Hüft-Luxation als Arbeitsunfall?

  • Geschätztes Forum,
    ich befasse mich mit folgendem Fall:
    1. Pat. kommt zur Hüft- TEP und wird als I03B abgerechnet.
    2. Hüfte luxiert im AHB innerhalb der GVD
    3. Pat. wird wieder operiert, Revision und TEP-Wechsel - Pat. bleibt 14 Tage über OGVD

    Das ganze wird als ein Fall abgerechnet - nun schreibt die Krankenkasse, dass sie nur den I03B ohne Langliegerzuschlag zahlen will, bei der Luxation handele es sich um einen "Arbeitunfall", für den die BG aufkommen müsse.
    Es bieten sich folgende Möglichkeiten:
    a) KK muss den gesamten Betrag incl. LL-Zuschlag zahlen
    b) KK zahlt nur I03B - den LL-Zuschlag stellen wir der BG in Rechnung?
    c) wir behandeln das als 2 Fälle und stellen jeweils den I03B beiden in Rechnung.
    Wie sehen Sie es?

    Freundliche Grüße

    K. Harder

  • Hallo Herr Harder,

    ob die BG in diesem Falle zu Zahlung jedweder Art gebeten werden kann, hängt davon ab, wie es zu der Luxation kam. Nicht alles, was sich in einem Krankenhaus und/oder einer Reha-Klinik an Komplikationen dieser Art ereignet, ist ein Arbeitsunfall - auch wenn die Krankenkasse das gerne hätte. Ist also bei Luxation ein D-Bericht erstellt? Was steht dort zum Unfallhergang? Das würde ich als erstes klären. :jay:

    Grüße aus Köln
    Conny :rotate: :rotate: :rotate:

  • Hallo Forum,

    trotz der Gefahr gesteinigt zu werden.
    Meiner Meinung ist die Hüftluxation nach TEP die klassische Komplikation der Operation, also nur eine DRG.

    Natürlich müssen dann künftig diese Fälle auch in der Kostenkalkulation entsprechend berücksichtigt werden.

    Die Geschichte mit der BG halte ich für Blödsinn (es sei denn der Patient ist tatsächlich verunfallt, was hier eher unwahrscheinlich ist. Die Luxation ereignete sich in solchen Fällen mit zu kurzer Prothese quasi spontan).

    Und wieder beweist es sich es müssen hier eindeutige Regeln her und lieber ungerechte pragmatische Regeln (z.B. alle in OGVD sind zusammenzuführen und die Relativgewichte werden dann entsprechend kalkuliert und korrigiert) als komplizierte und möglicherweise gerechtere.

    Gruß


    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hallo Herr Harder,

    Es sind zwar schon ein paar Antworten eingegangen, ich möchte mich aber trotzdem auch daran beteiligen.

    Ihr Problem kann nur über genaue Auskünfte der AHB-Klinik gelöst werden.

    Ein „Arbeitsunfall“ - wie Sie es nennen - liegt meines Erachtens dann vor, wenn dort ein adaequates Trauma vorgelegen hat, welches als Ursache für die Luxation der TEP gesehen werden muß, wobei Herr Selter vielleicht aus seiner Erfahrung in einer BG-Klinik sagen kann, ob das Trauma im Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme gestanden haben muß, um als „Arbeitsunfall“ anerkannt zu werden, oder ob jedes traumatische Ereignis zählt. Für die Codierung ist hier die DKR 13.06a anzuwenden also S73.0 + Z96.6. Auf jeden Fall ist es ein neuer Behandlungsfall.

    Anders sieht es aus, wenn die Luxation ohne adaequates Trauma geschah, und der eventuell nachfolgende Sturz die Folge der Luxation war. Hier handelt es sich um eine Komplikation (also T84.0 + S73.0 oder M24.35). Letztere muß mit dem vorangegangenen Fall zusammengeführt werden, wobei zur Zeit nicht neu gegroupt werden darf (für die obere GVD gelten nach §8 Abs. 2 Nr.: 5 KHEntG die Kalendertage). Hier sollte sich das InEK aber überlegen, ob in Zukunft nicht doch auch hier zwei Fälle abgerechnet werden dürfen, da Luxationen einer H-TEP Komplikationen sind, die jederzeit also sofort oder auch nach Jahren auch spontan – also ohne Implantationsfehler - auftreten können.

    Mit freundlichen Grüßen.
    Thomas Winter
    Berlin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Harder:
    ... wir versuchen es mit 2 Fällen und werden dies auch begründen.
    Gruß
    K. Harder


    verstehe ich nicht...
    siehe:


    Zitat


    Original von winterth:

    ....Anders sieht es aus, wenn die Luxation ohne adaequates Trauma geschah, und der eventuell nachfolgende Sturz die Folge der Luxation war. Hier handelt es sich um eine Komplikation (also T84.0 + S73.0 oder M24.35). Letztere muß mit dem vorangegangenen Fall zusammengeführt werden, wobei zur Zeit nicht neu gegroupt werden darf (für die obere GVD gelten nach §8 Abs. 2 Nr.: 5 KHEntG die Kalendertage).

    Thomas Winter



    Hallo Herr Harder,


    a) erscheint mir korrekt, Revisions OP und TEP Wechsel deuten auf einen "technischen Flop"
    b) Arbeitsunfall beinhaltet ein adäquates Trauma und muß durch krankenhaustypische Einrichtungen mit ausgelöst worden sein. Ein Sturz im Krankenhaus aus innerer Ursache oder im Rahmen einer "eigenwirtschaftlichen Tätigkeit" (Gang zum Kiosk) stellt keinen Unfall im Sinne der RVO dar
    c) 2 Fälle
    Luxation ist eine Komplikation (Folge einer Behandlung) siehe oben


    Gruß
    E. Rembs