Verweildauerkürzung MDK streicht ZE

  • Hallo,

    ich habe das Gutachten jetzt vorliegen und in diesem wird keine Aussage zu dem ZE getroffen.

    Die zu prüfende HD sowie die ND C20 werden bestätigt, es erfolgte sonst keine weitere Kodierprüfung.

    Bzgl. Verweildauer heißt es:

    "

    Bestand die Notwendigkeit der stationären KH – Behandlung §39 SGB V für die Dauer vom ... bis ...?
    gutachterlich nicht nachvollziehbar"

    Im Erklärungstext dann nur ausgeführt, dass bei Beschwerdefreiheit die Entlassung bereits am 07.11. hätte erfolgen können.

    Auch das Groupingergebnis des MD führt zu keiner Minderung des Abrechnungsbetrages. Also formal für mich MDK01 und nicht MDK02.

    Der LB der Kasse lautet:

    "Im Ergebnis der MD-Begutachtung war festzustellen, dass die vollstationäre Krankenhausbehandlung um einen Tag hätte verkürzt werden können (Fehlbelegung 07.11. bis 08.11.22). Im Gutachten heißt es dazu: "Die VWD vom 03.11.2022 bis 07.11.2022 ist<br>medizinisch nachvollziehbar zur Überwachung der Patientin mit einem zwischenzeitlich deutlich erniedrigten Blutdruck. Bei stabilisiertem Blutdruck, nach der letzten Hb-Kontrolle und Ausbleiben einer erneuten peranalen Blutung war eine Entlassung jedoch<br>am 07.11.2022 medizinisch vertretbar."

    Durch die Kürzung der Verweildauer sind die Voraussetzungen für die Abrechnung des ZE162 (Mindestverweildauer von 5 Belegungstagen) nicht mehr gegeben und das Zusatzentgelt ist zu streichen. Ebenfalls ist das<br>Zusatzentgelt für die Corona-Testung am 08.11.22 durch die Verweildauerkürzung nicht abrechenbar. Die erbrachte Leistung ist in Höhe der DRG G67A für 4 BT ohne die ZEs 162 und für die Corona-Testung am 08.11.22 zu vergüten. Es resultiert ein<br>Erstattungsbetrag in Höhe von 34,12 EUR. Wir bitten deshalb um eine Rechnungskorrektur nach @ 11 Abs. 2 d) PrüfvV. Freundliche Grüße xxx"

    Der zweite Absatz scheint von der Kasse ergänzt worden zu sein ...

    Liebe Grüße und Danke

    Cyre

  • Guten Tag,

    das ZE für den Test am Entlasstag wäre dann halt fiktiv am fiktiven Entlasstag zu erbringen und abzurechnen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Durch die Kürzung der Verweildauer sind die Voraussetzungen für die Abrechnung des ZE162

    Das ist das ZE fur den erhöhten Pflegeaufwand wenn ein Pflegegrad vorliegt. Dieses ist tatsächlich erst ab 5BT abzurechnen. Das ZE ist mit 31,25 Euro bepreist. Das hat ja nichts mit einer Komplexbehandlung zu tun.

  • Muss mich nochmal korrigieren, ZE162 ist ja gar nicht der Komplexkode, sondern hochaufwändige Pflege. Da ist ja wirklich die Vorrausetzung eine Verweildauer von mindestens 5 Belegtagen. Darf die Kasse da von sich aus das ZE streichen?

    AndreaB - Ist mir auch eben aufgefallen, Sie waren aber schneller im Tippen.

    Und wie verhält es sich mit der AWP? Das Gutachten hat ja nicht zu einer Minderung des Rechnungsbetrages geführt ... Alles seltsam.

  • Hallo Cyre,

    immerhin erklärt sich jetzt die Diskrepanz im geforderten Erstattungsbetrag.

    Hinsichtlich des ZE für den Corona-Test würde ich widersprechen. Sehe ich wie Sie und Herr Horndasch.

    Hinsichtlich der Minderung um das ZE162 müssen Sie für sich entscheiden, ob die Einschätzung des MD zutreffend ist und ggf. widersprechen. Es ist schon erstaunlich, wenn eine Prüfung ggf. mit Zielrichtung ZE für einen Betrag von 15,12 € (das wäre der Wert für 2022 gemäß FPK) eingeleitet wird (!?!).

    MDK01 bzw. MDK02 stellt auf die leistungsrechtliche Entscheidung der KK nach dem MD-Gutachten ab.

    Viele Grüße

    M2