neues Zusatzentgelt für Testung auf COVID-19

  • Ja aber aufgenommen mit belegbarem Datensatz wurde er am 15. nämlich vorstationär; erst am 16. dann vollstationäre Aufnahme.

    nur mal so als mögliches Argument

    MfG

    rokka

  • Guten Tag allerseits,

    ich möchte aus aktuellem Anlass das Thema "Covid Test bei Begleitpersonen" wieder aufgreifen. Leider konnte ich keine Antwort auf die Frage nach der Abrechnungsmöglichkeit finden.

    Aktuell sollen bei uns alle Notfälle, elektive Patienten und Begleitpersonen (med. notw.), wie auch werdende Väter in der Geburtshilfe getestet und nach Möglichkeit auch abgerechnet werden.

    Hat jemand Erfahrung in der Abrechnung von Tests bzgl. Begleitpersonen bzw. in der Geburtshilfe?

    M.E. müsste die Begleitung in der Geburtshilfe die Kosten selbst tragen, da ja auch das Familienzimmer nicht von der KK übernommen wird.

    Bei Begleitpersonen insbes. Kinderklinik) müssten wir die Tests auf die Rechnung des Patienten setzen, wie auch die Pauschale auf der Rechnung des (stationären) Patienten.

    Gruß

    GeRo

  • Hallo,

    verstehe ich nicht...mediznisch zwingende Begleitpersonen muss Kasse ja zahlen also auch den Test. Alle anderen Begleitpersonen zahlen doch sowieso selbst also auch den Test. Und seit wann werden denn werdende Väter mit aufgenommen? (wäre zwar schön für Frau und Mann aber zweifelhaft zwingend medizin. notwendig...was ja viele Alleinerziehende beweisen) Wenn die "nur dabei" sein möchten und bei Ihnen der Test zwingend ist (mussdenn bei Ihnen jeder Besucher einen negativen Test vorweisen, bei entsprechenden Schutzmaßnahmen) müssen die ihn bezahlen.

    MfG

    rokka

  • Guten Tag zusammen,

    am 14.10.2020 ist die Coronavirus-Testverordnung – TestV veröffentlicht. Diese sieht neben der PCR-Testungen auch Antigen-Testungen vor.

    Wie werden diese Testungen bei stationären Patienten abgerechnet. Nach Durchsicht der TestV sehe ich nur die Option, dass das Krankenhaus als vom Gesundheitsamt beauftragter Dritter diese Testungen durchführt. Aber mit wem rechnet das Krankenhaus das dann ab?

    Viele Grüße!

  • Hallo C-3PO,

    für PoC-Antigen-Tests gibt es demnächst eine Sachkostenpauschale von 7 €. Davon gehen noch 0,7 oder 3,5% Verwaltungsgebühr für die Abrechnung mit der KV ab. Der ärztliche u. pflegerische Aufwand wird nicht entgolten.

    Zu beachten ist jedoch, dass diese PoC-Antigen-Tests zunächst "nur" und überwiegend für asymptomatische Mitarbeiter im Rahmen der Personaltestungen, asymptomatische Patienten im Verlauf (nicht bei Aufnahme) Ihrer Behandlung und je nach Teststrategie der Klinik auch für symptomatische Besucher u. Begleitpersonen mit dieser Sachkostenpauschale abgerechnet werden können.

    Bei Aufnahmen, Wiederaufnahmen und allen Testungen wegen Symptomen etc. gilt das nicht. Hier ist weiterhin PCR einzusetzen (und bei stationären Patienten auch abrechenbar).

    VG

    geoff

  • Hallo geoff,

    und vielen Dank!

    >> Bei Aufnahmen, Wiederaufnahmen und allen Testungen wegen Symptomen etc. gilt das nicht. Hier ist weiterhin PCR einzusetzen (und bei stationären Patienten auch abrechenbar).

    Wenn ich TestV richtig interpretiere, kann man als beauftragter Dritter auch PCR bei nicht-stationären Fällen mit KV abrechnen (vorausgesetzt, die Teststrategie wird vom Gesundheitsamt für gut befunden). Wie sehen Sie das?

    Viele Grüße

  • Hallo,

    so einfach ist das nicht.

    Insgesamt muss man die Verordnung zum Anspruch auf Testungen sehr konzentriert lesen, da ständig auf Paragraphen, Absätze, Sätze und z. T. auch das Infektionsschutzgesetz Bezug genommen wird. Und wir sind ja keine Juristen, deren tägliches Handwerk dies ist ....

    Soweit ich das verstehe, ist das oben erwähnte Testkonzept einzureichen für Testungen nach §4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4.
    Darunter sind dann tatsächlich neben Kliniken auch Einrichtungen nach Infektionsschutzgesetz §23 und §36 aufgeführt. Um nur einige zu nennen:

    Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken etc.

    Ob das für Sie dann in Frage kommt und gemeint ist mit "nicht-stationären Fällen" müssen Sie anhand dieses Paragraphen und der dort aufgeführten Institutionen klären für sich klären. Darüberhinaus gibt es m. E. keine Möglichkeit, einen Antrag mit vorgelegtem Testkonzept zu stellen.

    VG

    geoff

  • Hallo miteinander,

    mal hier die Frage zur Abrechnung eines AntiG Schnelltests im KH. Formal nach Vereinarung KH §26 ist das ZE nur für PCR abrechenbar. Sollten andere Test verwendet werden, nehmen die Vertragspartner schnellstmöglich Verhanlungen auf! Gibt es dazu schon Informationen?

    "(4) 1Das Zusatzentgelt nach § 26 KHG ist bei Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch einen Nukleinsäurenachweis mittels PCR abzurechnen. 2Für den Fall, dass andere Testverfahren zum Nachweis einer akuten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch das RKI empfohlen werden, nehmen die Vertragspartner unverzüglich die Verhandlungen über ein entsprechendes Zusatzentgelt auf. 3§ 26 Absatz 2 KHG gilt entsprechend."

    Uwe Neiser


  • Guten Morgen zusammen,

    unsere Krankenhausgesellschaft teilte die neuen §301-Schlüssel für Antigen-Test mit:

    §26 KHG somatisch/DRG: 76CT9998

    §26 KHG PEPP: C5CT9998

    Allerdings wird auch ergänzend mitgeteilt, dass die Schlüsselfortschreibung unter dem Vorbehalt des Abschlusses der 1. Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach §26 Abs. 2 KHG vom 05.06.2020 steht.

    MfG stei-di