Guten Tag,
mich treibt gerade eine Frage zu den Stichtagserhebungen um.
In §16 Abs. 3 PPP-RL heißt es ja:
"Abweichend von § 6 Abs. 3 wird für die Ermittlung der Mindestpersonalausstattung für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 die vorgenommene Einstufung der Patientinnen und Patienten in die Behandlungsbereiche an den vier Stichtage im Jahr 2019 zugrunde gelegt."
In den Tragenden Gründen steht dazu:
"Als Folge der COVID-19-Pandemie ist für die Ermittlung der Mindestvorgaben in Abweichung der Vorgaben in § 6 Absatz 3 über das Jahr 2020 hinaus auch für das Jahr 2021 auf entsprechende Einstufung der Patientinnen und Patienten in die Behandlungsbereiche an den vier Stichtagen im Jahr 2019 abzustellen. Wegen der Pandemie und der damit verbundenen Ausnahmesituation für die Krankenhäuser würde eine Anwendung der Vorgaben in § 6 Absatz 3 – Ermittlung der Mindestvorgaben auf Grundlage der Behandlungstage des Vorjahres (hier: 2020) – ggf. zu erheblichen Verzerrungen führen."
Nun meine Frage:
Gilt das auch, wenn die Abweichungsregel (2,5%) aus § 6 Abs. 4 PPP-RL greift? Also wenn ich die PPP-RL 2020 berechne und eine Abweichung von mehr als 2,5% in einem Quartal zum Vorjahr feststelle. Oder muss ich dann neben den Behandlungstagen des laufenden Jahres (statt denen des Vorjahres) auch die Stichtagserfassungen des laufenden Jahres nehmen?
Dazu die Tragenden Gründe der "alten" Fassung:
"Liegt die tatsächliche Anzahl der Behandlungstage mindestens einer Berufsgruppe außerhalb des Korridors um den Vorjahreswert, erfolgt die Berechnung der Mindestpersonalvorgabe entsprechend der Vorgaben von Absatz 1 bis 3, jedoch unter Berücksichtigung der im aktuellen Zeitraum behandelten Patientinnen und Patienten. Dabei sind sowohl die aktuellen Gesamt-behandlungstage wie auch die Ergebnisse der aktuellen Stichtagserhebungen zu berücksichtigen."
Also nichts mehr mit den Stichtagen aus 2019?! Dann doch die verzehrten Stichtage aus 2020 (oder 2021)?
Kann mir einer weiterhelfen?
Gruß