Hallo,
die Neufassung des §8 (3) KHEntgG sagt ja
Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht.
Kann mir jemand sagen, ab wann das gilt (in meinem alten Gesetzbuch steht unter dem §8(3) noch etwas anderes....)?
Gilt auch hier das Aufnahmedatum (oder das Korrekturdatum)?
Was passiert mit der Zuzahlung?
Gruß
zakspeed