Entscheidungen des Schlichtungsausschusses Bund nach §19 KHG

  • Hallo Herr Schaffert,

    eine "relativ einfache Symptomkontrolle" ist natürlich ein unbestimmter Begriff, die aber nach meinen Erfahrungen regelhaft durch den Hausarzt oder zumindest eine SAPV im ambulanten Bereich erreicht werden kann. Seltene Ausnahmefälle mag es aber durchaus geben.

    In Ihrem Beispiel, in dem überwiegend nur noch spirituelle Betreuung erforderlich ist, drängt sich die Fehlbelegungsfrage aber geradezu auf.

    Und das Problem mit der Nicht-Anrechenbarkeit der seelsorgerischen Leistungen ( Minuten) stellt sich ja nur dann, wenn alle andere therapeutischen Teammitglieder zusammen nicht auf das im OPS jeweils geforderte Mindestmass kommen, was wiederum nach meinen Erfahrungen bei echten Palliativpatienten nur äußerst selten der Fall ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo,

    die Argumentationsweise ist bemerkenswert: Wenn wir das Kernthema betrachten, geht es nicht um die stationäre Behandlungsindikation an sich, sondern um die Anerkennung der Seelsorge als Beitrag zur Palliativkomplexbehandlung.

    Ich gehe nicht davon aus, dass irgendjemand der Beteiligten grundsätzlich Nutzen und Notwendigkeit von Seelsorge im Rahmen der Palliativbehandlung in Zweifel zieht, sofern der Patient damit einverstanden ist.

    Ja, man kann einwenden, dass die Seelsorge im Wesentlichen fremdfinanziert ist (Kodierer2905). Dagegen ist zu bedenken, dass sie sicher auch fremdfinanziert Kosten beim KH verursacht (MiChu). Rein betriebswirtschaftlich müsste man beim InEk nachfragen, ob die Seelsorge als Kostentrenner in die Komplexpauschale eingeht. Das wird sie vermutlich nicht.

    Im umgekehrten Fall wird bei anderen Komplexbehandlungen die Erfüllung von Voraussetzungen eingefordert, die weder Kosten verursachen, noch Kostentrenner sind (Unterschriften der Beteiligten im Protokoll). Falls diese nicht nachgewiesen werden, wird die Komplexbehandlung strittig gestellt.

    Wenn diese Tatbestände ohne Kostenabhängigkeit maßgeblich sind, ist nicht nachvollziehbar, die Seelsorge aufgrund mangelnder Kostenabhängigkeit als Beitrag zur Komplexbehandlung abzulehnen.

    Gleichwohl wurde es so entschieden und ist damit bindend.

    Viele Grüße

    M2

  • „Gleichwohl wurde es so entschieden und ist damit bindend.

    Viele Grüße

    M2“


    Ich denke, dem können oder müssen alle Beteiligten zustimmen und sich daran ( und diverse andere umstrittene SchlABu Entscheidungen) halten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Moin,

    Entscheidung KDE 584:

    Die Berücksichtigung des Weanings bei der Ermittlung der Gesamtbeatmungsdauer richtet sich nach den Regeln der jeweils gültigen DKR 1001 Maschinelle Beatmung. Diese schließen die Anrechnung von Zeiten mit Beatmung und beatmungsfreien Intervallen im Rahmen des Weanings in dem dort geregelten Umfang mit ein

    Entscheidung KDE 549:

    Die Beatmung eines von Anbeginn an diskontinuierlich nichtinvasiv über Maske beatmeten, intensivmedizinisch versorgten Patienten richtet sich nach den Regelungen der jeweils gültigen DKR 1001 Maschinelle Beatmung. Diese schließen die Anrechnung von Zeiten mit Beatmung und beatmungsfreien Intervallen in dem dort geregelten Umfang mit ein.

    Wäre schön, heißt aber vermutlich: Die Exegese, was dort tatsächlich geregelt wird, obliegt den Sozialgerichten.

    Gruß

    merguet

  • Guten Morgen,

    sehe ich auch so.

    Entschieden wurde hier einfach nichts (für die Fälle vor 2019).

    Aber das sind ja nicht die ersten Entscheidungen, die eigentlich keine wirklichen Entscheidungen sind (ist nur meine persönliche Meinung, wahrscheinlich bin ich nur zu blöd, die Entscheidungen zu verstehen) :/

    Gruß

    B.W.

  • Hallo,

    das bringt uns alles nicht nur nicht weiter - es wird gefühlt nur noch schlimmer ||:

    aus der aktuellen Mitteilung der Bayerischen Krankenhausgesellschaft:

    - kein Kommentar

  • Hallo,

    siehe auch die Auffassung des BSG vom 17.12.2020:

    Die Kodierung von Spontanatmungsstunden als Beatmungsstunden nach DKR 1001l setzt voraus, dass der Versicherte vom Beatmungsgerät durch den Einsatz einer Methode der Entwöhnung entwöhnt wurde, weil zuvor eine Gewöhnung an die maschinelle Beatmung eingetreten ist (vgl BSG Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R). Daran hält der Senat fest. Der Senat hat die „Gewöhnung“ im Sinne der DKR 1001l in seinem Urteil vom 19.12.2017 definiert als: „die erhebliche Einschränkung oder den Verlust der Fähigkeit, über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmen zu können“. Eine „Gewöhnung“ an das Beatmungsgerät ist daher nicht an weitere, darüber hinausgehende Voraussetzungen geknüpft. Die „Gewöhnung“ kann insbesondere darauf beruhen, dass nach dem Beginn der maschinellen Beatmung die Unfähigkeit zur Spontanatmung (im Sinne der Definition) bereits aufgrund der behandelten Erkrankung oder erst durch eine Schwächung der Atemmuskulatur infolge der maschinellen Beatmung oder durch ein Zusammenwirken mehrerer Faktoren eintritt.

    Alles klar?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo zusammen,

    nach der Aktualisierung der KDE-584 "Weaning", die durch Schlichtungsausschuss entschieden wurde, fügte SEG4 nun am 11.01.2021 das folgende Kommentar hinzu: "Der Schlichtungsspruch, der auf die jeweils gültige DKR 1001 Maschinelle Beatmung verweist, trifft über die DKR hinaus keine weitere Regelung. Die Kodierempfehlung bleibt somit unverändert gültig".

  • Hallo zusammen,


    das erscheint mir konsequent, da der Schlichtungsspruch ja inhaltsleer ist. Der Verweis auf die jeweils gültige DKR könnte für alle Kodierstreitigkeiten erfolgen, ohne dass damit eine Lösung erreicht würde.

    Vielleicht widerspricht der FOKA nochmals und der Ausschuss befasst sich inhaltlich mit der Gewöhnung ( oder es wird diesmal auf das BSG verwiesen 😜)

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag

    Weder DKR noch Schlichtungsspruch beschreiben 48 h „Gewöhnung“ als Voraussetzung

    Siehe auch die S 3 Leitlinie

    Seite 208

    https://www.awmf.org/uploads/tx_szl…ung_2017-12.pdf

    „…daß das Weaning eigentlich mit der Beatmung beginnt“


    Und

    Die Autoren des Schreibens betonten, es sei „nicht nur aus fachlich-medizinischer, son­dern bereits aus sprachlicher Hinsicht falsch“, die Gewöhnung als Voraussetzung einer Entwöh­nung zu definieren. Zweitens gebe es in der gesamten, weltweiten Fachliteratur zur modernen Beatmungsmedizin den Begriff der „Gewöhnung an eine Beatmung“ nicht.

    https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/10…atmungstherapie

    Gruß

    Eberhard Rembs