neues Zusatzentgelt für Testung auf COVID-19

  • Hallo,

    der Vereinbarung ist ja schon mal einiges zu entnehmen

    Nach § 1 Abs. 1 gilt die Vereinbarung für Patienten mit AufnDat ab dem 14.05.2020 – 30.09.2020.

    Das ZE unterliegt gem. § 1 Abs. 2 nicht dem Erlösbudget nach § 4 Abs. 1 KHEntgG bzw. § 3 Abs. 3 BPflV, sowie dem Erlösausgleichen. Demnach ist bei der Abrechnung darauf zu achten, dass die „normalen“ %-ualen Zu- und Abschläge nicht auf das neue ZE angewendet werden. Dies gilt aber nicht für den neuen 0,42%-Zuschlag ab 01.05.2020, da hier alle ENT-Segmente zur Berechnung heranzuziehen sind.

    Das ZE ist gem. § 1 Abs. 3 für voll- und teilstationäre Patienten abzurechnen. Bei einer Testung im vorstationären Bereich, darf das ZE nur bei einer stationären Übernahme in Rechnung gestellt werden. Im nachstationären Bereich ist die Abrechnung ausgeschlossen.

    Bei Abrechnung ist die Kodierung der ICDs

    U07.1! COVID-19, Virus nachgewiesen

    U07.2! Covid-19, Virus nicht nachgewiesen

    U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

    gem. § 1 Abs. 5 vorzunehmen.

    Ich gehe aufgrund §1 Abs.3 davon aus, dass pro Testung ein ZE abzurechnen ist

    Ich denke wir werden hier halbautomatisch vorgehen. Wir werden in Orbis eine Stoffgruppe im Mengenkalkulator für das ZE anlegen. Dort kann dann jede Testung inkl. Datum dokumentiert werden. Über eine Leistungsregel wird dann pro Eintrag ein ZE erzeugt. Sollte wie bei jedem anderem ZE auch funktionieren.

    Dann noch eine weitere Regel auf die o.g. ICDs. Wenn diese dokumentiert wurden aber kein Eintrag im MK, dann gibt es eine Warnung bei der Abrechnung.

    Da das ZE nur bis zum 30.09.2020 gültig ist schlage ich mich nicht mit den Laborschnittstellen rum....

    Gruß

    S. Lindenau

  • Guten Morgen,

    das ist ja mal wieder prima geregelt. Die Bezeichnung des ZE offenbar noch nicht bekannt. Eine Frist ist aber schon gefunden. Sämtliche Fälle müssen ja offenbar stoniert und neu kodiert werden (U99.0 Regelung kam ja erst am 26.05!). Wie man mehrere Tests in einem Aufenthalt abrechnet bzw. kodiert kann auch noch keiner genau sagen, da eine Datumsangabe bei Diagnosen ja nicht funktoniert.

    Ich denke versuchen auch den Weg von S. Lindenau, uns bleibt wohl nichts anderes übrig...es ist nur noch ein Wahnsinn...

    Gruß Attila

  • Hallo Attila,

    warum brauchen Sie denn eine Bezeichnung des ZE?

    Es gibt einen Entgeltschlüssel für die Abrechnung. Mehr bekommt die Kasse doch nie von Ihnen - auch bei den ZE im Katalog.

    Der Text ist für die Abrechnung nicht notwendig.

    Für die Anzeige im KIS können Sie oder die IT oder die Softwarefirma sich was ausdenken.

    Liebe Grüße aus Sachsen
    D. Zierold

  • Hallo,

    es fängt doch schon mit der einheitlichen Bezeichung an verschiedenen Standorten an. Das der Kasse das zur Abrechnung egal ist, ist mir schon klar.

    Wir werden nun mal versuchen was zu basteln. Ich denke nicht, das die Softwarefirma es noch hinbekommt - wie auch-

    Gruß Attila

  • Hallo, §1 (5) sagt aus:

    1 Bei Nachweis von SARS-CoV-2 in einem Labortest ist der ICD Kode U07.1! COVID-19, Virus nachgewiesen zu kodieren.

    2 Bei Patienten, bei denen COVID19 klinisch-epidemiologisch bestätigt ist und das Virus nicht durch einen Labortest nachgewiesen wurde oder kein Labortest zur Verfügung steht ist der ICD Kode U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen zu kodieren.

    3 Bei beiden oben genannten Fallkonstellationen sind Schlüsselnummern anzugeben, um das Vorliegen einer Pneumonie, anderer Manifestationen oder von Kontaktanlässen abzubilden.

    4 Bei Patientinnen und Patienten, die getestet werden ohne das ein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-COV-2 besteht, ist bei einem negativen Labortest, der ICD Kode Z11 Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten zusammen mit U99.0! Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2 zu kodieren.

    => es stellt sich die Frage, wie denn Patienten kodiert werden sollen, die mit Verdacht auf eventuell bestehende Covid19-Infektion aufgenommen werden (also (noch) nicht klinisch-epidemiologisch bestätigt sind), und negativ getestet werden. 1 und 2 scheiden aus, 4 ebenfalls, da ja ein Verdacht besteht. Trotzdem soll hier der Test ja abgerechnet werden (ist auch derzeit der häufigste Anlass zum Test).

    Ideen?

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo,

    in §1 Abs.5 Satz 4 steht, dass "Patienten, die getestet werden ohne das ein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-COV-2 besteht," bei negativem Test mit Z11 und U99.0! kodiert werden. Die Aussage bedeutet nicht, dass die Kodierung Z11 mit U99.0! ausschließlich nur für Patienten ohne Verdacht und negativen Test gilt.

    Auch die Kodierfrage ICD-10-GM Nr. 1019 des DIMDI besagt das nicht. Eigene Aussage DIMDI: "Die Kodierfrage beantwortet , ob der Kode U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen bei Personen zu kodieren ist, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, jedoch ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde, welcher negativ ausfällt." Wenn das DIMDI sagt, dass in dieser Konstellation Z11 und U99.0! kodiert werden soll, heißt das nicht, dass es nicht auch in anderen Konstellationen kodiert werden darf.

    U99.0! lautet "Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2".

    Es gibt keine Vorschrift, die besagt, dass das nur bei negativem Test ohne Verdacht auf Infektion kodiert werden darf.

    Der Code bietet die Möglichkeit, ganz sauber über die Kodierung abzubilden, dass bei einem stationären Fall Testung(en) auf SARS-CoV 2 durchgeführt wurden. Für die Abrechnung eines Zusatzentgeltes, bei dem man auch Angabenzu Menge und Datum braucht, ist das natürlich nicht geeignet.

    Viele Grüße

    MedCo07

  • Guten Morgen,

    auch interessant sind Fallzusammenführungen.

    Bsp: Aufn am 01.05., Entl am 08.05.

    Dann erneute Aufnahme am 15.05.20; FZ wegen Partitionswechsel. Was ist wenn am 15.05.2020 ein Test gemacht wurde? Aufnahmedatum wäre ja bei FZ der 01.05.

    Kein Zusatzentgelt?

    ...

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Mal eine abrechnungstechnische Frage in den Raum gestellt: zur Berechnung des ZE, fügen Sie auch den Rechnungszuschlag nach §8 Abs.11 ( 0,42%) in Rechnung?

    Empfehlung unsere KHG Sachsen: siehe Screenshort

  • Guten Morgen.

    Wenn mich nicht alles täuscht sagt unsere KG genau das Gegenteil.

    "Lediglich der Zuschlag für den nachträglichen pauschalen und abschließenden Ausgleich etwaiger nicht refinanzierter Tarifsteigerungen im Bereich des Pflegepersonals nach § 8 Abs. 11 KHEntgG bzw. § 8 Abs. 7 BPflV ist gemäß DTA-Vereinbarung i.H.v. 0,42 % auf den Gesamtrechnungsbetrag aller ENT-Segmente außer dem Segment mit dem Zuschlag selbst zu berechnen."

    Schön, wenn sich alle so einig sind 8o

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Guten Morgen.

    Wenn mich nicht alles täuscht sagt unsere KG genau das Gegenteil.

    "Lediglich der Zuschlag für den nachträglichen pauschalen und abschließenden Ausgleich etwaiger nicht refinanzierter Tarifsteigerungen im Bereich des Pflegepersonals nach § 8 Abs. 11 KHEntgG bzw. § 8 Abs. 7 BPflV ist gemäß DTA-Vereinbarung i.H.v. 0,42 % auf den Gesamtrechnungsbetrag aller ENT-Segmente außer dem Segment mit dem Zuschlag selbst zu berechnen."

    Schön, wenn sich alle so einig sind 8o

    erfreulich diese Einigkeit ; )

  • Mal eine abrechnungstechnische Frage in den Raum gestellt: zur Berechnung des ZE, fügen Sie auch den Rechnungszuschlag nach §8 Abs.11 ( 0,42%) in Rechnung?

    Empfehlung unsere KHG Sachsen: siehe Screenshort

    In Brandenburg exakt die gleiche Empfehlung.