Nebendiagnosen illegale Drogen

  • Hallo zusammen,

    bei uns (Suchtstation mit hauptsächlich Alkoholentzug) gibt es die Diskussion, ob eine Diagnose aus den Bereichen illegaler Drogen F11/F12/F14/F15 ... auch schon dann als Nebendiagnose kodiert werden darf, wenn lediglich der DSCU (Drogenschnelltest) positiv ist?

    Oder andersherum gefragt, ist der DSCU als Ressourcenaufwand zu werten? Einige Kassen hinterfragen die Ndn per Falldialog und ihnen reicht es dann, die Substanz als positiv getestet vermerken zu können.

    Und was ist, wenn zB Amphetamine positiv getestet wurden, im Verlauf (falls der DSCU als Ressource nicht ausreicht) jedoch nichts mehr dazu steht, würden Sie dann dennoch als Aufnahme-Nebendiagnose die F15.0 kodieren?

    Vielen Dank und ganz herzliche Grüße!

  • Hallo Ju

    Es hört sich so an, als wenn dies bei Ihnen Routineuntersuchungen ist bei Aufnahmen auch wegen Alkoholentzug. Wäre da kein weiterer Aufwand außer diese Routineuntersuchung, würde ich F15.- nicht kodieren. Ich finde es vergleichbar, mit unseren routinemäßigen Ultraschalluntersuchungen des Abdomens. Hui, wieviel Gallensteine könnte ich kodieren, die da gefunden werden. Aber wie gesagt: Erst wenn es eine spezifische Untersuchung durchgeführt wird wie z.B. Auftreten von Schmerzen im z.B. rechten Oberbauch während des Aufenthaltes und nachfolgende (spezifische) Untersuchung.

    Hängt aber davon ab, ob es bei Ihnen eine Routineuntersuchung ist. Wie sehen Sie das?

    Gruß

    Bruce

  • Hallo Bruce,

    der Vergleich hinkt: Gallensteine als Zufall ohne Behandlung da keine Symptome ist meist irrelvant. Aber ich denke (bin kein Psychiater) eine reine Alkoholkrankheit und eine Polytoxikomanie dürfte doch ein relevanter Unterschied sein; evtl. auch in der Behandlung? was dann ja tatsächlich kodiertechnisch relevant abgebildet werden könnte? Kommt sicher auf die Doku an.

    Aber ich merke gerade da sind wir dennoch einer Meinung nachdem ich Ihre Ausführungen nochmal gelesen habe, bei spezifischem Aufwand wird ja auch der Gallenstein relevant.

    MfG

    rokka

  • Hallo Ju,

    ob eine Diagnose aus den Bereichen illegaler Drogen F11/F12/F14/F15 ... auch schon dann als Nebendiagnose kodiert werden darf, wenn lediglich der DSCU (Drogenschnelltest) positiv ist?

    Nein.

    Vgl. PD003:

    Zitat

    Abnorme Befunde

    Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen Werte).

    Der Screen reicht allein also nicht. Es sei denn, siehe im Text.

    Einige Kassen hinterfragen die Ndn per Falldialog und ihnen reicht es dann, die Substanz als positiv getestet vermerken zu können.

    Ich mag es, wenn Kassen freundlich zu den Leistungserbringern sind.

    Und was ist, wenn zB Amphetamine positiv getestet wurden, im Verlauf (falls der DSCU als Ressource nicht ausreicht) jedoch nichts mehr dazu steht, würden Sie dann dennoch als Aufnahme-Nebendiagnose die F15.0 kodieren?

    Nein. Kein Aufwand = Keine Kodierung. Wenn Nichts weiter dokumentiert ist, hat es offenbar keine therapeutische Relevanz gehabt. Also keinen Aufwand verursacht. Also wird es nicht kodiert.

    Viele Grüße,

    B. Gohr

    Das Problem am Gesundheitssystem ist der aufrechte Gang. Der aufrechte Gang ist moralisch wünschenswert, orthopädisch aber eine Katastrophe.