neues Zusatzentgelt für Testung auf COVID-19

  • Guten Morgen,

    ich sehe es da wie PK: In der Vereinbarung ist an keiner Stelle festgelegt, dass das ZE nur einmal abgerechnet werden.

    Nach Mitteilung der KGNW soll ja nach §2 der Vereinbarung extra das Datum der Testung angegeben werden, da Patienten mehrfach getestet werden können.

    MfG H.Hypki

  • Für mich stellt sich hier auch die Frage was die Krankenkasse mit solchen Ablehnungen erreichen möchte? Sollen wir die Testungen nicht verschlüsseln und nicht abrechnen, obwohl sie stattgefunden haben? Ich würde an dieser Stelle nicht nachgeben und auf die Abrechnung bestehen.

  • Hallo,

    ich hätte auch eine Frage hierzu? Wie handhaben Sie es bei Fallzusammenführungen? 1.Aufenthalt Aufnahme vor dem 14.05., 2. Aufenthalt Aufnahme nach dem 14.05.

    Darf für den zweiten Aufenthalt die U99.0! verwendet werden oder nicht?

    Wir sind uns hier uneins.

    Herzlichen Dank!

  • Hallo,

    ich denke gegen die Kodierung spricht prinzipiell nichts, allerdings würde ich das ZE nicht berechnen, da die Aufnahme des Gesamtfalles eben vor dem 14.05. liegt.

    Grüße aus Sachsen

    Cyre

  • Hallo zusammen,

    das abgesenkte Entgelt von 52,50€ ab dem 16.06.2020, gilt das ab Aufnahmedatum oder Datum Abstrich?

    Ich ging immer vom Aufnahmedatum aus.Aktueller Fall, Patient am 15.06.2020 aufgenommen, Abstrich am 16.06.2020, Kasse bezahlt nur die 52,50 €.

    LG

  • Lustig, wir haben den Fall genau anders herum. Patient am 15.06. aufgenommen, Abstrich am 19.06. und Kasse teilt uns nun mit, dass wir doch noch 63 Euro abrechnen könnten.

    Lt. Text der Vereinbarung zählt das Aufnahmedatum. Bei uns ist nur das Problem, dass sich die Gültigkeit des ZEs ja auf die Leistungserbringung bezieht und daher das "falsche" ZE gezogen wurde.

    Grüße aus Sachsen

  • Habe gerade mit der Kasse telefoniert und auf die Vereinbarung hingewiesen, wo eigentlich deutlich drinnen steht, dass das Aufnahmedatum zählt. Kam nur als Antwort "Wir sehen das aber anders"...

  • Maßgeblich für die Zuordnung ist das Datum der Aufnahme der Patientin oder des Patienten in das Krankenhaus.

    Dieser Satz aus dem Schiedsspruch ist natürlich mehrdeutig und auslegungsbedürftig. Klar, dass die KK da eine eigene Sichtweise erarbeiten muss. [Satire Ende]

  • Hallo,

    wir hatten heute eine Rechnungsrückweisung, Patient am 15.06. vorstationär mit Coronaabstrich, am 16.06. stationäre Aufnahme. ZE mit Leistungsdatum 15.06. mit 63,- € abgerechnet - Kasse pocht auf 52,50 €, da das Aufnahmedatum entscheidend sei.

  • Hallo,

    wir hatten heute eine Rechnungsrückweisung, Patient am 15.06. vorstationär mit Coronaabstrich, am 16.06. stationäre Aufnahme. ZE mit Leistungsdatum 15.06. mit 63,- € abgerechnet - Kasse pocht auf 52,50 €, da das Aufnahmedatum entscheidend sei.

    In der Vereinbarung ist unter §2 Höhe des Zusatzentgelts vermerkt "Maßgeblich für die Zuordnung ist das Datum der Aufnahme der Patientin oder des Patienten in das Krankenhaus." Ich würde das tatsächlich so wie die Krankenkasse in diesem Fall sehen. Leistungsdatum 15.06., Aufnahmedatum 16.06. daher Abrechnung von 52,50€.