"Kurzfristige Wiederaufnahme" und Beurlaubung

  • Hallo zusammen,

    interessant die Ausführungen des SG Magdeburg SG Marburg:

    "Die Voraussetzungen einer Beurlaubung sind erfüllt, wenn die weitere Behandlung bereits am Entlassungstag kurzfristig absehbar ist"
    "Die Versicherte wurde hier am 25.08.2016 zur weiteren internistischen Klärung und medikamentösen Einstellung der neu während des ersten Krankenhausaufenthalts festgestellten Erkrankung entlassen. Die geplante Wiederaufnahme zur Operation war bereits bei der Entlassung auf den 17.10.2016 festgelegt worden."

    Mich würde mal interessieren, wie die Definitionen für kurz- mittel- und langfristig in Sachsen-Anhalt Hessen sonst so sind.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    2 Mal editiert, zuletzt von E_Horndasch (12. August 2020 um 12:07)

  • Hallo,

    da krampft sich mir der Magen zu vor lauter Frust!

    Da hätte ich aber entgegenargumentiert, dass nach 3 Tagen die Behandlung des neu entdeckten art. HT mitnichten abgeschlossen war und ggf. ambulant Anpassungen und weitere Dg. erfolgen mussten, der Termin für die OP somit nur unter Vorbehalt einer bis dahin stabilen Einstellung vergeben wurde und vor allem nicht eine der 3 FZF-Situationen nach FPV bestehen.

    Beurlaubung?! es waren 2 stationäre Aufenthalte wegen letztlich unterschiedlicher Erkrankungen. einer wegen art. HT(bei/nach Aufnahme gefunden, wäre aber m.E. nach die HD; wäre der nicht gewesen gäbe es auch nur einen Aufenthalt nämlich den 2.) und einer wegen OP an der WS. Die stat. Behandlung wegen des HT wurde doch auch anerkannt vom GA. Nur weil man einen Termin in 2 Monaten vergeben hat, ist es doch keine kurze Beurlaubung (<24 oder z.B. WE oder kurzfristig bis z.b. Tumorhisto vor OP/Chemo da ist...da ist aber auch die HD dann mit Tumor die gleiche...).

    Worauf beruht denn diese Rechtssprechung? Logik,Realtität und schriftliche Vereinbarungen spielen da wohl keine Rolle?

    MfG

    rokka

  • Hallo Herr Horndasch,

    kurzfristig ist bis 4 Jahre (BSG vom21.04.2015 - B 1 KR 11/15 R, RNr.15):

    "Die Rechtsprechung des BSG geht einhellig davon aus, dass für Vergütungsforderungen der Leistungserbringer die kurze, sozialrechtliche vierjährige Verjährungsfrist gilt"

    Viele Grüße

    M2

  • Nur damit wir hier nicht das falsche Bundesland bashen: das Urteil ist vom SG Marburg, nicht Magdeburg, somit ticken die Uhren also in Hessen offenbar anders...

    MfG, RA Berbuir

  • Hallo zusammen,

    da habe ich doch tatsächlich beim Lesen und Schreiben einer paar Buchstaben dazu "erfunden". mea culpa. :(:(:(

    Natürlich ticken die Uhren in Sachsen-Anhalt tadellos.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Natürlich ticken die Uhren in Sachsen-Anhalt tadellos.

    Ist ja auch das "Land der Frühaufsteher" ;)

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)