Guten Tag,
wir brauchen hier Hilfe in der Interpretation §7 (4) letzter Satz der FPV.
1Für die in den Anlagen 3a und 3b gekennzeichneten Entgelte gilt § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG entsprechend. 2Können für die Leistungen nach Anlage 3a auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2019 noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Bele-gungstag 600,00 Euro abzurechnen……….. 4Wurden für Leistungen nach Anlage 3a für das Jahr 2019 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450,00 Euro abzurechnen.
Die Kasse hatte eine Rechnung zurückgewiesen mit einer DRG aus der Anlage 3a (E76A-Komplexbehandlung M.Parkinson), weil wir für diese DRG kein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart haben. Abgerechnet haben wir 600€/Tag. Ein für uns positives "Strukturgutachten" des MDK haben wir. Strittig ist nicht, dass wir die Leistung erbringen dürfen, sondern der abrechenbare Betrag.
Wir hatten für die E76A noch nie eine Vereinbarung, sondern haben immer die 600€ pro Tag abgerechnet. Die Kasse steht auf dem Standpunkt, dass nur 450€ abgerechnet werden dürfen.
Wie interpretiere ich den Satz 4 korrekt?
Viele Grüße, Susanne Peter