Hallo,
mal eine ganz spezielle Frage zum besonders beliebten Komplex der Fallzusammenführungen, und zwar im Hinblick auf eine kombinierte Fallzusammenführung, d.h. Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 FPV in Verbindung mit Wiederaufnahme gemäß § 2 FPV bzw. §§ 2/3 PEPPV .
Unser KIS zeigt hier eine Fallzusammenführung aufgrund Rückverlegung an für die Fälle 5 und 10. Die psychiatrischen Fälle wurden gemäß PEPP zu einem Fall zusammengeführt.
1 - 8.7.-13.7. Psychiatrie
2 - 14.7. - 14.7. Psychiatrie
3 - 14.7. - 15.7. Psychiatrie
4 - 15.7. - 15.7. Psychiatrie
5 - 17.7. - 17.7. Somatik (oGVD 8 Tage), Verlegung ->
6 - 17.7. - 5.8. Psychiatrie
7 - 8.8. - 8.8. Psychiatrie
8 - 8.8. - 9.8. Psychiatrie
9 - 12.8. - 12.8. Psychiatrie, Verlegung ->
10 - 12.8.-13.8. Somatik (kein Partitionswechsel zu Fall 5)
Ich meine, das passt nicht. Eine unmittelbare Rückverlegung fand nicht statt (3 Tage zwischen Fall 8 und 9) und eine Fallzusammenführung aufgrund anderer Kautelen (§ 2 FPV) erfolgt nicht. Oder gibt es bzgl. der kombinierten Fallzusammenführung die Vorschrift, dass evtl. aufgrund der psychiatrisch zusammenzuführenden Fälle doch eine Fallzusammenführung somatisch erfolgen muss?
Für Ihre Hilfe vielen Dank
Pseudo