Bundesrat - COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz​

  • Guten Morgen zusammen,

    die Frage, ob die Kassen nun die Rechnungen abweisen dürfen (abgesehen wohl von rein technisch fehlerhaften Rechnungen) hat Herr Spahn in Live-Interview nicht beantwortet, sondern zu Klärung mitgenommen. Das ist aber eine sehr wichtige Frage. In der letzten Zeit ist die Abweisung der Rechnungen zum Sport geworden - dabei geht es nicht nur um Verweise auf eine "zu kurze" Verweildauer oder um eine Begründung der stationären Bedürftigkeit nach BSG-Urteil aus 2013, sondern auch um eine "aus unserer Sicht unplausible Hauptdiagnose" oder um "eine Nebendiagnose, die nach unseren Daten nicht bekannt ist".

    Wie sieht das die Gemeinde, insbesondere die Rechtsanwälte unter uns? Bietet das neue Gesetz hier Schutz oder eher nicht?

    Grüße an Alle und bleiben Sie gesund.

  • Guten Morgen,

    die Erhöhung des Pflegeentgeltes, für welche Patienten gilt das?

    Belegungszeitraum ab 01.04.2020 oder Aufnahme 01.04.2020?

    Edit: Erst lesen, dann fragen ;) Also ab Rechnungsstellung.

    Einmal editiert, zuletzt von AO85 (30. März 2020 um 09:22)

  • Guten Morgen,

    die Erhöhung des Pflegeentgeltes, für welche Patienten gilt das?

    Belegungszeitraum ab 01.04.2020 oder Aufnahme 01.04.2020?

    Edit: Erst lesen, dann fragen ;) Also ab Rechnungsstellung.

    Guten Morgen, wo haben Sie das gelesen? Uns liegt zwar ein Mitteilung der Mediclass vor, jedoch bestehen weiterhin unterschiedliche Meinungen? Auch unsere Krankenhausgesellschaft kann noch keine Aussage treffen.

    mit freundlichen Grüßen

    Alaa Eddine

  • Hallo zusammen,

    ich würde vom Aufnahmedatum ausgehen. Der neue Wert iHv 185 EUR wird in den bestehenden § 15 Abs 2a KHEntgG eingefügt.

    Im § 15 wird regelhaft vom Aufnahmedatum ausgegangen.

    Wie kommen die Kollegen auf das Rechnungsdatum?

    Ich hätte zum Pflegeentgelt aber auch noch eine Frage:

    Sind die noch nicht für 2020 verhandelten E3.3-Entgelte jetzt nochmals um 38,45 EUR (185,00 ./. 146,55) zu vermindern, wie bereits zum Jahreswechsel?

    2. 50 EUR-Zuschlag

    der 50 EUR/ Fall Zuschlag für den Coronamehrbedarf wird gegenüber den Kostenträgern bzw. gegenüber den Patienten abgerechnet

    Kenn jemand schon den §301-Entgeltschlüssel? Oder sollen wir 99999999 nehmen?

    3. FDA

    hier höre ich von Kollegen unterschiedliche Interpretationen. Die einen rechnen ab Freitag überhaupt gar keinen FDA mehr ab, die anderen ab dem 01.04.2020 und wieder um andere, dazu gehöre ich auch, würden den aktuellen FDA durchlaufen lassen, aber in den nächsten Entgeltverhandlungen nicht vereinbaren.

    Vielen Dank

    S. Lindenau

    Einmal editiert, zuletzt von SLindenau (2. April 2020 um 08:44)

  • Hallo,

    von der AGFA haben wir soeben die folgende Info bekommen:
    Bitte beachten Sie folgende Sonderregelung für die Abrechnung des Pflegeerlöses für Überlieger über den 01.04.2020 bei einer Rechnungsstellung zwischen dem 01.04.2020 und 21.04.2020:

    Der Pflegeentgeltwert soll auch für Überlieger bereits ab dem 01.04.2020 gelten. Da aktuell weder die Kassen noch ORBIS in der Lage sind, eine solche Änderung anzunehmen, gilt folgende Regelung: „Für Rechnungen für Überlieger, die zwischen dem 01.04. und 21.04.2020 bei der Kasse eingehen, wird die Prüfung auf den Pflegeentgeltwert ausgeschaltet, d.h. die Rechnungen werden nicht abgewiesen. Ab dem 22.04.2020 gilt wieder die Regelung, dass der Wert zum Aufnahmedatum geprüft wird.

    • In ORBIS wird es dazu folgende Programmänderung geben:
      • Die erste Position deckt den Zeitraum bis zum 31.03.2020 ab und bewertet die 146,55 EUR mit der Pflegebewertungsrelation der DRG.
      • Die zweite Position deckt den Zeitraum ab dem 01.04.2020 ab und bewertet die 185,00 EUR mit der Pflegebewertungsrelation der DRG.

    Bei einer Leistungszuweisung für Überlieger über den 01.04.2020 (Aufnahme bis einschl. 31.03.2020 und Entlassung ab 01.04.2020), die zwischen dem 01.04. und 21.04.2020 erfolgt, wird das Pflegeentgelt in zwei Positionen aufgespaltet:

    Ab dem Systemdatum 22.04.2020 wird auch für die Überlieger über den 01.04.2020 wieder zur Bewertung zum Aufnahmedatum übergegangen. Dies gilt auch nach Stornierungen, Fallzusammenführungen und sämtliche neuen Leistungszuweisungen.

    Entgeltschlüssel Corona Mehkostenpauschale:

    Entgeltschlüssel Somatik: 47100033 (teil-/vollstationär)
    Entgeltschlüssel Psychiatrie: A6200013 (vollstationär) und B6200013 (teilstationär)

    S. Lindenau

    Einmal editiert, zuletzt von SLindenau (30. März 2020 um 16:47)

  • Hallo Herr Lindenau,

    rein formal wird der neue vorläufige/semiendgültige Pflegeerlöswert von 185 € zwar in § 15 KHEntgG eingeführt.

    § 15 regelt für Fallpauschalen und Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, dass diese nach dem Aufnahmedatum bemessen werden. Der Pflegeerlöswert als Abschlag auf das Pflegebudget ist allerdings in § 6a KHEntgG geregelt. Da es sich um einen "tagesbezogenen" Wert handelt, kann man auch die Auffassung vertreten, dass nicht auf das Aufnahmedatum abzustellen ist, sondern auf den einzelnen Tag. Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre hilfreich.

    Die o.g. Regelung Ihres KIS-Herstellers verstehe ich nicht. Bedeutet diese, dass für Überliegertage zwischen 1.4. und 21.4. bei Abrechnung bis zum 21.4. der erhöhte Wert von 185 € berechnet wird, bei Abrechnung danach dann auf den Aufnahmezeitpunkt abgestellt wird, mithin nur 146,55 € berechnet werden?

    Ich hätte zum Pflegeentgelt aber auch noch eine Frage:

    Sind die noch nicht für 2020 verhandelten E3.3-Entgelte jetzt nochmals um 38,45 EUR (185,00 ./. 146,55) zu vermindern, wie bereits zum Jahreswechsel?

    Das verstehe ich so (KHEntgG § 15 Abs. 2a S. 2):

    "Für krankenhausindividuelle voll- und teilstationäre Entgelte gemäß § 6, für die in dem Pflegeerlöskatalog Bewertungsrelationen ausgewiesen sind, ist bis zum Wirksamwerden der Vereinbarung des Pflegebudgets für das Jahr 2020 abweichend von Absatz 2 Satz 3 die bisher geltende Entgelthöhe abzurechnen, die um die Höhe der nach Satz 1 [Anm.: bis zum 31. März 2020 mit 146,55 Euro und ab dem 1. April 2020 mit 185 Euro] ermittelten tagesbezogenen Pflegeentgelte zu mindern ist."

    Viele Grüße

    Medman2

  • Guten Tag,

    wir haben heute den neuen Pflegeentgeltwert für alle Aufnahmen ab dem 01.04.20 eingepflegt. Sowohl unsere Abrechnung als auch unser Controller sind sich einig, dass man das Aufnahmedatum für die Abgrenzung braucht und daher weder das Rechnungslegungsdatum noch das Entlassungsdatum in diesem Fall verwendet werden dürfte.

    mit freundlichen Grüßen

    Alaa Eddine

  • Hallo zusammen

    hier ein Auszug aus dem aktuellen §301 Nachtrag

    Nachtrag 07 Abbildung des erhöhten Pflegeentgeltwertes für Überliegerfälle über den 01.04.2020:
    1.4.11 Abrechnung Pflegeerlöskatalog für Aufnahmen ab dem 01.01.2020 wird wie folgt ergänzt:

    Fehlende Budgetvereinbarung

    Können die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a KHEntgG aufgrund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr 2020 noch nicht durch einen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert berechnet werden, sind gemäß § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des KHG mit dem in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG ausgewiesenen Eurowert zu multiplizieren. Die Zahl der abrechenbaren Belegungstage berechnen sich nach § 1 Abs. 7 und § 7 Abs. 3 FPV. Liegen für das Entgelt Bewertungsrelationen im Pflegeerlöskatalog vor, ist der bisher vereinbarte Entgeltbetrag (85* bzw. 86*) täglich um die Entgelthöhe zu mindern, die sich ergibt, wenn der in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG ausgewiesene Euro-Betrag mit der Pflegebewertungsrelation multipliziert wird. Hierbei ist für 85er-Entgelte der Wert von dem vereinbarten Betrag je Tag abzuziehen. Bei 86er-Entgelten ist der mit der Entgeltanzahl des Pflegeentgeltes multiplizierte Betrag von dem Betrag der vereinbarten Fallkosten abzuziehen.

    Für Belegungstage ab dem 01.04.2020 ist der in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG für diesen Zeitraum ausgewiesene erhöhte Eurowert anzuwenden.

    Für Fälle mit Aufnahme vor dem 01.04.2020 und Entlassung nach dem 01.04.2020 sind die tagesbezogenen Pflegeentgelte im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 21.04.2020 des Rechnungseinganges bei der Krankenkasse nach den individuellen Softwaremöglichkeiten der Krankenhäuser entsprechend der gesetzlichen Vorgabe aus den Werten für den Zeitraum vor dem 01.04.2020 in Höhe von 146,55 Euro und für den Zeitraum ab dem 01.04.2020 in Höhe von 185,00 Euro anzuwenden.

    Die automatische Rechnungsprüfung der Beträge der Pflegeentgelte wird bis zur maximal zulässigen Höhe in diesem Zeitraum (01.04.2020 bis 21.04.2020) bei den Krankenkassen ausgeschaltet.

    Ab dem 22.04.2020 wird die Prüfung der Pflegeentgelte bei den Krankenkassen auf den Wert des Pflegebasisentgeltwertes am Aufnahmetag wieder aktiviert.


    Soweit meine Infos

    Wie AGFA damit genau umgeht bleibt abzuwarten bis die Infos zum HF1 raus sind

    Leider habe ich weder von der DKG noch von den KG der Länder Umsetzungshinweise gefunden


    S. Lindenau