Verweildauerkürzung MDK streicht ZE

  • Liebes Forum,

    der MDK streicht uns gerade ein ZE für eine Plasmapherese, die als Leistung kurz vor einer Verlegung in eine weitere Klinik erbracht wurde. Es wird ebenfalls konstatiert, dass die Verlegung eher hätte stattfinden können.

    Das Leistungsdatum der Plasmapherese fällt nun in den Zeitraum der gekürzten Tage und wird "sozialmedizinisch nicht bestätigt".

    Gibt es hier neben der evtl. möglichen Einigung mit dem Kostenträger aus formaler Sicht etwas entgegenzusetzen i. S. "Leistung erbracht" "formal und medizinisch bestätigt durch MDK"? Kann man sich da auf irgendeine Regelung diesbezüglich berufen? Mir ist da nichts bekannt.

    Beste Grüße

    geoff

  • Hallo,

    wenn der Tag, an dem die Plasmapherese durchgeführt wurde, medizinisch nicht notwendig war, dann ist auch die durchgeführte Plasmapherese medizinisch nicht notwendig gewesen, bzw. hätte ambulant durchgeführt werden können oder im anderen Krankenhaus. Mit Verweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot oder das fiktive wirtschaftliche Alternativverhalten sind hier die Aussichten eher nicht so günstig.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    medizinisch notwendig war die Plasmapherese, aber ich befürchte wg. des Wirtschaftlichkeitsgebotes auch den Verweis auf "hätte dann in Klinik B durchgeführt werden können ...."

    Mal abwarten, wie wir das mit dem Kostenträger regeln. Aufgrund der unstrittigen medizinischen Notwendigkeit wären die ZE-Kosten ja so oder so angefallen ....

    Beste Grüße

    geoff

  • hallo,

    aber hätte er denn wirklich eher verlegt werden können??? Platz in anderem Krankenhaus? - zur Therapie mit Plasmapherese die ja indiziert und dringend erforderlich war?. Mich stört nämlich , "hätte früher verlegt werden können"...als ob sie absichtlich warten würden?!?

    MfG

    rokka

  • Hallo,

    sicher haben wir nicht "absichtlich gewartet" - aber jeder hier im Forum kennt genau diese VWD-Kürzungen, gegen die man am Ende dann doch machtlos ist.

    Im vorliegenden Fall ging es um den V. a. eine Autoimmunerkrankung mit zunehmender Organdysfunktion, die schließlich aus unerschiedlichen Gründen in ein Haus der Maximalversorgung gehörte. Zum "geeigneten" Zeitpunkt zur Verlegung differieren die Meinungen/Haltungen der Klinik und des MDK. Ohne hier zu sehr in Details zu gehen, spielt sich das Ganze aber eben genau in der Grauzone ab, die wir alle kennen und im Nachverfahren bzw. vor dem SG wohl ohne große Erfolgschancen für die Klinik bleibt.

    Somit reduziert sich meine Frage tatsächlich auf die noch mögliche Abrechnung des erbrachten ZE.

    Beste Grüße

    geoff

  • ... ja aber der Patient hat ja nicht nur "abgelegen", es wurde eine notwendige Therapie durchgeführt! Plasmapherese (macht auch nicht jedes Haus)

    Ich würde mich an Ihrer Stelle persönlich mit der Kasse unterhalten aus welcher Intention hier geprüft wurde und warum hier eine VWD-Kürzung inklusive OPS-Kürzung erzwungen werden soll, gerade unter dem Aspekt: man kann nicht immer gleich verlegen und Therapie ist zweifelsohne notwendigerweise erfolgt, eine zwischenzeiltiche Entlassung(und ambulante Erbringung der OPS) nicht möglich oder unsinnig.

    Dieser Fall klingt so menschenverachtend ob der täglichen Leistungen die wir erbringen, das müsste doch irgendwo gehör finden.

    MfG

    rokka

    Einmal editiert, zuletzt von rokka (16. April 2020 um 13:43)

  • Hallo rokka,

    vielen Dank für Ihr vehementes Engagement, sich gg die VWD-Kürzung und Streichung der Plasmapherese aufzulehnen.

    Wir haben gerade mit dem Kostenträger eine einvernehmliche Lösung gefunden, insbesondere zur Plasmapherese.

    Ich möchte hier im Detail nicht näher darauf eingehen, aber aus MedController-Sicht ist die Lösung auch unter o. a. Einlassungen o. k.

    Gruß

    geoff

  • Guten Morgen liebes Forum,

    ich hänge mich mal mit meiner Frage hier dran, weil ähnlicher Sachverhalt.

    Habe einen Leistungsbescheid der Kasse erhalten, bei welchem nach MD-Prüfung die Kürzung um 1 BT vorzunehmen ist. (7.-8.11.22 nicht belegt) Im vorliegenden Fall würde die Kürzung aber keine Minderung zur Folge haben, da weit weg von uGVD und oGVD. Nun wurde zu Corona-Zeiten ja fast regulär am Entlasstag ein Schnelltest gemacht, besonders bei Rückverlegung ins Heim. Und hier setzt nun der LB an. Da der 8.11. nicht bestätigt werden kann, wird auch das ZE für den Corona-Test gestrichen.

    Ähm. Der Test ist ja nun erfolgt, wenn schon am 7.11. entlassen worden wäre, dann wäre er eben am 7.11. erfolgt. Er ist ja nicht an das Datum gebunden, sondern an den "Entlasstag". Verstehen Sie meinen Ansatz?

    Darüber hinaus wird der Komplexcode lt. LB gestrichen, weil die 5 Tage nicht mehr erfüllt werden ... den haben wir aber gar nicht kodiert? Geschenkt.

    Es geht um eine Kürzungssumme von 34 Euro (wie auch immer die bei 11,50 Euro ZE zustande kommen) ... aber mich ärgert dies.

    Zumal der Prüfauftrag, bei welchem die Prüfgründe ja "so genau wie möglich" angegeben werden sollen, gar keine Prüfung des ZEs zum Inhalt hatten. Und bzgl. Verweildauer war der Standardtext "ist die KH-Behandlung von ... bis ... medizinisch begründet." (... sind im Original so enthalten)

    Liebe Grüße aus Sachsen

    Cyre

  • Der Test ist ja nun erfolgt, wenn schon am 7.11. entlassen worden wäre, dann wäre er eben am 7.11. erfolgt. Er ist ja nicht an das Datum gebunden, sondern an den "Entlasstag".

    Das ist doch eine Begründung die die Kassenmitarbeiterin verstehen wird.

    MfG

    rokka

  • Hallo Cyre,

    vielleicht checken Sie noch einmal, weswegen eine Kürzung von 34 € statt der von Ihnen erwarteten 11,50 € eintreten soll. Evtl. haben Sie etwas übersehen. Evtl. hat auch der Kostenträger einen Denkfehler (vermeintlich abgerechnete Komplexbehandlung?).

    Ihre Argumentation hinsichtlich des ZE ist ja durchaus nachvollziehbar. Sagt denn das Gutachten etwas zum ZE (Test) aus? Die Ausdehnung der Prüfung auf das ZE wäre ja nach Ihrer Darstellung eine Erweiterung des Prüfauftrages, die vorher anzuzeigen wäre. Damit läge ein formaler Fehler vor, dessen Auswirkung zunächst einmal dahingestellt bleiben kann.

    Falls des strittige ZE der einzige Streitpunkt ist, wäre dann auch noch die Prüfpauschale zu berücksichtigen sowie ggf. die MDK02-Meldung, die Einfluss auf Ihre Prüfquote haben kann.

    Nach meiner Erfahrung ist es immer sinnvoll, das Vorgehen der Gegenseite zu verstehen. Hier sind nach Ihrer Schilderung mehrere Punkte nicht konsistent (Prüfung auf VD ohne uGVD-/oGVD-Problem; keine kodierte Komplexbehandlung, obwohl eine solche kritisiert wird; nicht nachvollziehbare Kürzungshöhe).

    Viele Grüße

    M2