Strafzahlungen nach MDK- Reformgesetz auch für tagesklinische Abrechnungen?

  • Hallo zusammen,

    vielleicht kann mir hier jemand die Frage beantworten, für welche Fälle die neu eingeführten Strafzahlungen gelten sollen?

    Die Prüfquote bezieht sich ja ausschließlich auf vollstationäre Abrechnungen. Dennoch werden auch teilstationäre Abrechnungen geprüft. Wird für diese Fälle dann bei Beanstandung durch den MD trotzdem die Strafzahlung von mindestens 300€ fällig, oder bleibt das auch auf die vollstationären Fälle begrenzt?:/

    Viele Grüße, Kodie 212

    Einmal editiert, zuletzt von Kodie 212 (25. Februar 2020 um 11:59)

  • Hallo,

    während sich in §275c Abs, 2 (Prüfquote) ausdrücklich auf die "Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung" bezogen wird, fehlt dieser Passus in Abs. 3 (Aufschläge bei Rückzahlungen). Die Aufschläge sind meines Erachtens somit auch bei teilstationärer Behandlung fällig.

    Schöne Grüße,

  • Hallo Herr Schaffert,

    Abs. 3:

    "Dieser Aufschlag beträgt

    • 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2, ... ."

    Absatz 2 Satz 4 Nummer 2:

    " ... an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung zwischen 40 Prozent und unterhalb von 60 Prozent liegt,"

    Nach meinem Verständnis ist die Prüfquote für vollstationäre KH-Behandlung gedeckelt, hier gibt es den Strafaufschlag.

    Anders bei teilstationären Behandlungen.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo zusammen,

    wurden bei jemandem beriets Strafzahlungenin Rechnung gestellt?

    Wir haben ejtzt den ersten abgeschlossenen negativen Fall. Wird der Aufschlag automatisch abgezogen, gibt es nach dem QUartal eine Sammelrechnung der Kostenträger? Hat da schon jemand Erfahrungen?

    LG

  • Hallo,

    da sollten Sie ein Auge auf die KAIN-Nachrichten mit dem Schlüssel 30: MDK04 - Festlegung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V durch die Krankenkasse haben.


    Gruß

    S. Lindenau