ersatzweise vorstationäre Abrechnung bei festgestellter Fehlbelegung

  • Hallo,

    die Neufassung des §8 (3) KHEntgG sagt ja

    Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht.

    Kann mir jemand sagen, ab wann das gilt (in meinem alten Gesetzbuch steht unter dem §8(3) noch etwas anderes....)?

    Gilt auch hier das Aufnahmedatum (oder das Korrekturdatum)?

    Was passiert mit der Zuzahlung?

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo,

    inzwischen ist der 01.07.2020 (ab diesem Zeitpunkt sollte die ersatzweise Abrechnung mit der Rechnungsart 22 und Prüfung in 2020 ja funktionieren) und vor lauter Corona hat man von diesem Thema nichts weiter gehört (bis die ersten Korrekturen fehlerbehaftet verworfen wurden):

    Hat jemand schon Korrekturen auf vorstationäre Abrechnung seit dem 01.07.2020 vorgenommen? was wird eigentlich mit einer geleisteten bzw. nicht geleisteten Zuzahlung (inkl. evtl. Leistungsbescheid)?

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo zakspeed,

    gute Frage - nächste Frage.

    Eine Kasse mit 3 grünen Buchstaben hat nun erste Rückforderungen der Zuzahlung gestellt mit Bitte um Überweisung an die Kasse selbst.

    In wie weit das rechtlich korrekt ist würde ich schon gern wissen, geht es doch eigentlich um Geld, welches dem Versicherten geht und dieser die Zuzahlung auch direkt an uns geleistet hat. Also wenn die Krankenhäuser erstatten müssen, dann doch allerhöchstens an den Patienten, oder?

    Herzlich

    Ihr Morbus_MedCo:)

    Es lebe die Klassifikation!

    Ihr Morbus MedCo

    Verrücktsein vereinfacht Vieles