Kombinierte Fallzusammenführung bei Wechsel PEPP- / DRG-System

  • Hallo,

    mal eine ganz spezielle Frage zum besonders beliebten Komplex der Fallzusammenführungen, und zwar im Hinblick auf eine kombinierte Fallzusammenführung, d.h. Rückverlegung gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 FPV in Verbindung mit Wiederaufnahme gemäß § 2 FPV bzw. §§ 2/3 PEPPV .

    Unser KIS zeigt hier eine Fallzusammenführung aufgrund Rückverlegung an für die Fälle 5 und 10. Die psychiatrischen Fälle wurden gemäß PEPP zu einem Fall zusammengeführt.

    1 - 8.7.-13.7. Psychiatrie

    2 - 14.7. - 14.7. Psychiatrie

    3 - 14.7. - 15.7. Psychiatrie

    4 - 15.7. - 15.7. Psychiatrie

    5 - 17.7. - 17.7. Somatik (oGVD 8 Tage), Verlegung ->

    6 - 17.7. - 5.8. Psychiatrie

    7 - 8.8. - 8.8. Psychiatrie

    8 - 8.8. - 9.8. Psychiatrie

    9 - 12.8. - 12.8. Psychiatrie, Verlegung ->

    10 - 12.8.-13.8. Somatik (kein Partitionswechsel zu Fall 5)

    Ich meine, das passt nicht. Eine unmittelbare Rückverlegung fand nicht statt (3 Tage zwischen Fall 8 und 9) und eine Fallzusammenführung aufgrund anderer Kautelen (§ 2 FPV) erfolgt nicht. Oder gibt es bzgl. der kombinierten Fallzusammenführung die Vorschrift, dass evtl. aufgrund der psychiatrisch zusammenzuführenden Fälle doch eine Fallzusammenführung somatisch erfolgen muss?

    Für Ihre Hilfe vielen Dank

    Pseudo

    2 Mal editiert, zuletzt von Pseudo (16. August 2020 um 11:01)

  • Hallo,

    nach meiner Auslegung stehen die beiden somatischen Fälle völlig unabhängig da. Die Psych.-Fälle spielen für die Beurteilung keine Rolle (werden alle gesondert als 1 Fall zusammengefasst).

    Viele Grüße - NV