Bundesrat - COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz​

  • Hallo

    Zitat von Entwurf: § 1 Abs. 2 Verordnung zur Änderung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2

    (2) Ab dem [Einsetzen: Tag nach dem Inkrafttreten der Verordnung] beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und

    1. die nicht ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen, 280 Euro,

    2. die ausschließlich teilstationäre Leistungen als Tages- oder Nachtkliniken erbringen, 190 Euro.

    Es handelt sich hierbei noch um den Referentenentwurf, ich gehe mal davon aus, dass die Formulierung noch konkretisiert (d.h. auf Abteilungen bezogen) wird. Wenn nicht, dann gehen nach meinem Verständnis bei Abteilungspsychiatrien aufgrund der Rechensystematik (Vergleich der Krankenhausfallzahlen mit dem Vorjahr) die psychiatrischen Fälle ebenfalls mit der in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Pauschale ein.

    Schöne Grüße,

  • Hallo Herr Schaffert,

    allerbesten Dank!

    Bisher wurden Abteilungspsychiatrien ja in einen Topf mit der Somatik "geworfen". Warten wir es einmal ab.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo,

    habe jetzt auch den Entwurf gefunden.

    Der Psychiatriesatz gilt auch für somatische Häuser mit psychiatrischen Fachabteilungen (S. 63):

    • " Die Höhe der Pauschale gilt auch für psychiatrische und psychosomatische Fachabteilungen somatischer Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden. Es gelten für den somatischen wie für den psychiatrischen oder psychosomatischen Bereich der Krankenhäuser insofern unterschiedliche Pauschalen, die bei der Berechnung und Meldung nach § 21 Absatz 2 KHG differenziert anzusetzen sind."

    Viele Grüße

    M2