Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach §19 KHG

  • ich gehe davon aus, dass Sozialgerichte die Entscheidung des Schlichtungsausschusses respektieren, das dies im KHG so vorgeschrieben ist:

    Ja, davon gehe ich auch erstmal aus.

    Aber: Auf hoher See und vor Gericht....
    Entsprechende Erfahrungen musste ich leider schon machen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • des Seelsorgers - der sehr häufig nicht vom Krankenhaus bezahlt wird - vom Krankenhaus abgerechnet werden können.

    Nach meine Informationen fallen für jeden Seelsorger in einem Krankenhaus Kosten an.
    Z.B. Unfallversicherung, Raumnutzung u.a.
    In einigen Häusern werden auch Personalkosten (Gehalt, Aufwandsentschädigungen) gezahlt.

    Und viel wichtiger: Ich habe die Seelsorge als sehr wichtigen Bestandteil der Palliativmedizin kennengelernt, der im Team eingebunden war.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo

    es geht doch hier nicht um die Frage, was zu einer Palliativbehandlung gehört, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Zeiten des Seelsorgers - der sehr häufig nicht vom Krankenhaus bezahlt wird - vom Krankenhaus abgerechnet werden können.

    Doch, es geht genau um die Frage, was zur Palliativbehandlung gehört und nicht um die Kosten im Einzelfall! Denn anders als in der Psychiatrie mit dem OPS für Therapieeinheiten sollen hier nicht die Kosten der Personalbindungszeit abgebildet werden also nicht die Kosten der Leistungen des Seelsorgers, sondern der OPS für Palliativbehandlung und sein Zusatzentgelt vergütet die Kosten der Leistung einer Palliativbehandlung am gesamten Fall.

    Ein Patient mit palliativer Behandlung, dessen Symptomkontrolle vielleicht relativ einfach ist, der aber überwiegend spirituellen Beistand braucht (beispielsweise um als gläubiger Mensch mit seinem Leben abzuschließen und im spirituellen Sinne in Frieden sterben zu können) kostet nicht deutlich weniger, als ein durchschnittlicher Palliativpatient, selbst wenn der Seelsorger von seiner Kirche und nicht vom Krankenhaus bezahlt wird. Der Seelsorger gehört zum Team, deshalb sind seine Leistungen auch relevant.

    Bei den operativen OPS wird ja auch keine Unterscheidung gemacht, wie viele Ärzte am Tisch standen oder ob im Einzelfall mal statt eines Assistenzarztes ein Famulant die Haken gehalten hat. Das fließt lediglich in der Kalkulation in die durchschnittlichen Fallkosten ein, die den Preis der Fallpauschale bestimmen.

    Im Prinzip widerspricht diese Entscheidung dem Prinzip der Fallpauschalen,

    Schöne Grüße,

  • Hallo Herr Schaffert,


    Wenn der von Ihnen geschilderte Fall eintritt ( „Ein Patient mit palliativer Behandlung, dessen Symptomkontrolle vielleicht relativ einfach ist, der aber überwiegend spirituellen Beistand braucht (beispielsweise um als gläubiger Mensch mit seinem Leben abzuschließen und im spirituellen Sinne in Frieden sterben zu können) kostet nicht deutlich weniger, als ein durchschnittlicher Palliativpatient, selbst wenn der Seelsorger von seiner Kirche und nicht vom Krankenhaus bezahlt wird. Der Seelsorger gehört zum Team, deshalb sind seine Leistungen auch relevant“.) stellt sich aber für mich sofort die Frage, warum dann noch vollstationärer Behandlungsbedarf bestehen sollte?

    Ich glaube aber, die Frage wurde ökonomisch und auf Basis der Liste von möglichen Leistungserbringern nach SGB V entschieden. Seelsorger ist wohl ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht nur christliche Pastoren, oder Imame oder Rabbiner einschliesst.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Ein Patient mit palliativer Behandlung, dessen Symptomkontrolle vielleicht relativ einfach ist, der aber überwiegend spirituellen Beistand braucht (beispielsweise um als gläubiger Mensch mit seinem Leben abzuschließen und im spirituellen Sinne in Frieden sterben zu können) kostet nicht deutlich weniger, als ein durchschnittlicher Palliativpatient, selbst wenn der Seelsorger von seiner Kirche und nicht vom Krankenhaus bezahlt wird. Der Seelsorger gehört zum Team, deshalb sind seine Leistungen auch relevant.

    Guten Morgen,

    jetzt setze ich mal die Hörner auf:
    Die von Ihnen beschriebene Situation stellt eine Fehlbelegung dar.

    Im Ernst. Ich bin ziemlich sicher, dass einige Entscheidungen doch zu SG-Verfahren führen werden.

    Die ECLS ist einmal eine Intervention

    Der Seelsorger ist nicht mitzuzählen

    Die Metastasen zählen nicht auf der Intensiv, wenn Sie nach DKR nicht zu kodieren sind (medinzinischer Unfug)

    Die Metastasen zählen, wenn sie im Tumorboard besprochen werden (Reicht das schon als Aufwand für eine ND-Kodierung?)

    R73.9 statt E1390

    Kachexie bereits bei BMI<20

    usw.: beide Seiten haben also Kröten zu schlucken. Kurz: Politik.

    Gruß

    merguet

  • Tag,

    eine weitere Diskrepanz:

    Schlichtungsausschuss: (2020)"Die bikuspidale Aortenklappe wird in diesem Fall nicht mit einem Kode aus Q23.- Angeborene Fehlbildungen der Aorten- und der Mitralklappe als Nebendiagnose kodiert".

    BSG (3/2020): "Die angeborene bikuspidale Aortenklappe fällt auch dann unter ICD-10-GM Q23.1, wenn eine auf ihr beruhende Insuffizienz erst Jahre später auftritt." (Bestätigung des LSG im Rahmen der Ablehnung der Nicht-Zulassungsbeschwerde).

    Und nun? Schlägt höchstrichterliches Recht die Beurteilung des Schlichtungsausschusses? Oder kassiert dessen nachgelagerte Bewertung das bisherige Richterrecht, da das MDK-Reformgesetz auf die künftige Bewertung abzielt?
    Kannte der Schlichtungssauschuss die Rechtsprechung? Lauter Fragen....

    Eine ähnliche Situation war ja schon bei der Hypoglykämie gegeben.

    Gruß

    merguet

  • Hallo merguet,

    mit neuen Schlichtungssprüchen werden vereinbarungsgemäß Kodierregeln geschaffen. Die Gültigkeit der Kodierregeln ist in jedem Schlichtungsspruch verzeichnet. Sie betrifft im Grunde zukünftige Fälle und bereits/noch anhängige Verfahren.

    Zum Zeitpunkt der von Ihnen genannten BSG-Entscheidung bestand diese Kodierregel noch nicht. Aus diesem Grund "konnte" das BSG so entscheiden. Ich gehe davon aus, dass das BSG bei bereits vorliegendem diesbezüglichem Schlichtungsspruch anders entschieden hätte.

    ... Eine ähnliche Situation war ja schon bei der Hypoglykämie gegeben.

    Welche Entscheidung meinen Sie (ggf. KDE 67, Hyperglykämie)?

    PS.: DerLink zum Schlichtungsspruch funktioniert nicht.

    Viele Grüße

    M2

    Einmal editiert, zuletzt von medman2 (3. Dezember 2020 um 19:52)

  • Guten Morgen,

    nein, Hypoglykämie. Hier hatten wir 2019 die absurde Situation, dass in der gleichen Woche ein LSG Urteil das exakte Gegenteil der SEG4 Empfehlung festgestellt hatte.

    Dies wurde damals (11.7.19) im SEG4 Thread berichtet

    Die KDE 600 zur Hypoglykämie kam in der gleichen Woche wie das LSG-Urteil, das das diametrale Gegenteil aussagte.

    Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses mögen als verbindlich angesehen werden. Ich halte es für vernünftig, sich daran zu halten. Ich bin sicher, dass sie Streit nach sich ziehen werden. Schon jetzt wird von einigen MD-Ärzten angegeben, dass sie ihre Auffassung zunächst halten wollen. Und dann?

    Und noch eine Annahme: Ich kann mir nicht vorstellen, dass Gerichte diese Entscheidungen schlicht ohne Interpretation oder Umdeutung hinnehmen. Schon gar nicht, wenn sie inhaltlich das exakte Gegenteil der bisherigen Rechtsprechung widergeben.

    Bei mir funzt der link im Übrigen

    Gruß

    merguet

    • Offizieller Beitrag

    „Ich kann mir nicht vorstellen, dass Gerichte diese Entscheidungen schlicht ohne Interpretation oder Umdeutung hinnehmen. Schon gar nicht, wenn sie inhaltlich das exakte Gegenteil der bisherigen Rechtsprechung widergeben.“


    Guten Tag

    Natürlich werden die Gerichte prüfen und entscheiden

    Inhaltich, aber auch zu anderen Gesichtspunkten

    Siehe z.B.

    Homann Rationalität und Demokratie

    S.41

    …“ gibt es heute keinen ernst zu nehmenden Zweifel mehr daran, daß Legitimation durch Demokratie erfolgt und daß umgekehrt Demokratie primär ein Legitimationskonzept ist.“

    Schlichtungsausschuss

    Wo bleibt die verfassungsrechtlich hinreichende demokratische Legitimation?

    Personell-organisatorische Legitimation?

    Kritisch: Vertreter des GKV-Spitzenverbandes sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft werden als „Bänke“ gesehen.

    Ganz wichtig: Wo sind die Vertreter der Versicherten ?

    Gruß

    E Rembs

  • Hallo merguet,

    der Link funktioniert jetzt auch bei mir.

    Ein Schlichtungsspruch ist mit einer SEG4-Empfehlung nicht vergleichbar. Sofern man von einem (!) rechtlichen Sachverhalt ausgeht, ist es weder für Gerichte noch für MDK-Gutachter zulässig, sich darüber hinwegzusetzen.

    Betrachtet man jedoch, wie schnell wir einfachen Laien komplexe rechtliche Zusammenhänge als vermeintlich objektive Sachverhalte missdeuten, ja sogar Gesetzesmaterialien in ihren rechtlichen Grundannahmen diffus bleiben, wird man auf die ordnende Hand von Gerichten nicht verzichten können, rein sachlich und rechnerisch.

    Aber die Gerichte sind an Kodierregeln/Schlichtungsentscheidungen gebunden, so wie an Gesetze halt.

    Zumindest theoretisch .

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo Herr Breitmeier und Herr Merguet

    Die von Ihnen beschriebene Situation stellt eine Fehlbelegung dar.

    Da sind sie aber schon ganz schön vom MDK indoktriniert, wenn ein einziger Begriff in einer verkürzten Fallbeschreibung schon zu einem solch abschließenden Urteil führt ;)

    Abgesehen davon, dass die Beschreibung lediglich beispielhaft war und man natürlich einfach die stationäre Behandlungsbedürftigkeit (um die es in der Entscheidung und Diskussion gar nicht geht) voraussetzen kann, heißt in der (stationären) Palliativmedizin eine "relativ einfache Symptomkontrolle", dass die Symptome (z. B. Schmerzen oder körperliche Einschränkungen) durch eine (in diesem Beispiel dann eben nicht ambulant durchführbare) Medikamentenein- oder -umstellung oder sonstige Therapie überhaupt in den Griff zu bekommen sind - bei vielen Palliativpatienten ist nämlich nicht mehr oder nur noch auf Kosten der Vigilanz möglich! Im Übrigen ist die Versorgung der Spiritualität ist ein integraler Bestandteil der Palliativmedizin, also auch nicht von vornherein ein Indikator für Fehlbelegung.

    Die Frage, um die es hier geht ist also nicht die Fehlbelegung, sondern ob der palliativmedizinisch -therapeutische Einsatz des Seelsorgers beim OPS (der hier den Fall beschreibt und nicht - wie in der Psychiatrie - eine Einzelleistung ) zählt

    Schöne Grüße,