Urteil - Akutverlegung in Universitätsklinik - Abklärung Lebertransplantation - MD - Streichung 2 Tag der OGVD - Straffung des Behandlungsmanagements

  • Liebe Forummitglieder,

    Anfrage:

    Patientin mit einer dekompensierten Leberzirrhose:

    Kodierung: HD: K74.5, ND: I98.3, R17.0, R18, D62, N17.91, D68.4, U69,12, E87.1, Prozeduren: 1-632.0, 5-429.a, 3-225, 8-153

    Aszitespunktion, Sonographie, ÖGD, CT

    Unter dem Bild eines akuten Nierenversagens AKIN I am ehesten bei hepatorenalem Syndrom Typ II erhielt die Patientin eine Therapie. Die Patientin wurde nach einer Verweildauer von 16 Tagen, zwei Tage davon Überschreitung OGVD zur weiteren Diagnostik bzw. Therapie und Evaluation einer Lebertransplantation in eine Universitätsklinik verlegt. Jetzt möchte man die 2 Tage OGVD streichen mit der Begründung "medizinische Sachverhalte fehlend". Nach der Akutbehandlung war die Verlegung in das andere Krankenhaus möglich.

    Nach der Dokumentation musste erst einmal eine Stabilisierung des Gesamtzustandes der Patientin für die Verlegung erreicht werden, gibt es juristische Argumentationen, damit die Streichung abgewendet werden kann?

    Für die Unterstützung im Voraus dankend,

    Heidi

  • gibt es juristische Argumentationen,

    Hallo,
    leider nein. Nur medizinische. Oder aber es war in Europa kein Platz frei - siehe BSG Urteil vom 21.4.2015, B 1 KR 6/15 R

    Um die Möglichkeit einer früheren Verlegung der Versicherten zu bejahen, genügt die Feststellung der generellen Möglichkeit, wenn das behandelnde Krankenhaus - wie hier - sich nicht umfassend um eine rechtzeitige Verlegung der Versicherten gekümmert hat. Wie dargelegt gehört es zur gebotenen, vom Wirtschaftlichkeitsgebot geprägten Behandlungsplanung eines Krankenhauses, sich - bei Notwendigkeit weiterführender Diagnostik zur Krankenbehandlung eines Versicherten in einer anderen Klinik - frühzeitig um dessen Verlegung zu kümmern. Bleiben die Bemühungen allerdings trotz intensiver, dokumentierter und sachgerechter Suche zunächst ohne Erfolg und besteht die Notwendigkeit von Krankenhausbehandlung fort, hat die KK die hierauf beruhenden Kosten der Krankenhausbehandlung zu tragen. Nicht das behandelnde Krankenhaus, sondern die KKn tragen die Strukturverantwortung für die Verfügbarkeit adäquater Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser. Kümmert sich das behandelnde Krankenhaus dagegen nicht oder unzureichend um die Möglichkeit rechtzeitiger Verlegung eines Versicherten, etwa weil es meint, entgegen der Gesetzeslage auf das Wirtschaftlichkeitsgebot und damit auf die Belange der Gemeinschaft der Beitragszahler keine Rücksicht nehmen zu müssen, kann es nicht im Nachhinein mit dem bloßen Vorbringen vor Gericht Ermittlungspflichten auslösen, es hätten keine rechtzeitigen wirtschaftlichen Behandlungsalternativen bestanden. Im Regelfall ist nämlich davon auszugehen, dass für die stationäre, auch qualifizierte Krankenbehandlung in Deutschland, in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum zeitgerecht ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Heidi,

    wie mein Vorredner richtig ausführt, müssen Sie die OGVD-Überschreitung medizinisch begründen, wenn die Stabilisierungsmaßnahmen bis zum Ende erfolgt sind und erst am Entlasstag eine Verlegungsfähigkeit bestand, kann man da was draus machen, wenn die Patientin aber nur verwahrt wurde, zB weil in der Uniklinik keine Kapazitäten bestanden, und Sie sich nicht um zumutbare Alternativverlegungsmöglichkeiten gekümmert haben, sieht es schlecht aus...

    MfG, RA Berbuir

  • Lieben, lieben Dank für die Unterstützung und das schnelle Feedback Ich wünsche beiden Herren ein wundervolles, erholsames Wochenende.

    Lieben Gruß

    Heidi

  • Admin 24. April 2020 um 23:23

    Hat den Titel des Themas von „Urteil - Akutverlegung in Universitätsklinik - Abklärung Lebertransplantation - MD - Streichung 2 Tag der OGVD - Straffung des Behandlungsmanagement!“ zu „Urteil - Akutverlegung in Universitätsklinik - Abklärung Lebertransplantation - MD - Streichung 2 Tag der OGVD - Straffung des Behandlungsmanagements“ geändert.