunde Übergabezeit mit dem Personal des Nachtdienstes sowie bei einer gleichbleibenden Personalbesetzung im Pflegedienst an Wochenenden und Feiertagen. Bei Tageskliniken gelten die Minutenwerte in der Erwachsenenpsychiatrie und Psychosomatik für einen Tagdienst von acht Stunden, in der Kinder- und Jugendpsychiatrie von zehn Stunden. Die Minutenwerte gelten bei Tageskliniken für fünf Wochentage."

    Diese ist im Zusammenhang zu sehen mit den auf eine 5-Tage-Woche in Tageskliniken angepassten Minutenwerten in den Bereich A6, S6, G6 sowie P3 und P4. Hieraus ergibt sich aus meiner Sicht, dass diese Einstufungen für Tageskliniken (bzw. generell teilstationäre Behandlungen) zu verwenden sind.

    Die A7-Einstufung (gültig für Tagdienste von 14 Stunden an 7 Tagen in der Woche) müsste ja in Bezug auf die Minutenwerte zusätzlich umgerechnet werden auf eine 5 Tage-Woche mit z.B. 39 Stunden. Wie das regelhaft erfolgen soll, dazu habe ich auch keine Hinweise gefunden.

    Dies alles schließt aber ja nicht aus, dass im Rahmen von Budgetverhandlungen besondere Therapieangebote bei der Vereinbarung des erforderlichen Personals berücksichtigt werden, so wie ja auch Direktaufnahmen in die Tagesklinik hier ggf. besonders berücksichtigt werden können. Dafür kann es dann auch sinnvoll sein, diesen Behandlungsfällen einen besonderen "Marker" zu geben. Die PPP-RL-Einstufung für die Berechnung der Personalmindestvorgabe würde ich hierfür aber nicht verwenden.

    Viele Grüße, Mathias Klee

  • Guten Tag zusammen,

    mich treibt mal wieder eine Frage zur PPP-RL um und ich hoffe, ich habe eine mögliche Antwort nicht irgendwo übersehen.

    Laut Richtlinie sind "Die Stichtagserhebungen sind jeweils an jedem Mittwoch einer ungeraden Kalenderwoche des Jahres für um 14.00 Uhr anwesende Patientinnen und Patienten durchzuführen. Entfällt der Stichtag auf einen Feiertag, hat die Einstufung am nächsten Werktag zu erfolgen.".

    (Kinderpsychiatrische) Tageskliniken sind hier nicht explizit ausgenommen. Bedeutet das jetzt ernsthaft, dass in einer reinen Tagesklinik auch alle um 14:00 anwesenden tagesklinischen Patienten jeden ungeraden Mittwoch in die KJ7 - Tageskliniche Behandlung eingestuft werden müssen, obwohl sie ohnehin nur in die KJ7 eingestuft werden können?!? Das ist ja eine reine Fleißarbeit (Patientenakte aufmachen, in KJ7 einstufen und Patientakte wieder schließen), ohne einen für mich erkennbaren Sinn. Es bleibt bei 100% Einstufungen KJ7. Wir machen das aktuell, da ich mir bei einer etwaigen MDK-Prüfung nicht vorhalten lassen möchte, wir hätten die Stichtagserhebung nicht korrekt (weil ja nur einmal bei Aufnahme) durchgeführt. Aber muss das wirklich sein? Wie wird das in den Kliniken so gehandhabt?

    Würde mich über Antworten freuen.

    Schöne Grüße

    TiBo

  • Hallo zusammen,

    ich erlaube mir mal, mein Thema noch einmal hoch zu holen.

    Sehe ich ggf. den Wald vor lauter Bäumen nicht und habe eine völlig abstruse Frage gestellt und das Problem stellt sich möglicherweise gar nicht?! Dann bitte ich das zu entschuldigen und würde mich über Aufklärung freuen. Im Zweifel auch per PM.

    Oder hat da wirklich keiner eine Meinung dazu?

    Es geht ja letztlich darum, ob man dokumentieren muss, dass man eben an jedem Stichtagen auch wirklich eingestuft hat (also Log-File in der Patientenakte), oder siegt hier (ausnahmsweise) Vernunft über Dokumentationsauflagen? Zumindest im Teilbereich der KJP-Tagesklinik.

    Gruß

    TiBo

  • Hallo TiBo,

    genaues weiß man nicht...:-)

    Also, wir haben uns im ersten Schritt entschieden die Einstufung nicht in der Akte vorzunehmen, sondern im Rahmen einer Excel-Liste, die dann mit den Nicht-Personenbezogenen-Daten an das Controlling gehen (in dem speziellen Fall also zB 20 Patienten KJ7). Die Personengebunden Angaben archivieren wir um ggf. irgendwann mal die Einstufungen nachvollziehen zu können. Nach Aktenlage müsste man ja alle Akten am Stichtag ziehen und den Eintrag vergleichen, bei einer Einzelfallprüfung dürfte es keine Rolle spielen.

    Ob das so richtig ist, weiß ich allerdings nicht genau.

    Ach ja - wir nutzen den Stichtag auch dazu die Hauptdiagnose abzugleichen und Langlieger zu diskutieren.

    Viele Grüße

    Huibu

  • Guten Morgen Huibu,

    vielen Dank für die Antwort. Schlimm genug, dass man bei diesem finanziell nicht ganz unerheblichen Thema nichts genaueres weiß. Ich hätte gerne mal einen Ersteller dieser Richtlinie als Praktikanten... Immerhin greifen die Sanktionen noch nicht. Dann überlege ich mal, wie wir es hier weitermachen.

    Gruß