Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach §19 KHG

  • Hallo,

    ich habe dasselbe Problem wie B.W..

    M.E. ist bei einer Hyperkapnie (paCO2 > 45 mmHg) eine hyperkapnische respiratorische Insuffizienz zu kodieren, egal, ob ich auch ein Hypoxämie (paO2 < 60 mmHg) habe.

    Nur bei einer Hypoxämie ohne Hyperkapnie ist eine hypoxische respiratorische Insuffizienz kodierbar.

    Daher hilft mir kodiertechnisch eine Hypoxämie alleine nicht weiter. Ich kann in einem solchen Fall allenfalls J96.99 kodieren.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo medman2,

    das sehe ich ja genauso. Bei Hyperkapnie kodiere ich diese auch bei Hypoxie. Mit dem Pulsoxy habe ich diesen Wert nunmal nicht sondern nur den Beleg eine Hypoxie. Wenn ich also korrekt kodieren will, benöige ich den SBH. Aber ich finde es immer noch besser, bei belegter Hypoxie (Pulsoxy) diese zu verwenden anstatt die 5. Stelle n.n.b. zu nehmen. Die vorherige Stelle (akut oder chronisch) kann ich ja hoffentlich aus dem klinischen Verlauf ableiten.

    Grüße

    Uwe Neiser


  • Hallo Phlox,

    Sie verwenden dann aber möglicherweise einen falschen Kode. Wenn der Pat. sonst pulmonal gesund ist, kann man ja noch sagen, dass es wahrscheinlich richtig ist, aber bei Patienten mit pulmonaler Vorschädigung??

    Und der n.n.b. besagt, dass der Pat. eine respiratorische Insuff. hat, man aber nicht weiß, ob hypoxisch oder hyperkapnisch.

    Gruß

    B.W.

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag


    Entscheidung KDE 428


    https://www.g-drg.de/Schlichtungsau…nach_KDE_Nummer

    25.11.20

    Leistungen Seelsorger nicht zu berücksichtigen


    siehe hierzu

    https://sozialgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/5704699/?LISTPAGE=5480885


    Im Rahmen des OPS 8-982 Palliativmedizinischen Komplexbehandlung unterfallen auch angestellte Seelsorger des Krankenhauses dem Behandlungsteam. Die durch diese angefallene und nachgewiesene Behandlungszeit ist grundsätzlich voll zu berücksichtigen.

    Datum: 24.06.2019


    Zu der in OPS 8-982 – palliativmedizinische Komplexbehandlung – geforderten aktiven, ganzheitlichen Behandlung zur Symptomkontrolle und psychosozialen Stabilisierung ist die spirituelle Begleitung von Palliativpatienten integraler Bestandteil. Im Unterschied zum herkömmlichen Verständnis der Krankenhausseelsorge übernimmt die Seelsorge im Palliativkontext anteilige Verantwortung am Therapieplan. Der OPS ist somit streng nach seinem Wortlaut und der Gesetzessystematik auszulegen. Zur Auslegung unbestimmter Tatbestandsmerkmale im Bereich der OPS ist zuvorderst auf die einschlägigen Definitionen und Begriffseingrenzungen durch die einschlägigen Fachgesellschaften abzustellen. Davon divergierende SEG 4-Kodierempfehlungen haben dahinter zurückzutreten.


    Gruß

    E Rembs

  • Zur Auslegung unbestimmter Tatbestandsmerkmale im Bereich der OPS ist zuvorderst auf die einschlägigen Definitionen und Begriffseingrenzungen durch die einschlägigen Fachgesellschaften abzustellen. Davon divergierende SEG 4-Kodierempfehlungen haben dahinter zurückzutreten.

    Hallo,

    fragt sich nur wie lange noch.

    Der Wille von Fachgesellschaften hier Ihre Überlegungen einzubringen, wird wohl nicht mehr lange bestehen. Leider hat es die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin damals versäumt die Seelsorge mit in die Mindesmerkmale aufzunehmen.

    Kann mir aber vorstellen, dass Gerichte in bestimmten Regionen in Deutschland die Seelsorge als integraler Bestandteil der Palliativmedizin (auch im OPS) sehen. So wie seinerzeit viele MDK Gutachter aus den südlichen Bundesländern.

    Im "Kodiersinne" wäre es mir egal, ob die Seelsorge mit zu den Mindesmerkmalen gerechnet wird, es muss nur für alle gleich sein.

    Leider kann aber die Konsequenz auch sein, dass die Seelsorge einem "potenziellen Verdrängungseffektes" unterlegen wird zu Gunsten der in den Mindestmerkmalen des OPS genannten Berufsgruppen.

    Grade in der Palliativmedizin sind individuelle Bedürfnisse zu berücksichtigen und zu finanzieren.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Guten Tag,

    dass um die Frage, was zur Sterbebegleitung gehört uns was nicht, gnadenlos gezankt wird, ist in meinen Augen geschmacklos.

    Die Tageweise Kürzung der Palliativaufenthalt ist in der Regel genauso geschmacklos.


    Wenn nun eine Konkretisierung durch den Schlichtungsausschuss gelingt, dann herrscht immerhin Klarheit. Wenigstens das.

    Gruß

    merguet

  • ... Kann mir aber vorstellen, dass Gerichte in bestimmten Regionen in Deutschland die Seelsorge als integraler Bestandteil der Palliativmedizin (auch im OPS) sehen. ...

    Hallo MiChu,

    ich gehe davon aus, dass Sozialgerichte die Entscheidung des Schlichtungsausschusses respektieren, da dies im KHG so vorgeschrieben ist:

    • § 19 Abs. 6 KHG: "Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses sind zu veröffentlichen und gelten als Kodierregeln."

    Viele Grüße

    M2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (3. Dezember 2020 um 22:58)

  • Guten Morgen,

    es geht doch hier nicht um die Frage, was zu einer Palliativbehandlung gehört, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Zeiten des Seelsorgers - der sehr häufig nicht vom Krankenhaus bezahlt wird - vom Krankenhaus abgerechnet werden können.

    Mich wundert viel mehr die Entscheidung zu 558: nachdem der MDK in seiner Empfehlung schreibt, dass der Betrieb einer ECMO/ECLS eine spezielle Intervention ist und - nach meinem Verständnis damit bei der Ermittlung der Aufwandspunkte berücksichtigt werden kann - wurde jetzt entschieden, dass nur die Anlage der ECMO/ECLS zu berücksichtigen ist????

    Gruß

    B.W.