Strafabschläge ab wann?

  • Hallo wertes Forum,

    erneut stellt sich mir die Frage, für welche Fälle Strafabschläge möglich sind?

    1. Für Fälle, die ab 1.1.2020 aufgenommen wurden?
    2. Für Fälle, deren Rechnung ab 1.1.2020 gestellt wird, also auch solche, die z.B. vor dem 1.1.2020 behandelt wurden?

    Nach meinem Verständnis sind die Verfahrensregularien (Einleitung der Prüfung, Übersendung der Unterlagen, Frist zur abschließenden Entscheidung) eindeutig in der Übergangs-PrüfvV geregelt, so dass für die Verfahrensregularien 1. gilt.

    Besteht aber die Möglichkeit zu Strafabschlägen auch schon für Fälle aus 2019, die jedoch erst in 2020 abgerechnet werden?

    Wer kann diese Frage beantworten?

    Viele Grüße

    Medman2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (22. Januar 2020 um 21:26)

  • Hallo,

    nach meinem Verständnis ist hier der § 275c, Abs. 3 einschlägig. Er ist nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vom 20.12.2019 zum 01.01.2020 in Kraft getreten, sodass alle Rechnungen mit Rechnungsdatum ab dem 01.01.2020 unter diese Regelung fallen.

    Dies wurde auf der KGNW-Veranstaltung zum MDK-Reformgesetz am 20.01. in Neuss auch so kommuniziert (zumindest habe ich es so verstanden).

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo Herr Horndasch,

    vielen Dank, dann also in ca. 5 Jahren.

    Hallo Herr Stephan,

    ich bin bisher auch davon ausgegangen, dass die Strafabschläge für alle Rechnungen, die ab 1.1.2020 gestellt werden, möglich sind.

    Wahrscheinlich müssen wir tatsächlich rund 5 Jahre warten.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo zusammen,

    unsere Rechtsanwaltskanzlei ist der Auffassung, dass hier das Aufnahmedatum das entscheidende Merkmal sein soll.

    Zitat:" Zusätzlich zu der Rückzahlung des zu viel vereinnahmten Betrages müssen die Krankenhäuser den Krankenkassen eine Strafzahlung leisten, eine Art Aufwandspauschale retour. Bisher sollte dies nur für Fälle ab dem Jahr 2021 gelten. Dies gilt gemäß §275c Abs. 3 Satz 1 SGB V bereits ab dem 01.01.2020. Unserer Auffassung nach richtet sich dies jedoch nicht nach dem Datum der Schlussrechnung, sondern nach dem Aufnahmedatum. Zwar regelt der Gesetzgeber dies auch nicht explizit, angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber aber an anderer Stelle immer wieder auf das maßgebliche Datum der Schlussrechnung verweist, hier jedoch gerade nicht, ist unserer Ansicht nach nur dieses Ergebnis vertretbar."

    Die Zeit wird es zeigen .....

    MfG stei-di

  • Hallo,

    ich finde das Gesetz ist da ziemlich eindeutig:

    (2) Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu 12,5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote). Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der Schlussrechnung.

    Streitig wäre nur das Datum der Schlussrechnung vs. Eingang bei der KK

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo,
    es ist zwar etwas klarer als damals bei der AWP. Aber auch damals wurden viele Argumente pro und contra Aufnahmedatum/Schlussrechnung gewälzt. Je nach Interessenlage. Diesmal ist es genauso - nur andersherum. Ich interpretiere das Gesetz so, dass es für Rechnungen ab 01.01.2020 gilt. Ob die PrüfvV als Vereinbarung den Gesetzestext aushebeln kann und die Aufschläge dann erst ab Aufnahmen ab 01.01.2020 gelten (so wird es von manchen interpretiert) werden die Gerichte klären, falls es hier zu einem Dissens zwischen KHs und KKs kommt. Aus meiner Sicht wäre es rein nach Gesetzestext sogar denkbar, dass es für alle Prüfungen ab 01.01.2020 (nach Inkrafttreten des Gesetzes) gilt. Zumindest wollten damals die KHs (bzw. die offiziellen Vertreter) die AWP ab dem ersten Tag nach Inkraft-Treten des Gesetzes.

    Das LSG Rheinland-Pfalz hat damals pro KH argumentiert:
    Soweit - wie hier - keine abweichende gesetzliche Bestimmung getroffen worden sei, gelte das neue Recht ab seinem Inkrafttreten auch für bereits unter dem früheren Recht begründete Rechte und Rechtsverhältnisse, soweit sie in diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig abgeschlossen gewesen seien.

    SG Koblenz und BSG haben es anders gesehen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    ich habe gerade noch einmal die Präambel zur Übergangsvereinbarung gelesen:

    • "Darüber hinaus stellen die Vereinbarungspartner gemeinsam fest, dass der Gesetzgeber mit der Regelung für einen Aufschlag nach § 275c Absatz 3 SGB V gemäß den Ausführungen in der Gesetzesbegründung einen Anreiz für korrekte Abrechnungen in 2020 schaffen will. Da dieser gesetzgeberische Zweck bei Abrechnungen aus dem Jahr 2019 und früher nicht mehr erreicht werden kann, sind sich die Vereinbarungspartner darin einig, dass die Regelung für einen Aufschlag für die Abrechnung von Behandlungsleistungen für Patienten gilt, für die ab dem 01.01.2020 eine Rechnung bei der Krankenkasse eingeht. Für den Aufschlag sind die zum Zeitpunkt des Rechnungseingangs bei der Krankenkasse geltenden Regelungen des § 275c Abs. 3 SGB V maßgeblich."

    Danach besteht in diesem Punkt Einigkeit.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo,

    die Einigkeit besteht zwischen GKV und DKG. Steht aber so wortwörtlich nicht im Gesetz. Wäre schön, wenn es bei den laufenden Gesetzgebungsverfahren nachgebessert wird. So wie im Änderungsantrag zu dem Erörterungsverfahren vor einer sozialgerichtlichen Auseinandersetzung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    stimmt, und der Sachverhalt unterfällt auch nicht zwingend einer Vereinbarkeit gemäß § 17c KHG. Kann sein, muss nicht sein.

    Auch da tut sich ein juristisches Spielfeld auf.

    Viele Grüße

    M2

  • Guten Morgen,

    ich habe eine ergänzende Frage: die Prüfquote orientiert sich am "Anteil unbeanstandeter Abrechnungen". Meint der Gesetzgeber den Rechnungsbetrag oder die Kodierung?

    MfG, S.Peter