"Vorstationär" nach prim. Fehlbelegung

  • Hallo,

    seit diesem Jahr (MDK-Reform-Gesetz) können KH einen Fall als vorstat. Behandlung abrechnen, nachdem ein MDK-Gutachten eine primäre Fehlbelegung feststellte.

    Hat jemand bereits Erfahrung, wie das technisch im DTA abzulaufen hat, welche Korrekturen vorzunehmen sind, welche Entgeltschlüssel etc.?

    Danke für die Hilfe,

    Gruß,

    fimuc

  • Guten Tag,

    in diesen Fällen ist die Aufnahme- und Entlassanzeige nicht zu korrigieren. Zur Übermittlung der Abrechnung mit der vorstationären Pauschale ist die Rechnungsart 22 zu benutzen.

    Zu beachten ist jedoch, dass diese Regelung nur gilt, sofern es keine andere Abrechnungsmöglichkeit gibt.

    Gruß

    SaSchu

  • Hallo, hatte ich hier ersatzweise vorstationäre Abrechnung bei festgestellter Fehlbelegung schon mal gefragt. Die Regelung gilt meines Wissens ab 01.01.2020 und ist aber erst ab 01.07.2020 technisch umzusetzen. Die ersten Fälle habe ich auch berichtigt, bezahlt ist noch keine, eine Kasse hat sie abgelehnt und Änderung auf vorstationären Datensatz gefordert, eine andere per VPS abgewiesen mit Hinweis "Rechnungsart 22 entspricht nicht Schlüssel 11"

    Da bin ich im Dialog.... (und guter Hoffnung)

    Die Frage(n) bleiben aber: a) was passiert mit der (bezahlten oder bereits rückgeforderten) Zuzahlung? b) gibt es ein Ab-Datum zu beachten (Aufnahme, Prüfung, Rechnung)?

    Anm: wenn der Fall als vollstationär im DTA stehen bleibt, dann ist auch m.E. nichts an den übermittelten OPS zu ändern....

    Gruß

    zakspeed

    Nachtrag: in den technischen Anlagen 5, gültig ab 01.04.2020 steht folgender Hinweis:

    Hinweis: Diese Regelung betrifft Ergebnisse von Prüfungen nach § 275c
    Absatz 1 SGB V (neue Regelungen zu Prüfungen von Rechnungen ab 01.01.2020).

    damit ist zumindest dieser Punkt geklärt :)

    Einmal editiert, zuletzt von zakspeed (10. August 2020 um 07:37) aus folgendem Grund: neue Erkenntnisse

  • Hallo zusammen,

    wie verhält es sich eigentlich mit Zusatzentgelten in diesem Zusammenhang, wenn ich einen Aufenthalt in vorstationär umwandeln darf.

    Darf ich das ZE aus dem stationären Aufenthalt mit der vorstationären Pauschale in Ansatz bringen`?

    Viele Grüße