AEB Psych - Regelungen und Definitionen

  • Forum,

    alle Jahre wieder entstehen bei uns Unsicherheiten bei der AEB-Erstellung. Es scheint kein Regelwerk zu existieren, wie die Tabellen genau zu befüllen sind.

    (Ich meine nicht die AEB-Psych-Vereinbarung, da finde ich dazu nichts.)

    - gehören in E1.1 alle Fälle mit Aufnahme im Auswertungsjahr mit den Tagen im Auswertungsjahr plus die Tage der Anfangsüberlieger?

    - werden die ET in E1.2 nach dem Erbringungsdatum dem Auswertungsjahr zugeordnet?

    - werden die ZP in E3.2 nach dem Entlassdatum des Falles dem Auswertungsjahr zugeordnet?

    u.a.m.

    Meine Frage: gibt es irgendwo eine Vorgabe oder Regelung für diese Sachverhalte? Kann man das nachlesen? Oder weiß man das einfach, weil es halt so ist..??

    Viele Grüße - NV

  • Hallo NV,

    Ihre Fragen werden, denke ich, mit der Anlage 2 der AEB-Psych-Vereinbarung 2020, den Fußnoten, beantwortet.

    Darüber hinaus empfiehlt sich natürlich ein Besuch einer Veranstaltung z.B. der Landeskrankenhausgesellschaften oder des DKI, in denen die korrekte Befüllung an Beispielen erläutert wird. Zudem hilfreich ist auch der Einsatz von AEB-Psych-Programmen, die Jahr für Jahr z.B. von der NKG (allerdings kostenpflichtig) zur Verfügung gestellt werden. Und nicht zuletzt sollte Ihr KIS oder Spezialprogramme wie z.B. ID EFIX in der Lage sein, die AEB-Formulare gemäß der Anlage 2 der AEB-Psych-Vereinbarung 2020 korrekt aufzubereiten.

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo,

    und vielen Dank für die Rückmeldung.

    Die genannten Fußnoten klären diese Themen nicht.

    Natürlich besucht man die alljährlichen Fortbildungen. Dort wird (zumindest bei denen die ich besuche) aber nicht auf so banales Basiswissen eingegangen.

    Unser KIS kann keine korrekten AEB-Formulare erstellen.

    Unser IDEFIX kann das (mit gewissen Einschränkungen).

    Verlassen würde ich mich auf keine der beiden Lösungen.

    Mir geht es ja auch nicht um die Sachverhalte an sich sondern um eine schriftliche, verbindliche Festlegung.

    Ich entnehme Ihrer Antwort, dass es sowas nicht gibt, denn sonst würden Sie die bestimmt kennen.

    Viele Grüße - NV

  • Hallo NV,

    für die E1.1-Tage und E1.2-ET ergibt es sich m. E. zweifelsfrei aus den von Herrn Kienbaum erwähnten Fußnoten.

    In Fußnote 2 zum E1 in der 2020er Version heißt es: "Alle Berechnungstage innerhalb des Budgetzeitraumes (01.01. bis 31.12.) unabhängig von der Aufnahme oder Entlassung." Die Fußnote 3 zur 2019er Version ist inhaltlich identisch. Ich erkenne da keinen Spielraum.

    Die Fallzählung (jede Aufnahme ist 1,0 Fall, jede Entlassung folglich 0,0 Fall) ist durch § 1 Abs. 5 PEPPV geklärt; die Fußnote 2 der 2019er AEB-Psych-Vereinbarung verweise auf die Abrechnungsbestimmungen.

    Für die E3.3-Tage drängt es sich m. E. geradezu auf, die Tage genauso abzubilden, wie im E1 - zumindest fällt mir kein Grund ein, weshalb man anders verfahren sollte. Die Fallzählung bezieht sich (zumindest bis 2019 laut Fußnote) ebenfalls auf die Abrechnungsbestimmungen, ist also genauso wie im E1. 

    Hinsichtlich der E2 und mancher E3-Entgelte gebe ich Ihnen Recht; insbesondere für E3.1-Entgelte (falls jemand im tagesbezogenen Entgeltsystem so etwas vereinbart) und diejenigen E2- und E3.2-Zusatzentgelte, die sich nicht auf eine Einzelleistung, sondern auf eine fallbezogene Gesamtmenge beziehen, ist die Zuordnung m. E. fraglich.


    Und dass Ihr KIS keine korrekten AEB-Psych-Formulare erzeugt, ist zwar sehr ärgerlich; allerdings sind Sie damit - meiner Wahrnehmung nach - keineswegs allein. Man kann sich ja schon glücklich schätzen, wenn das KIS im Rahmen des PEPP-Umstiegs nicht verlernt hat, L3-Tage korrekt zu zählen und auszuweisen. Was man da alles bestaunen kann! Sogar Belegungstage für Fallpauschalen nach der BPflV 1995 (allerdings nach PEPP-Zählweise) erleben im L3 mancher KIS-Anbieter eine Renaissance...

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    vielen Dank für Ihre (wie immer) hilfreichen Ergänzungen zum Thema. Und bezüglich des Anspruchs an ein KIS habe ich ja auch ganz bewusst von "sollte" gesprochen... ;) Hier muss man die verschiedenen Anbieter, die dies nicht gewährleisten, stetig treiben!

    Allen ein schönes Pfingstwochenende.

    MfG,

    ck-pku

  • Hallo,

    ich habe eine Frage zu dem auszufüllenden Blatt P1 oder P2. Mir fehlt die genaue Zuordnung des weiteren Personals P2. Zählen darin externe Physiotherapien oder im MVZ tätigen Ärzte oder PIA Tätigkeit? Welche Beschäftigten müssen dort angegeben werden? Zählt die komplette VK Stunden des therapeutischen Personals hinzu oder sind z.B. Bereitschaftsdienste oder etwaige Rufbereitschaften abgezogen?

    Viele Grüße

  • Guten Morgen PEPPY,

    in der gesamten AEB-Psych geht es ausschließlich um vollstationäre, teilstationäre und stationsäquivalente Leistungen.

    Was nicht zu diesem Leistungsbereich gehört - egal ob Leistungszahlen, Kosten oder Personaleinsatz - ist in der AEB-Psych nicht abzubilden.

    Für die Darstellung in P1 und P2 empfiehlt sich m. E. das gleiche Vorgehen wie beim Psych-Personalnachweis. Dort ist festgelegt, dass Anwesenheits- und Rufbereitschaftsdienste in Vollkräfte umzurechnen sind.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    danke für die Beantwortung. Mir geht es ebenso um die Verteilung der VK Stellen in dem 1. (Therapeutisches Personal nach § 18 Abs. 2 Satz 3 BPflV 1) und 2. (Weiteres Personal des Krankenhauses) Abschnitt. Sicherlich muss dies mit der PPP-RL Regelung vereinbar sein, aber dort habe ich nur eine grobe Unterteilung und nicht so detailliert. Die Fußnoten bringen mich dahingehend nicht weiter. Sind im Abschnitt 1 die reinen VK Stellen gemeint und im Abschnitt 2 die zusätzlichen geleisteten Stunden bzw. VK Anteile (bezogen auf den

    Ärztlicher Dienst, Pflegedienst)? Oder ist es abhängig von den Kostenstellen?

    Liebe Grüße

  • Hallo PEPPY,

    im oberen Teil (Zeilen 1 bis 9) ist das geforderte bzw. vereinbarte Personal, das sich grundsätzlich nach der PPP-RL inkl. aller Nebenbedingungen, wie Ausfallzeiten, umgerechnete Überstunden-, Anwesenheitsbereitschafts- und Rufbereitschaftsvergütung etc., richtet, vollständig abzubilden. Aber eben nur, soweit es sich um vollstationäre, teilstationäre und stationsäquivalente Patienten kümmert - und nicht z. B. um ambulante.

    Es handelt sich quasi um das Gegenstück zum Psych-Personalnachweis (ab) 2020; in letzterem wir Ihnen das entsprechende Ist-Personal bescheinigt.

    "Weiteres Personal" muss zwar ebenfalls mit der Behandlung vollstationärer, teilstationärer und stationsäquivalenter Patienten zusammenhängen. Aber es sind eben nicht die Tätigkeiten bzw. Berufsgruppen, die sich nach der PPP-RL richten. Im Ärztlichen Dienst könnte dies z. B. der Ärztliche Direktor (ggf. anteilig) sein oder aber - bei einem allgemeinen Krankenhaus - auch Stellenanteile für Ärzte somatischer Fachabteilungen, die Konsile bei psychiatrischen Patienten durchführen. Im Pflegedienst könnte es sich z. B. um die PDL handeln. Im Medizinisch-technischen Dienst würde ich dort in der Regel mindestens den Bereich "Sekretariat/Schreibdienst" erwarten.

    Gruß

    Norbert Schmitt