U69.-! nosokomiale vs. ambulant erworbene Pneumonie

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei uns ist eine Diskussion aufgekommen, wie mit den Zusatzkodes U69.02! und U69.03! umzugehen ist.

    Beispiel

    Ein Patient kommt mit Pneumonie bestehend bei Aufnahme, Hauptdiagnose: Pneumonie.

    Es besteht ein Voraufenthalt vor 84 Tagen mit Appendektomie bei Appendizitis. Ohne Symptome und ohne Behandlung einer Pneumonie.

    Sollte hier die U69.03! kodiert werden?

    Wenn ja, würde kein QS-Bogen amb. erw. Pneumonie entstehen. da die Pneumonie als nosokomial bezeichnet wird.


    Laut Hinweisen im ICD dient der Kode zur externen QS, um ambulante (CAP) von nosokomial erworbenen Pneumonien (HAP) zu unterscheiden.

    Also sollte doch eine nosokomiale Pneumonie (Auftreten der Symtome frühesten 48h nach Aufnahme) im Voraufenthalt beschrieben sein, oder?

    Auch ist in den Kodeerläuterungen immer die Rede von "im Krankenhaus erworbener Pneumonie".


    Leider helfen mir die FAQs beim Dimdi und IQTIG auch nicht so richtig.


    Ich bin schon sehr gespannnt auf die Antworten... :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Daniel09 (6. Februar 2020 um 10:20)

  • Hallo Daniel09,

    ich hatte auch erst mit Kofschütteln reagiert: 90 tage??!!! wer denkt sich sowas aus!!! wurde dann aber beim lesen der S3-Leitlinie fündig:

    Pneumonien, die in den ersten dreiMonaten nach Krankenhausentlassung auftreten, werden ebenfalls als nosokomiale Infektionen gewertet, da innerhalb dieser Zeit noch mit einerKolonisation durch bakterielle Hospitalerreger gerechnet werden muss. Die Grenze von drei Monaten stellt dabei eine geschätzte und nicht evidenzbasierte Periode dar.Auch wenn der weit überwiegende Teil der wissenschaftlichen Literatur sich auf Pneumonien invasiv beatmeter Patienten (ventilator-associated pneumonia, VAP) bezieht, stellt die HAP bei spontan atmenden oder nichtinvasiv beatmeten Patienten angesichts der zunehmenden Morbidität hospitalisierter Patienten und des vermehrten Einsatzes der nichtinvasiven Beatmung (NIV) ein zunehmend wichtiges Problem dar, so dass sich diese Empfehlung nicht auf die VAP beschränkt.

    daher kommen die 90 Tage und muss dann wohl auch so hingenommen werden.

    MfG

    rokka