Tagesbezogene DRGs um Pflegeentgelt senken

  • Hallo zusammen,

    ein Aufenthalt mit der DRG B61B wurde von einer Kasse abgewiesen mit der Begründung:
    "Entgelt 8500B61B muss um das Pflegeentgelt gekürzt werden, da es vor 2020 vereinbart wurde."

    Ist das so?

    LG

  • Hallo,

    Hallo zusammen,

    ein Aufenthalt mit der DRG B61B wurde von einer Kasse abgewiesen mit der Begründung:
    "Entgelt 8500B61B muss um das Pflegeentgelt gekürzt werden, da es vor 2020 vereinbart wurde."

    Ist das so?

    LG

    nö, die Begründung ist falsch.

    ja, es ist ein Zusammenspiel von §7(4) FPV, der Anlage 3a FPV und dem §15 KHEntgG

    Sie müssen die kh-individuell vereinbarte B61B um den Pflegeanteil mindern, dürfen diesen aber zusätzlich berechnen. Im Endeffekt kommt die gleiche Summe dabei raus (allerdings würde bei einer Kürzung der VWD der Pflegeanteil bei Ihnen verbleiben).

    Entgeltschlüssel 8500B61B für die um den Pflegeanteil geminderte DRG

    Entgeltschlüssel 8400B61B für den Pflegeanteil

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo an das Forum,

    wir haben ein ähnliches Problem. Allerdings ist die B61B bei uns eine Fallpauschale und kein tagesbezogenes Entgelt.

    Wir haben nun die Konstellation bei Pat. mit Tagen OGVD, dass das Pflegeentgelt die Fallpauschale übersteigt, also Fallpauschale =Null aber : Die Zuschläge für die OGVD haben wir bisher berechnet, bei einigen Kassen geht das so durch, bei einer Kasse nun nicht, diese will auch die OGVD Zuschläge nicht bezahlen.

    Werden die Zu-und Abschläge damit eingerechnet oder nicht ?

    Vereinfacht DRG 8000,- Zuschläge OGVD 1000,- Pflegeentgelt 9500,-

    Wir rechnen ab: Pflegeentgelt 9500,- plus Zuschläge OGVD 1000,-

    Grüße an alle

    Neuroline

  • Hallo Neuroline,

    das verstehe ich nicht so ganz (vor allem Ihre Zahlen/Berechnung):

    wenn Sie die B61B als Fallpauschale vereinbart haben, dann müssen Sie eigentlich auch eine OGVD bzw. einen Wert für die Überschreitung der OGVD vereinbart haben.

    dann sollte die Rechnung so aussehen:

    8600B61B vom ersten Tag bis Erreichen OGVD

    8400B61B für die Pflegetage der B61B (bis Erreichen der OGVD)

    = Zwischensumme der vereinbarten DRG B61B

    8700B61B erster Tag OGVD bis (einen Tag vor) Entlassung = vereinbarter Wert für OGVD-Tag DRG-Anteil

    8400B61B erster Tag OGVD bis (einen Tag vor) Entlassung = weiterhin täglicher Pflegeanteil

    Beispiel: (unterstellt ist noch keine Vereinbarung für 2020, B61B mit € 8.000,- und einer OGVD von 20 Tagen, Zuschlag OGVD je Tag € 400,-)

    Pflegeentgelt: € 146,55 x RG Pflege 1,5295 = € 224,15 je Tag

    der DRG-Anteil der vereinbarten B61B ist bis 20.Tag (Erreichen OGVD) variabel, es muss immer gesamt (DRG + Pflege) € 8.000,- herauskommen

    8600B61B € 3.517,00 DRG-Anteil

    8400B61B € 4.483,00 Pflege-Anteil (20 Tage je € 224,15) <- damit sind Sie bei den vereinbarten € 8.000,-

    8700B61B € 175,85 je Tag Zuschlag OGVD DRG-Anteil

    8400B61B € 224,15 je Tag Zuschlag Pflege-Anteil

    Für eine Vereinbarung ab 2020 sollten Sie die Werte DRG-Anteil, Zuschlag OGVD, Abschlag UGVD und Pflegeanteil dann individuell vereinbaren.

    Verständlich?

    Gruß

    zakspeed

  • Hallo zakspeed,

    ich versuche es nochmal anders.

    Das Problem ist, dass das (coronabedingt erhöhte) Pflegeentgelt insgesamt höher ist als die gesamte Fallpauschale und in diesem Fall sogar höher als die Fallpauschale plus Zuschläge OGVD (für die wir natürlich auch ein Entgelt vereinbart haben). Durch die Erhöhung des Pflegeentgeltes kann es zu solchen Konstellationen kommen.

    Die Frage hier ist, ob auch die Zuschläge für die OGVD auf null gesetzt werden müssen. Für die normale Fallpauschale gibt es so eine Regel, für Zu-und Abschläge gibt es keine mir bekannte Regel.

  • Hallo Neuroline,

    ich verstehe es immer noch nicht ganz. Sorry.

    Handelt es sich um eine Fallpauschale (beginnt mit 70) oder um ein Tagesbezogenes Entgelt (beginnt mit 85) oder um ein fallbezogenes Entgelt (beginnt mit 86)?

    Zitat von Neuroline

    Wir haben nun die Konstellation bei Pat. mit Tagen OGVD, dass das Pflegeentgelt die Fallpauschale übersteigt, also Fallpauschale =Null aber : Die Zuschläge für die OGVD haben wir bisher berechnet….

    Warum Null?

    Ist eine Verweildauer-Kürzung (nach Gutachten) vorzunehmen, oder warum Null?

    Gruß

  • Das Problem ist, dass das (coronabedingt erhöhte) Pflegeentgelt insgesamt höher ist als die gesamte Fallpauschale und in diesem Fall sogar höher als die Fallpauschale plus Zuschläge OGVD (für die wir natürlich auch ein Entgelt vereinbart haben). Durch die Erhöhung des Pflegeentgeltes kann es zu solchen Konstellationen kommen.

    Oha, wie gering ist denn Ihr DRG-Anteil? denn RG Pflege 1,5295 x € 185,- sind ja "nur" € 282,96 pro Tag Pflegeentgelt.

    So eine Konstellation ist -vermute ich- nirgends beschrieben, denn §8 (1) FPV beginnt ja mit "Zusätzlich zu voll- und teilstationären Entgelten..."

    Spontan würde ich sagen, dass Sie den Betrag der vereinbarten DRG zzgl. der vereinbarten Zuschläge OGVD (DRG-Anteil) abrechnen dürfen, keine Pflegeentgelte, da diese ja zusammen mit dem DRG-Anteil den vereinbarten Wert übersteigen.

    Sollte es allerdings zu einer VWD-Kürzung kommen, dürfen im Gegenzug die Pflegeentgelt für die gestrichenen Tage in Rechnung gestellt werden (wäre also sinnfrei für die Kasse zu prüfen).

    Aber ich glaube, da sollten Sie vorher mal mit der Kasse sprechen

    Gruß

    zakspeed

    Einmal editiert, zuletzt von zakspeed (21. Oktober 2020 um 09:29)

  • Hallo,

    SaSchu : Es handelt sich um eine Fallpauschale mit Schlüssel 86* . Es gibt eine Regelung, wie individuelle DRGs bei fehlender Budget VB 2020 mit dem erhöhten Pflegentgeltwert ab 1.4. zu berechnen sind. Da kann es durchaus sein, dass nur ein Pflegentgelt abgerechnet werden kann und die eigentliche DRG auf Null gesetzt wird. Hier geht es darum, wie mit Zuschlägen verfahren wird, ob die berechnet werden können oder auch auf Null gesetzt werden müssen.

    @zackspeed

    naja, es handelt sich ja hier um einen Langlieger, da ist dann der rückgerechnete Tageserlös nicht so hoch. Es scheint aber hier im Forum für andere Kliniken kein Thema zu sein.

    Es gibt einen §301 Nachtrag vom 1.4.2020, da steht das alles drin auch die Konstellation der individuellen DRGs ohne Budget VB 2020, allerdings werden da nur 85er und 86er Schlüssel erwähnt.

    Es gibt noch eine zusätzliche Klarstellung der DKG für die Fälle ohne Budget-VB 2020, wann die Fallpauschale dann auf Null zu setzen ist, da wird aber auch nur der Entgeltschlüssel 85* und 86* genannt, die Zuschläge mit 87* werden nicht genannt, Wir versuchen noch einmal die Kasse zu überzeugen, dass wir aus formellen Gründen (87*er Schlüssel nicht erwähnt) das Geld für die OGVD Zuschläge bekommen.

    V. Grüße

    Neuroline

  • Hallo,

    wir haben auch die DRG B61B als tagesbezogenen Entgelt verhandelt. Alle 10 Tage können wir diese per Zwischenrechnung abrechnen.

    In der Zwischenrechnung haben wir bis jetzt immer die DRG, das Pflegeentgelt und den prozentualen Zuschlag (0,42%) berechnet.

    Alle Kassen haben diese Abrechnungsform akzeptiert!
    Nun gab es im System ein Update und wir können den Zuschlag nicht mehr auf Zwischenrechnungen ausweisen. Auf Nachfrage hin wieso diese Funktion blockiert wurde, wurde uns mitgeteilt das die Abrechnung des Zuschlags auf Zwischenrechnung nicht erlaubt wäre. Wir sollen nur den Tagessatz (aufgeschlüsselt in DRG und Pflegeentgelt) in Zwischenrechnungen berechnen, die Zwischenrechnungen dann (wenn der Patient entlassen ist) stornieren und alles über eine Schlussrechnung (inklusive aller Zuschläge) wieder berechnen.

    Wie wird dies bei Ihnen gemacht?

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!

  • Guten Morgen Laura3443,

    leiden Sie auch unter Dedalus/ORBIS? Wir haben seit dem neuesten Update das gleiche Problem. Wurde Ihnen von Ihrem Systembetreuer mitgeteilt auf welcher Grundlage diese Aussage getätigt worden ist? Unsere Zwischenrechnungen sind bislang von allen Beteiligten akzeptiert worden. Eine Stornierung der Zwischenrechnungen mit den notwendigen Datensätzen und den Buchungen in der FiBu kann doch keine Lösung sein ...

    MfG stei-di

  • Hallo Stei-di,

    ja genau, wir sind auch in Dedalus gefangen. Ein Herr dort meinte, dass es auf der Grundlage des §301 gemacht wurde. Dort steht drin, dass der Zuschlag in einer Schlussrechnung übermittelt werden soll.

    Sehe es auch ganz genau so, eine Stornierung macht keinen Sinn und ist für alle Beteiligten nur Mehraufwand.

    Leider habe ich allerdings noch keine Idee für eine andere Lösung.

    Liebe Grüße!